Polnische Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverträgen europarechtswidrig

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die polnischen Vorschriften beanstandet, die die Kündigungsfristen von Arbeitsverträgen von der Art des jeweiligen Arbeitsvertrages abhängig machen (Urteil vom 13. März 2014, C - 38 / 13). Nach Auffassung des EuGH ist eine zweiwöchige Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverträgen diskriminierend. Dieses Urteil zwingt zu Änderungen am polnischen Arbeitsgesetzbuch. 
 
Die Zweifel hinsichtlich der korrekten Anwendung des EU-Rechts sind entstanden vor dem Hintergrund des Falls einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Kündigungsfrist aufgelöst worden war. Die betroffene Arbeitnehmerin hatte verlangt, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag wie ein unbefristeter behandelt werde. Ihrer Ansicht nach hatte der Abschluss eines langjährigen befristeten Arbeitsvertrages zum Ziel, die Vorschriften zu umgehen und sie (die Arbeitnehmerin) der Rechte zu berauben, die ihr bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag zugestanden hätten. 
 
Laut Artikel 33 des polnischen Arbeitsgesetzbuches (ArbGBPL) können die Parteien beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten die Zulässigkeit einer früheren Auflösung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsehen. Andere Regelungen gelten bei unbefristeten Verträgen. Laut Artikel 36 § 1 ArbGB-PL hängt die Kündigungsfrist eines solchen Vertrages von der Beschäftigungsdauer ab und beträgt bis zu drei Monaten.
 
Nach Auffassung des EuGH sind solche Regelungen, die Arbeitnehmer mit befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen ungleich behandeln, objektiv unbegründet. Demnach ist die kürzere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, unvereinbar mit dem in der EU geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Die inländischen Regelungen zur Länge der Kündigungsfristen verstoßen gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, abgeschlossen am 18. März 1999, die einen Anhang zur Richtlinie des Rates 99 / 70 / WE z 28. Juni 1999 über eine Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darstellt.
 
Noch vor Urteilsverkündung kündigte die polnische Regierung Änderungen an den Grundsätzen für befristete Beschäftigungsverhältnisse an. Die diesbezüglichen Vorschläge des Arbeitsministers sehen u. a. eine Beschränkung der Dauer befristeter Verträge vor. Es ist sicher zweckmäßig, die geplanten Änderungen im polnischen Arbeitsrecht schon jetzt in Betracht zu ziehen.
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