Die aufsichtsrechtliche Landschaft von Vermögensanlagen

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veröffentlicht am 12. Februar 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Vor Beginn der Umsetzung eines Vorhabens, bei dem im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Unternehmung Kapital eingesammelt werden soll, ist stets zu prüfen, ob und welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf das Vorhaben Anwendung finden.


Neben den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sind in solchen Fällen auch immer die des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in Blick zu behalten und in die Abwägung für eine optimale Strukturierung miteinzubeziehen. Aber wann ist der Anwendungsbereich des VermAnlG eröffnet?
 

Begriff der Vermögensanlage

Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG sind nicht in Wertpapieren nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen gemäß des KAGB ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren bzw. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen).


Weiterhin partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, sowie Genussrechte und Namensschuldverschreibungen und sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen.
 

Auswirkung auf die Struktur

Das VermAnlG spielt insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn es sich bei dem (geplanten) Vorhaben um die Beteiligung an einem operativ tätigen Unternehmen handelt, auf das das KAGB gerade keine Anwendung findet. Im Vergleich zu den Vorschriften des KAGB stellen die Vorschriften des VermAnlG geringere Anforderungen an die Umsetzung eines aufsichtsrechtlich relevanten Vorhabens.
 
Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie die sonstigen Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, sind 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz mit in den Katalog der Vermögensanlagen aufgenommen worden.


Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so ist zu prüfen, ob eine Privilegierung, z.B. für Genossenschaften, Schwarmfinanzierungen (Crowdinvestments), soziale sowie gemeinnützige Projekte oder Religionsgemeinschaften in Betracht kommt.

Weitere Erleichterungen sieht das Gesetz z.B. in Abhängigkeit von der Anzahl oder dem Mindestzeichnungsbetrag für die begebenen Anteile vor. Die dann einschlägigen Erleichterungen reichen von der Nichtanwendbarkeit der Regularien des VermAnlG bis zu einem stark eingeschränkten Pflichtenkatalog.

Kommen keine Erleichterungen in Betracht, gehören zu den grundsätzlichen Vorgaben des VermAnlG u.a., dass ein Prospekt zu erstellen ist, der von der BaFin gebilligt werden muss, sowie ein Vermögensanlagen­informations­blatt (VIB). Der Verkaufsprospekt hat eine eingeschränkte Gültigkeit von zwölf Monaten und ist dann unter Mitwirkung der BaFin zu aktualisieren. Weiterhin ist eine 24-monatige Mindestlaufzeit für Vermögensanlagen vorgesehen. Hinzu kommen insbesondere Mitteilungspflichten des Anbieters sowie Vorschriften für die Rechnungslegung.
 
Für die Vermittlung von Vermögensanlagen – also auch für eine solche von Nachrang- und partiarischen Darlehen – ist eine Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Im Kontext einer Privilegierung für Schwarmfinanzierungen gilt die Einschränkung, dass sie ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden dürfen, deren Interessen nicht maßgeblich mit denen des Emittenten verflochten sein dürfen.


Fazit

Das Vermögensanlagengesetz beinhaltet Regelungen, die für zahlreiche Unternehmungen attraktive Gestaltungsoptionen bieten. Bei operativ tätigen Unternehmen kann von einem geringen Pflichtenkatalog im Vergleich zum KAGB profitiert werden.

Besonderes Augenmerk liegt aber auch auf dem Bereich der Schwarmfinanzierung, die sich einer großen Beliebtheit bei den Anlegern erfreut und bei der auch von Seiten des europäischen Gesetzgebers Initiative gezeigt wird, dem Finanzierungssektor den Marktzugang soweit wie möglich zu erleichtern.

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Meike Farhan

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