BAFA macht Rückzieher zur angekündigten Verschärfung der Verwaltungspraxis der EEG-Umlage-Begrenzung

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Das BAFA hat entgegen früheren Verlautbarungen zu einer Verschärfung der Verwaltungspraxis eine rechtstechnisch irreführend als  „Amnestie” bezeichnete Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis für stromkostenintensive Unternehmen angekündigt. Darüber hinaus sollen die Anforderungen mit einem neuen Hinweisblatt Stromzähler und einer Gesetzesnovelle mit angemessenen Übergangsvorschriften angepasst werden. Sollte der Gesetzgeber die Pläne der Behörde aufgreifen, bleibt Unternehmen nur die Inanspruchnahme verfassungs- und europarechtlichen Rechtsschutzes.

 

Hunderte stromkostenintensive Unternehmen waren nach einer Datenabfrage zu Verbräuchen von Werkunternehmern und den Ankündigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf dem 1. Informationstag Besondere Ausgleichsregelung vom Wegfall der Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) bedroht. Dabei hatte das BAFA nicht nur die Zurückweisung von Begrenzungsanträgen in der laufenden Antragsperiode, sondern auch eine rückwirkende Aufhebung bestehender Begrenzungsbescheide angekündigt. Dies hätte die Nachforderung von EEG-Umlagen durch Netzbetreiber bis zur Verjährungsgrenze – im ungünstigsten Fall von 10 Jahren – zur Folge gehabt.


Neben Auslegungszweifeln zur Zurechnung von Verbräuchen an Drittunternehmen und dem Versuch, die Schwächen der Stromkostenintensitätdefinition durch eine gesetzlich nicht gedeckte Verschärfung der Anforderungen an die Unternehmensorganisation zu begegnen, war vor allem eine Verschärfung der Verwaltungspraxis zu Messanforderungen für viele betroffene Unternehmen ein kurzfristig in der Unternehmenspraxis nicht lösbares Problem. Dabei hatte das BAFA zuletzt das Hinweisblatt Stromzähler von seiner Homepage genommen und eine Neufassung des „Hinweisblatts Stromzähler” vom 27. April 2018 veröffentlicht. Angesichts der kurz bevorstehenden Antragsfristen 15. Mai 2018 (qualifizierte Eingangsbestätigung), 31. Mai 2018 (Vollständigkeitsanzeige) und 30. Juni 2018 (materielle Ausschlussfrist) ist dies für die betroffenen Unternehmen sehr kurzfristig.


Immerhin hat das BAFA jetzt zu seinen in der Branche mit Sorge aufgenommenen Ankündigungen einen Rückzieher gemacht:


„Wir machen eine Amnestieregelung für die Vergangenheit und sagen den Unternehmen: 'In Zukunft müsst ihr alles geeicht messen' ”, erklärte der zuständige Unterabteilungsleiter im Bafa, Stefan Krakowka, bei einer Energierechtstagung in Berlin.

Grund scheint die auf das Ergebnis der Datenabfrage gestützte neue Einschätzung des BAFA zur Reichweite seiner geplanten Verschärfungen der Verwaltungspraxis zu sein: „Wir haben jetzt Hunderte Fälle von Weiterleitungen, die nicht geeicht gemessen wurden”, sagte Krakowka. Konsequenz sei, dass betroffene Industrieunternehmen auch ihren eigenen Verbrauch insgesamt nicht nachweisen können. Hinzu kämen Fälle, in denen zweifelhaft sei, ob es sich bei den Antragstellern überhaupt um Unternehmen im Sinne des EEG handele. „Mehrere Dutzend hätten wir ablehnen müssen”, erklärte der BAFA-Beamte.


Dennoch scheint das BAFA seine Pläne nicht aufgegeben zu haben: „Wir plädieren dafür, den Unternehmensbegriff nachzuschärfen. Man muss auch Unternehmen rausschmeißen”, so die Einschätzung Krakowkas, der bisher in der Branche als äußerst erfahren und praxisnah geschätzt war. Auch in dem aktuellen Hinweisblatt „Stromzähler” hält das BAFA an der Aufgabe der bisherigen Verwaltungspraxis fest und kündigt die nachträgliche Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für diese Änderung an. Mit einem undatierten „Eckpunktepapier zur Abgrenzung selberbrauchter Strommengen von weitergeleiteten Strommengen bei umlageprivilegierten Unternehmen” laufen beim Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) bereits die ersten vorbereitenden Arbeiten hierfür.


Dabei stoßen die Pläne der Behörde aber nach unserer Einschätzung vielfach an verfassungs- und europarechtliche Grenzen. Sollte der Gesetzgeber die Forderungen der Behörde tatsächlich umsetzen, wird Unternehmen deshalb häufig nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme verfassungs- und europarechtlichen Rechtsschutzes bleiben.

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Joachim Held

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