Neue Rechtsprechung zu Konzernfinanzierung: BFH hebt umstrittene Finanzgericht-Entscheidungen auf

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veröffentlicht am 4. November 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

In zwei Meilenstein-Urteilen vom 18. Mai 2021 (Az.: I R 4/17 und I R 62/17) befasste sich der BFH mit der Thematik der Konzernfinanzierung und der Ermittlung des fremdüblichen Zinses. Beide Verfahren wurden an das jeweilige Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

 

Im ersten Urteil vom 18. Mai 2021 (Az.: I R 4/17) entschied der BFH, dass vor Anwendung der Kostenaufschlags­methode zunächst zu prüfen ist, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelbar sind. Bei der Preisvergleichsmethode handelt es sich nach Ansicht des BFH um die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise, denn sie führt unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises. Diese Vorgehensweise gilt auch bei unbesichert gewährten Konzerndarlehen sowie unbeachtlich dessen, ob die jeweiligen Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden sind.

 

Darüber hinaus sieht der BFH das Konzernrating als nicht maßgebend für die Ermittlung der Bonität des Darlehensnehmers an, sondern stattdessen ist die Bonität der Darlehensnehmergesellschaft („Stand alone“) maßgeblich. Rückhalt im Konzern zur Verbesserung des Stand alone-Ratings ist nur dann zu berücksichtigen, wenn fremde Dritte dies auch entsprechend berücksichtigt hätten. Zudem scheitert die Anwendung der Preisvergleichsmethode gemäß BFH nicht an der bloßen Ermittlung des Konzernratings mittels Software-Tools.

 

Im zweiten Urteil vom 18. Mai 2021 (Az.: I R 62/17) weist der BFH darauf hin, dass das FG anhand der vom BFH entwickelten Grundsätze zu prüfen habe, ob das jeweilige konzerninterne Darlehen dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen ist. Dabei ist jedoch die steuerrechtliche Anerkennung des Darlehens nicht bei jeder Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen abzuerkennen. Vielmehr sind tatsächlich vorhandene Vereinbarungen zwischen fremde Dritten durch sachgerechte Anpassungen auf den konkret zu beurteilenden Fall – bspw. die fehlende Besicherung oder dem Nachrangigkeit des Darlehens – zu übertragen.
Der BFH stellt klar, dass für die Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses zunächst festzustellen ist, dass in diesen Fällen das „Nahestehen“ der Personen hinweg zudenken ist. Infolgedessen steht eine gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit dem in diesem Urteil behandelten Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht entgegen. Stattdessen werden tatsächliche Markverhältnisse, bspw. hinsichtlich der Bepreisung der Nachrangigkeit, maßgeblich. Mithin ist es nach Ansicht des BFH durch aus möglich, dass fremde Dritte ein unbesichertes Nachrangdarlehen gewähren gegen die Vereinbarung eines Risikozuschlags zur Kompensation eines höheren Ausfallrisikos.

 
Letztlich fordert der BFH, dass die Feststellungslast grundsätzlich vom Finanzamt zu tragen sei.  

 

Fazit

Bei den beiden Entscheidungen des BFH handelt sich erneut um Grundsatzentscheidungen, die bereits seit längerem erwartet wurden. Dabei reihen sich die beiden Entscheidungen zu der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinssatzes, wie erwartet, in die jüngste Rechtsprechung des BFH zur Konzernfinanzierung ein und sind zu begrüßen.

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