China: Arbeitsrechtliche Besonderheiten in Zeiten des Coronavirus

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zuletzt aktualisiert am 19. Februar 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

​Zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus hat der State Council der VR China am 27. Januar 2020 beschlossen, das chinesische Lunar-Neujahrsfest bis zum 2. Februar 2020 zu verlängern. Die Stadtregierung von Shanghai hat das Neujahrfest bis zum 9. Februar 2020 verlängert. Als Vorsichtsmaßnahme und wie von der Stadtregierung Shanghai angeordnet, sollen Unternehmen während dieser Zeit geschlossen bleiben. Das stellt für die betroffenen Unternehmen eine große Herausforderung dar. Im Folgenden geben wir einen Überblick, welche arbeits­rechtlichen Auswirkungen die Maßnahmen haben.

 


Muss ein Unternehmen während des verlängerten Neujahrsfests geschlossen bleiben?

Nach dem „Law on Prevention and Control of Infectious Diseases” und „Emergency Handling Law” der VR China, sind die nationalen und lokalen Regierungen berechtigt, solche Maßnahmen zu treffen. Infolgedessen muss ein betroffenes Unternehmen den Anordnungen Folge leisten und entsprechend geschlossen bleiben.
 

Welche Unternehmen sind betroffen?

Es kommt auf die lokalen Maßnahmen an. Bspw. in Shanghai müssen die meisten Unternehmen bis zum 9. Februar 2020 geschlossen bleiben. Es gibt allerdings folgende Ausnahmen:

  • Branchen, die direkt im Zusammenhang mit dem alltäglichen Leben stehen, z.B. Versorgungsunternehmen für Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation, Logistikunternehmen, Supermärkte sowie andere Unternehmen, die die Lieferung und Bereitstellung von Lebensmitteln gewährleisten, sind verpflichtet pünktlich am 3. Februar 2020 die Arbeit wieder aufzunehmen.
  • Unternehmen, die sich in der Lieferkette für Arzneimittel und medizinische Produkte z.B. Schutzmasken, -kleidung, -brille usw. befinden.
  • Unternehmen, die während des Neujahrsfests aktiv waren.

Alle Unternehmen die vor dem 10. Februar 2020 die Arbeit wieder aufnehmen oder aufgenommen haben, sind verpflichtet sich bei den zuständigen lokalen Behörden anzumelden.
 

Sind Arbeitstage an Wochenenden als Ausgleich für die zusätzlichen freien Tage vorgesehen? Wie wird die Arbeit während des verlängerten Neujahrsfests vergütet?

Nein, es ist nicht vorgesehen die verlängerten Feiertage über zusätzliche Arbeitszeiten an den Wochenenden auszugleichen.
 

Für Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber angewiesen sind während der verlängerten Feiertage zu arbeiten, erhalten später einen Ersatz durch entsprechende Ruhetage oder eine 200 prozentige Vergütung (entsprechend der Behandlung für Überstunden am Wochenende).
 

Können Arbeitnehmer während dieser Zeit zur Arbeit im Unternehmen oder im Home Office aufgefordert werden?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Soweit das betroffene Unternehmen gemäß den Maßnahmen geschlossen bleiben muss, wird die Arbeit der Arbeitnehmer so behandelt, als wenn sie Überstunden an Wochenenden geleistet haben. Unter diesen Voraussetzungen könnte also der Arbeitgeber zum Home Office auffordern.
 

In Städten, in denen diese Maßnahmen nicht erfolgt sind, bspw. in Peking, können die Arbeitgeber als Alternative zur Arbeit im Unternehmen den Arbeitnehmer zur Arbeit im Home Office auffordern, ohne dass eine Vergütung von „Überstunden“ erforderlich ist. Unklar ist allerdings, ob der Arbeitgeber in der aktuellen Situation, v.a. aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen, den Arbeitnehmer zur Arbeit im Unternehmen verpflichten kann. Insoweit wäre den Unternehmen anzuraten nur in Sonderfällen eine entsprechende Verpflichtung auszusprechen und in allen anderen Fällen ein Home Office zu erlauben.
 

Kann anstatt einer Überstundenvergütung der Gehaltsanspruch durch Freizeit vergütet werden?

Ja, wie bereits erläutert, kann der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers aus Überstunden auch durch Freizeit ausgleichen, anstatt die Mehrarbeit monetär zu vergüten.
 

Wie werden Arbeitnehmer, die unter die Quarantäne-Maßnahmen fallen oder die wegen lokalen Transport- und Verkehrssperren nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren können, arbeitsrechtlich behandelt?

Hierfür gibt es keine klare, einheitliche Regelung. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer in all diesen Fällen so vergütet werden, als ob sie ihren Pflichten zur Erbringung der Arbeitsleistung nachgekommen wären. Ihr vereinbartes Gehalt ist also fortzuzahlen. Kündigungen aus diesen Gründen sind rechtlich ausgeschlossen. Arbeitgeber haben allerdings, je nach Standort, verschiedene Möglichkeiten:

  1. Aufforderung zur Arbeit im Home Office, sofern möglich.
  2. Aufforderung den Jahresurlaub zu nehmen.
  3. Ausgleich der verpassten Arbeitszeiten durch Samstagsarbeit, sobald die Quarantäne-Periode abgelaufen ist. Dauert die Quarantäne-Periode allerdings vergleichsweise lange an, muss der Einzelfall näher geprüft werden.
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