EuGH erschwert Abschluss von Rahmenvereinbarungen

PrintMailRate-it

Eine Rahmenvereinbarung muss von Anbeginn die Höchstmenge der Leistungen bestimmen, die Gegenstand der Einzelaufträge sein können (Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – C-216/17 „Antitrust und Coopservice”).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Potenzielle Nutznießer einer Rahmenvereinbarung können – neben dem ausschreibenden öffentlichen Auftraggeber selbst – auch andere öffentliche Auftraggeber sein, wenn sie eindeutig und ausdrücklich in der Auftragsbekanntmachung (oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung) genannt werden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 VgV, § 4a EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A). Dadurch können Skaleneffekte erzielt und damit die Effizienz des öffentlichen Beschaffungswesens verbessert werden.
  • In der auszuschreibenden Rahmenvereinbarung muss von Anbeginn die Höchstmenge der Leistungen angegeben sein, die durch Einzelaufträge vergeben werden können. Nur bis zu dieser Höchstmenge ist/sind der/die Auftragnehmer verpflichtet zu leisten. Die Rahmenvereinbarung verliert ihre Wirkung, wenn diese Höchstmenge erreicht ist.
  • Die Angabe der Höchstmenge ist u.a. aus Transparenzgründen notwendig, weil andernfalls die Rahmenvereinbarung zwecks Unterschreitung der EU-Schwellenwerte künstlich aufgespalten werden könnte.
  • Die § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV und § 4a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A, wonach das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich, aber nicht abschließend festgelegt zu werden braucht, sind daher im o.g. Sinne europarechtskonform auszulegen.

 

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu