Kryptoverwahrgeschäft als neuer KWG-Tatbestand

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veröffentlicht am 12. Februar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Am 1. Januar 2020 sind für Anbieter im Bereich von Kryptotoken durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843; 5. EU-Geldwäscherichtlinie) erhebliche Rechtsänderungen in Kraft getreten, die auch zu Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) in Bezug auf Kryptowerte und Kryptover­wahrung führen.


 

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen

Erweiterung des Katalogs der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 S. 1 KWG n.F.

Die wohl weitreichendsten Änderungen (neben den Neuerungen im Geldwäschegesetz (GWG)) betreffen die Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 11 S. 1 KWG n.F., der den Katalog der Finanzinstrumente um eine neue Nr. 10 erweitert und nunmehr auch Kryptowerte umfasst sowie Tätigkeiten mit diesen (unter bestimmten Umständen) dem Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG unterwirft.

Gesetzessystematisch als Auffangtatbestand ausgestaltet, soll § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG n.F. den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten von Kryptowerten gerecht werden und alle potenziellen Anwendungsfälle virtueller Währung erfassen. Insofern enthält § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG n.F. zugleich eine (weite) Legaldefinition der sog. Kryptowerte, die noch über die europarechtliche Vorgabe des Art. 1 Nr. 2 lit. d) der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hinausgeht und als Verschärfung der nationalen Regelungen bereits vielfach diskutiert und kritisiert worden ist. Demnach sind sog. Kryptowerte „digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann”.


Erweiterung des Katalogs der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG n.F.

Inhaltliche Neuerung

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG n.F. enthält insbesondere für Anbieter sog. Krypto-Wallets eine Änderung, indem der Katalog der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen um das sog. Kryptoverwahrgeschäft erweitert wird und eine schriftliche Erlaubnis der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich macht. Bei dem sog. Kryptoverwahrgeschäft handelt es sich (nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG n.F.) um „die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere”.


Zeitliche Besonderheit in Form einer Übergangsregelung

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2020 benötigen Unternehmen, die auf Grund des neuen Erlaubnistatbestands des sog. Kryptoverwahrgeschäfts zum Finanzdienstleistungsinstitut werden, eine Erlaubnis für den Betrieb dieses Geschäfts durch die BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG. Nach § 64y n.F. KWG gilt für bereits tätige Unternehmen indes die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts als zu dem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen und wenn sie die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der BaFin schriftlich anzeigen.

Damit räumt das Gesetz den Anbietern von Kryptoverwahrgeschäften zwar grundsätzlich eine Übergangs­regelung ein, nach Auffassung der BaFin [1] sollen die Unternehmen indes ihr Interesse bereits jetzt bekunden, indem sie eine unverbindliche, formlose und freiwillige Interessenbekundung (mit aus Sicht der Unternehmen offenen Grundsatzfragen) und/oder eine verbindliche, schriftliche Absichtsanzeige nach § 64y Abs. 1 und 2 KWG (für die die BaFin auf ihrer Homepage ein eigenes Anzeigeformular hinterlegt hat) abgegeben. Letzteres beinhaltet bereits relativ umfangreiche Angaben zur Vorbereitung der laufenden Aufsicht durch die BaFin und dem Erlaubnisverfahren. Anbieter von Krypto-Wallets sollten daher unverzüglich mit der Vorbereitung des umfangreichen Erlaubnisverfahrens als Finanzdienstleistungsinstitut beginnen und ggf. bereits bei der Abgabe des Anzeigeformulars professionellen Rat einholen.


Ausblick

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Erweiterung des Begriffs des Kryptowerts „nur” die von der BaFin (ohnehin) bereits gelebte Verwaltungspraxis, die bestimmte Kryptowerte (nämlich sog. Currency-Token und Security-Token) als Finanzinstrumente klassifiziert und Tätigkeiten mit diesen ihrer Erlaubnispflicht unterstellt, aufgreift, oder ob auch sog. Utility-Token (eine Art digitaler Gutschein) dem neuen Kryptowert unterfallen sollen.

Ungeachtet dessen ist Unternehmen, die mit digitalen Vermögenswerten handeln, stets zu raten, die von ihnen angebotenen Dienstleistungen genau zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, da der Handel ohne entsprechende Erlaubnis der BaFin mit einer empfindlichen Strafe (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bedroht ist und Unwissenheit grundsätzlich nicht vor Strafe schützt.

 



[1] Veröffentlichung abrufbar unter: www.bafin.de
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