Update: Verbandssanktionengesetz

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veröffentlicht am 25. November 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

​Das Verbandssanktionengesetz verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen. Die Einführung des Verbands­sanktionengesetzes ist nicht mehr aufzuhalten. Während die Beschlussfassung im Bundestag nur noch Formsache ist, sehen sich Unternehmen mit der Herausforderung konfrontiert, Compliance-Konzepte zu implementieren, um vorbereitet zu sein.

  

  

Lesen Sie mehr zu den vorherigen Entwicklungen in unserem Artikel „Das Verbandssanktionengesetz: Einführung eines Unternehmensstrafrechts für Deutschland”.

 

Wir werden Sie fortlaufend über den aktuellen Stand der Einführung des Verbandssanktionengesetzes informieren und setzen uns kritisch mit den wichtigsten Aspekten des neuen Gesetzes auseinandersetzen. 

 

 

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz, kurz: VerSanG) wurde am 18. September 2020 im Bundesrat behandelt und mit nur punktuellen Änderungen bestätigt.

 

Der Gesetzesentwurf wurde am 21. Oktober 2020 dem Bundestag zugeleitet; eine Beratung über das VerSanG steht noch aus. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf das Gesetzgebungsverfahren zügig durchlaufen wird und zeitnah, bei Beschluss noch in diesem Jahr, zum 1. Januar 2020 in Kraft treten wird.

 

Die Sanktionierung von Unternehmen

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten wird ein international häufig anzufindendes Prinzip auch in Deutschland umgesetzt – die Haftung und Strafbarkeit von Unternehmen. Die neue Regelung, die nach dem Willen des Gesetzgebers mit „wirksamen, angemessenen und abschreckenden“ Sanktionen zu einem Kulturwandel in den Unternehmen führen soll, verfolgt das Ziel, kriminelles Unternehmensverhalten zu ahnden und gleichzeitig Anreize zu schaffen, präventiv Unternehmensstrukturen einzuführen, die der Begehung von Straftaten entgegenwirken sollen.

 

Dafür wurde im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage, bei der Verfehlungen im Rahmen des Ordnungswidrig­keiten­rechts geahndet wurden, ein neues Strafregime eingeführt.

 

Konnten Unternehmen bislang konkret mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 10 Mio. Euro bestraft werden, hat der Gesetzgeber einen neuen empfindlichen Strafrahmen für die Ahndung von Unternehmenskriminalität eröffnet. Anstelle der starren Bußgeldobergrenze wurde ein umsatzbasierter Sanktionsrahmen eingeführt (maximal bis 10 Prozent des weltweiten Konzern-Umsatzes), der auch gegenüber finanzstarken internationalen Konzernen eine effektive Sanktionsmöglichkeit eröffnen soll.

 

Anregungen des Bundesrats

Von den Grundsätzen des bisherigen Referentenentwurfs ist auch der Bundesrat nicht abgewichen und hat im Wesentlichen den Regierungsentwurf bestätigt.

 

Abweichungen und Überprüfungen wurden im Detail angeregt, u.a. bei der Unternehmensgröße – dort hatte das Gesetz in seiner bisherigen Form die Anforderungen an Präventionsmaßnahmen nicht nach der Größe des Unternehmens differenziert. Nach Auffassung des Bundesrats erscheint es sachgerecht, geringere Anforderungen an die Compliance-Management-Systeme von kleinen und mittleren Unternehmen zu stellen. 

  

Ferner sollen nach Auffassung des Bundesrats die Einstellungsmöglichkeiten für Verfahren erweitert werden. Als Folge des Legalitätsprinzips wird im Grundsatz nicht zwischen der Schwere der Verfehlung unterschieden, sodass auch bei wenig gravierenden Tatvorwürfen ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft einzuleiten ist. Das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. In dem Zusammenhang schlägt der Bundesrat vor, in den Fällen das Legalitätsprinzip insoweit einzuschränken und von einer Verbandssanktion abzusehen, wenn das Verbands­verschulden neben dem individuellen Verschulden nur unwesentlich ins Gewicht fällt.

 

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen müssen davon ausgehen, dass das Verbandssanktionengesetz zeitnah umgesetzt und in Kraft treten wird und sich deshalb intensiv mit dem Gesetz und dessen Konsequenzen vertraut machen.

 

Das neue Gesetz trägt insbesondere Compliance-Maßnahmen Geltung, indem es vor einer etwaigen Verbandsstraftat getroffene Maßnahmen sowie Bemühungen beim Aufdecken des Fehlverhaltens im Rahmen der Bemessung der Verbandsgeldsanktion honoriert.

 

Da bei der Bemessung der Strafe das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems strafmildernd berücksichtigt wird, ist es daher angezeigt, die Compliance-Prozesse im Unternehmen bereits jetzt auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls anzupassen.

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