Handlungsbedarf durch EU-Richtlinienentwurf zu Briefkastengesellschaften

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veröffentlicht am 14. Februar 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die Kommission der Europäischen Union hat am 22.12.2021 einen Richtlinienentwurf zur Verhinderung missbräuchlicher Nutzung von sog. Briefkastengesellschaften („shell companies“) für Steuerzwecke veröffentlicht. Die Richtlinie soll zwar (geplant) erst am 1.1.2024 in Kraft treten, wirft indes ihren Schatten bereits schon für das laufende Jahr 2022 voraus. Obgleich derzeit erst ein Entwurf vorliegt, sind für in der Europäischen Union grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen bereits jetzt erste Handlungen notwendig.



ALLGEMEIN

Das erklärte Ziel des vorliegenden Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission ist die Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastengesellschaften zu unlauteren Steuerzwecken und der Festlegung von EU-weit einheitlichen Transparenzstandards für Briefkastengesellschaften.

Zur Erreichung dieser Ziele enthält der Richtlinienentwurf einen zweistufigen Substanztest zur Identifikation von unerwünschten Briefkastengesellschaften und ein Katalog an (negativen) steuerlichen Konsequenzen sowie umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten für identifizierte unerwünschte Briefkastengesellschaften. Anwendung finden soll die Richtlinie auf alle Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig sind. 

ZWEISTUFIGER SUBSTANZTEST

Zunächst sieht der Richtlinienentwurf mit einem zweistufigen Substanztest eine Art Filtersystem vor, um unerwünschte Briefkastengesellschaften ohne Substanz von solchen Gesellschaften mit Substanz zu filtern. 

Die erste Stufe des Substanztests enthält einen ersten „Vorfilter“, um Gesellschaften, die von vorhinein nicht als unerwünschte Briefkastengesellschaften in Betracht kommen, herauszufiltern. Abgestellt wird bei der Prüfung auf erster Stufe (1) auf die von dem Unternehmen erzielte Art der Einkünfte (vorrangig passive Einkünfte, wie Lizenzen und Dividenden, sollen für die Vermutung einer Briefkastengesellschaft sprechen, aber auch an verbundene Unternehmen ausgelagerte Dienstleistungen), (2) auf den grenzüberschreitenden Charakter des Vermögens bzw. der Einkünfte der Gesellschaft und (3) die Art der Unternehmensführung und -verwaltung der Gesellschaft. Relevant für die Prüfung sind jeweils die zwei vorausgegangenen Jahre. 

Kann eine Gesellschaft auf erster Stufe ausreichend relevante Substanz nachweisen, resultieren für sie keine weiteren Konsequenzen aus der Richtlinie. Weist eine Gesellschaft indes nicht ausreichend Substanz im Sinne der Richtlinie nach, obliegen ihr auf zweiter Stufe des Substanztests zukünftig in ihrer Steuererklärung umfangreiche Informations- und Nachweispflichten. Aus den zu erbringenden Informationen und Nachweisen muss hervorgehen, dass (1) die Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat über eigene Räumlichkeiten verfügt, (2) die Gesellschaft mindestens ein Bankkonto bei einer Bank in der Europäischen Union hat, über welches das Unternehmen verfügt und auch aktiv nutzt und (3) der Geschäftsführer oder Angestellte der Gesellschaft in der Richtlinie näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt (z.B. ausreichend Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsführers). 

Kann die Gesellschaft eine der drei Voraussetzungen der zweiten Stufe des Substanztests nicht erfüllen bzw. nicht entsprechend belegen, wird widerlegbar vermutet, dass es sich bei der Gesellschaft um eine unerwünschte Briefkastengesellschaft handelt. Damit einhergehend bleibt der Gesellschaft als letzte Möglichkeit, die (widerlegbare) Vermutung des Substanztests durch ausreichende wirtschaftliche Gründe für das Vorhandensein der Gesellschaft zu widerlegen. Gelingt der Gesellschaft der Nachweis wirtschaftlicher Gründe nicht oder kommen die Finanzbehörden aufgrund der vorgelegten Informationen und Nachweise trotz alledem zu dem Schluss, dass es sich bei der fraglichen Gesellschaft um eine unerwünschte Briefkastengesellschaft handelt, treffen die Gesellschaft umfangreiche negative steuerliche Konsequenzen. 

(STEUERLICHE) KONSEQUENZEN

Durch die in der Richtlinie normierten steuerlichen Konsequenzen soll der Zustand (wieder-)hergestellt werden, als gäbe es die unerwünschte Briefkastengesellschaft für steuerliche Zwecke nicht. Als steuerliche Konsequenz zu nennen ist u.a. die Versagung von Vergünstigung aus Doppelbesteuerungsabkommen und Richtlinien der Europäischen Union (z.B. Mutter-Tochter-Richtlinie), welche eine Ansässigkeit in der Europäischen Union voraussetzen. Ferner sieht die Richtlinie als steuerliche Konsequenz u.a. vor, dass Ansässigkeitsstaaten der Anteilseigner der Briefkastengesellschaften das fragliche Einkommen im Einklang mit ihrem nationalen Recht so besteuern, als hätten die Anteilseigner dieses Einkommen selbst erzielt.

FAZIT UND HANDLUNGSBEDARF

Der derzeit vorliegende Richtlinienentwurf sieht eine Umsetzung in das nationale Recht bis spätestens 30.6.2023 und ein (geplantes) Inkrafttreten zum 1.1.2024 vor. Trotz des in der Zukunft liegenden Zeitpunkts des Inkrafttretens entfaltet der Richtlinienentwurf bereits jetzt unmittelbare Auswirkungen auf grenzüberschreitend agierende Unternehmen in der Europäischen Union. Dies dadurch, dass die Einstufung eines Unternehmens als unerwünschte Briefkastengesellschaft auf erster Stufe des Substanztests davon abhängig ist, ob die dort aufgestellten Substanzanforderungen in den beiden vorangehenden Jahren, mithin in den Jahren 2022 und 2023, bestanden haben. Es ist betroffenen Unternehmen deshalb bereits jetzt dringend zu raten, eine entsprechende Dokumentation inklusive Nachweise vorzuhalten. 
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