Coronavirus: Außenwirtschaft/Zoll und Verbrauchsteuern

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veröffentlicht am 23. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

 

Außenwirtschaftsrecht

Mit Anordnung vom 19. März 2020 wurde die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. März 2020 aufgehoben. Die Anordnung trat mit Veröffentlichung am 19. März 2020 in Kraft.
 

Damit bestehen ab 19. März 2020, 15:00 Uhr keine nationalen Ausfuhr- und Verbringungsverbote für medizinische Schutzausrüstung mehr, die bislang Beschränkungen nach der aufgehobenen Anordnung unterlag.
 

Ungeachtet dessen bestehen seit 15. März 2020 unionsrechtliche Genehmigungspflichten für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402. Die Durchführungsverordnung sieht keine genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände vor.
 

Innerhalb der EU kann aber seit gestern Schutzausrüstung ohne Verbringungsgenehmigung geliefert werden


Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden

Um die im Bundesgebiet durch die Coronakrise hervorgerufenen beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden bei den Beteiligten abzumildern, hat das Bundesministerium der Finanzen ein Maßnahmenpaket erlassen. Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B.  Alkohol-, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden.


Als Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Stundungen: Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.
  • Vollstreckungsaufschub: Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
  • Vorauszahlungen
  • Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen

 

Leider wird im Erlass nicht definiert was unter dem Begriff nicht unerheblich betroffener Steuerpflichtiger zu verstehen.
 
Wir empfehlen daher im Einzelfall Kontakt mit ihrem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen.
Alle Maßnahmen setzen eine Antragstellung voraus. Die Anträge sind formlos zu stellen und entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen.


Herstellung von Desinfektionsmitteln durch Apotheken

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17.03.2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.
 

Vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gilt diese Regelung zunächst bis zum 31. Mai 2020.
 

Zum Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber dem abgebenden Steuerlager ist die Betriebserlaubnis der Apotheke nach dem Apothekengesetz ausreichend. Die Beförderung unter Steueraussetzung an diese Apotheken hat nach § 35 Abs. 9 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) zu erfolgen.
 
Danach  hat der Versender dem Alkohol bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse" gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen.

 

Weitere Möglichkeiten der Herstellung von Desinfektionsmitteln ohne Belastung mit der Alkoholsteuer

  • Desinfektionsmittel unterliegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 AlkStG und können mithin im Rahmen der allgemeinen Verwendungserlaubnis nach § 57 AlkStV aus Alkohol, der mit den in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AlkStV genannten Mitteln vergällt wurde, auch durch natürliche oder juristische Personen steuerfrei hergestellt werden, die nicht über eine förmliche Verwendungserlaubnis verfügen, sofern die Herstellung der Desinfektionsmittel gewerblich erfolgt.
     
    Der mit den in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AlkStV genannten Mitteln vergällte Alkohol kann ohne Antrag oder vorherige Anzeige bei der Zollverwaltung direkt beim Hersteller in Deutschland erworben und zur Desinfektionsmittelherstellung eingesetzt werden.
  • Desinfektionsmittel können steuerfrei durch jedermann aus vollständig vergälltem Alkohol (z.B. Brennspiritus) hergestellt werden. Vollständig vergällter Alkohol kann ohne Antrag oder vorherige Anzeige bei der Zollverwaltung innerhalb der EU gekauft und zur Desinfektionsmittelherstellung eingesetzt werden.
  • Auch die Verwendung von Isopropylalkohol/2-Propanol/Isopropanol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln ist steuerfrei möglich, da dieser nicht der Alkoholsteuer unterliegt.

 

Verlängerung von Fristen im Bereich Treibhausgasquote

Wegen der mit der Ausbreitung des Corona-Virus verbundenen Einschränkungen, werden für das Verpflichtungsjahr 2019 die Fristen für

  • die Abgabe der Jahresquotenanmeldung,
  • die Abgabe schriftlicher Mitteilungen Dritter nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der-Immissionsschutzverordnung und
  • den Abschluss von Quotenhandelsverträgen nach § 37a Abs. 6 und 7 BImSchG
    um zwei Monate bis zum 15. Juni 2020 verlängert.
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