Vergabe von Breitbandnetzinfrastruktur: Anforderungen an die Ausschreibung

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Eine gute Breitbandnetzinfrastruktur gehört zu einer wettbewerbsfähigen Kommune wie eine gute Verkehrsanbindung. Gerade für angesiedelte Gewerbetreibende, aber auch Schulen und Krankenhäuser ist eine zuverlässige Internetanbindung unerlässlich.


Die Ausschreibungen für den geförderten Bau und Betrieb von Breitbandnetzinfrastruktur unterliegen Vorgaben verschiedener Quellen.1 In den Förderbescheiden heißt es schlicht „Die Einhaltung der Grundsätze des Vergaberechts fällt in Ihren alleinigen Verantwortungsbereich”. Unabhängig davon, ob die Ausschreibung von Breitbandnetzinfrastruktur europaweit oder national durchzuführen ist, greifen für jede Ausschreibung allgemeine Grundsätze, welche einen gemeinsamen Nenner bilden.

 

Transparenzgrundsatz

Transparenz bedeutet, dass die Auswahlentscheidung für die Bieter über- und durchschaubar sein muss. Das heißt, es dürfen bei der Auswahl und Bewertung keine sachfremden oder überraschenden Gesichtspunkte einfließen. Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung müssen in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein. Ebenso sollte die Methode der Bewertung beschrieben werden. Darüber hinaus verlangt der Transparenzgrundsatz, dass die Bekanntmachung des Ausschreibungsgegenstandes auf eine angemessene Art und Weise durchgeführt wird. Die Anforderungen an die Transparenz des Verfahrens sind umso höher, je interessanter die Breitbandausschreibung für potenzielle ausländische (europäische) Bieter ist.

 

Wettbewerbsgrundsatz

Nur wenn ein Verfahren „offen” im Hinblick auf die Teilnahme einer größeren Anzahl an Unternehmen ausgestaltet ist, kann es auch ein wettbewerbliches Verfahren sein. Das Vergabeverfahren sollte grundsätzlich nicht nur allen interessierten Unternehmen offen stehen; die Auswahlkriterien der Ausschreibung dürfen zudem nicht einseitig ausgestaltet werden.

 

Gleichbehandlungsgebot

Das Auswahlverfahren ist diskriminierungsfrei durchzuführen. Das Verfahren zur Beschaffung von z.B. Breitbandnetzinfrastruktur muss ergebnisoffen und fair geführt werden, sodass alle Unternehmen die gleiche Chance auf die Teilnahme am Verfahren und den Zuschlag haben. Die ausschreibende Stelle darf zudem nicht nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen einseitig zu Gunsten einzelner Bieter ermitteln und dadurch einzelne Angebote nachbessern.

 

Verhältnismässigkeitsgrundsatz

Zuletzt dürfen die Anforderungen an die Unternehmen und an das Verfahren nicht unverhältnismäßig aufwendig gestaltet werden. Der Aufwand für die Erstellung des Angebotes durch den Bieter darf nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Umfang und zur Bedeutung der zu vergebenden Breitbandnetzinfrastruktur ausfallen. Auch muss der Ausschluss eines Unternehmens vom Verfahren unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.

 

1 Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung; Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

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  • der Wahl eines rechtsicheren Vergabeverfahrens,
  • Vorbereitung der Vergabeunterlagen zur Ausschreibung von Breitbandnetzinfrastruktur in Abstimmung mit einem technischen Berater,
  • Durchführung des Vergabeverfahrens mittels eines elektronischen Vergabeportals,
  • Änderung der Kalkulationsgrundlagen bzw. technischen Angaben zur Breitbandnetzinfrastruktur im laufenden Vergabeverfahren und dem rechtssicheren Umgang,
  • Durchführung von Verhandlungsgesprächen mit den Bietern,
  • Dokumentation des Vergabeverfahrens und Erstellung der Verfahrensbeschreibung,
  • Nachforderungen durch den Fördermittelgeber.

 

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Freya Weber, geb. Schwering

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Europajuristin (Univ. Würzburg)

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