Kasachstan: Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Dienstleistungen

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veröffentlicht am 11. Mai 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

von Michael Quiring, Rödl & Partner Kasachstan, und Nurislam Baimurat

  

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen der durch Covid-19 ausgelösten Epi­demie, die sich erheblich auf das Wirtschaftswachstum in der Republik Kasachstan auswirkt, ist zu erwarten, dass die Anzahl der planmäßigen und außer­planmäßigen Steuerprüfungen nach der Aufhebung der Quarantänemaßnahmen, spätestens jedoch im vierten Quartal 2020 steigen wird. Wir haben die Praxis der Steuerbehörden in Bezug auf Anerkennung von Marketing- und Management- sowie anderen Dienst­leistungen als steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen ausgewertet und möchte Ihnen nachfolgend dazu einen Überblick verschaffen.

  

  
  
Die nachfolgende Übersicht soll eine Hilfe bei der Bewertung von möglichen Steuerrisiken sein und dazu beitragen, mögliche Rechtsstreitigkeiten mit kasachischen Steuerbehörden in Zukunft zu vermeiden.

 

1. Bestimmungen des kasachischen Steuergesetzbuches und anderer Vorschriften

Gemäß dem Steuergesetzbuch der Republik Kasachstan (nachfolgend „SteuerGB“ genannt) sind die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie mit Gewinn­erzielungsabsicht getätigt worden sind.1 Eine Ausnahme bilden einige Kosten, die entsprechend dem SteuerGB nicht abziehbar sind. Alle Aufwendungen können ferner nur dann in Abzug gebracht werden, wenn Belege vorhanden sind, die diese Kosten bestätigen2.

 

Weiterhin ist im SteuerGB festgelegt, dass die buchhalterischen Aufzeichnungen u.a. folgende Unterlagen umfassen3:

  • Buchhaltungsunterlagen – für Unternehmen und Gewerbetreibende, die buchführungspflichtig sind;
  • sog. „primäre Buchhaltungsbelege”;
  • Steuerformulare und Steuererklärungen;
  • sonstige Unterlagen, die der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage und der Berechnung der Steuerschuld dienen.

 

Es ist anzumerken, dass die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Buchhaltungsdaten basiert.4 Dabei wird das Verfahren der Rechnungslegung und die damit verbundenen Dokumentationspflichten durch das kasachische Gesetz „Über das Rechnungswesen und die Finanzberichterstattung“ (nachfolgend  „Gesetz“ genannt) geregelt.

 

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes5 umfasst der Begriff Buchhaltungsunterlagen auch sog. „primäre Buchhaltungsbelege”, deren Form und Inhalt von der zuständigen kasachischen Behörde festgelegt werden.
Bei der Erbringung von Leistungen muss bspw. der Leistungsempfänger in der festgelegten Form
dokumentieren, wann welche Leistungen erbracht worden sind und auch dass sie von ihm als Leistungs­empfänger angenommen worden sind. Die Form eines solchen Übergabe- respektive Übergabe­protokolls ist durch Beschluss des Finanzministers der Republik Kasachstan als die sog. „P-1 Form“ festgelegt. Das Protokoll muss aus Gründen der Nachprüfbarkeit weitere Angaben zu der Art der erbrachten Leistung und auch Informationen dazu enthalten, wann der Leistende, welche Marketing-, Beratungs- und andere Dienst­leistungen erbracht hat. Des Weiteren setzt ein solches Protokoll insofern die Anfertigung eines Berichts von dem Leistenden voraus, als es Angaben zu der Seitenzahl, das Datum sowie Angaben zu der laufenden Nummer des Leistungsberichts vorschreibt.

 

Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Informationen sind die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, darunter auch Aufwendungen für Marketing- und andere Dienstleistungen, nur als abzugsfähig bei der Bestimmung der Körperschaftssteuer zu berücksichtigen, wenn die soeben aufgelisteten Nachweise, einschließlich Leistungsberichte vorliegen, die eben den Erhalt der Leistungen bestätigen.

 

Zu berücksichtigen ist, dass das SteuerGB keine Sondervorschriften enthält, die die Abzugsfähigkeit von Managementleistungen für kasachische Steuerpflichtige regelt.

 

Allerdings existieren sog. „methodische Anweisungen” des kasachischen Finanzministeriums für die Durchführung von Steuerprüfungen. Diese Richtlinien enthalten Hinweise darauf, dass die Abzugsfähigkeit von Marketingleistungen stets das Vorliegen eines Vertrages, der Nachweise über geleisteten Arbeiten und auch einen Bericht über erbrachten Marketingrecherchen oder sonstige Ergebnisse der Leistungen voraussetzt.

 

Hinsichtlich sonstiger Dienstleistungen wird den lokalen Steuerbehörden in den Richtlinien empfohlen, zuerst zu prüfen, ob ein Vertrag über die Dienstleistungserbringung, Rechnungen und Nachweise zu den geleisteten Arbeiten vorliegen. Dabei können solche Dienstleistungen und Arbeiten nur dann abzugsfähig sein, wenn die erbrachten Dienstleistungen mit dem Ziel und Zweck getätigt worden sind, den Absatz von Produkten zu fördern. Das heißt, dass Aufwendungen für Zwecke der jährlichen gesamten Gewinnerzielung veranlasst worden sind. In diesem Zusammenhang muss auch angemerkt werden, dass die Buchhaltungsunterlagen den Inhalt der erbrachten Dienstleistungen, den Zeitraum der Leistungserbringung beschreiben sowie Angaben zu deren Umfang und Art enthalten müssen.
 

2. Aus der Praxis der Steuerbehörden

Aufgrund unserer Erfahrungen und der zuletzt ergangenen Gerichtsentscheidungen ist zu erwähnen, dass die kasachischen Steuerbehörden noch keine eindeutige Position zu den Anforderungen an die Dokumentation von Marketing- und Managementdienstleistungen eingenommen haben. Dabei zeigt die Analyse der stattgefundenen Rechtsstreitigkeiten, dass für die steuerliche Abziehbarkeit der oben genannten Dienstleistungen unbedingt die Vollständigkeit der Angaben wichtig ist. Tatsachen der Leistungserbringung, deren Umfang, Inhalt und Art müssen schlüssig dargelegt werden. Dazu im Einzelnen:

 

a) Anforderungen an das Protokoll über die durchgeführten Arbeiten

Die Gerichtspraxis zeigt, dass die örtlichen Steuerbehörden in der Regel detaillierte Darstellung des Umfangs und der Art der erbrachten Dienstleistungen in entsprechenden Übernahmeprotokollen (Form P-1) über die ausgeführten Arbeiten verlangen. Im entgegengesetzten Fall betrachten die Steuerbehörden solche Unterlagen aufgrund ihrer angeblichen unvorschriftsmäßigen Ausfertigung als „nicht den Anforderungen der Gesetzgebung der Republik Kasachstan genügend“.

 

b) Anforderungen an sonstige Unterlagen

In Bezug auf andere Unterlagen halten die Gerichte  und Steuerbehörden an der Auffassung fest, dass solche Unterlagen den konkreten Leistungsinhalt, den konkreten Charakter der erbrachten Dienstleistungen und den Kausalzusammenhang zwischen den angefallenen Kosten (Aufwendungen) und den Tätigkeiten des Unternehmens, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein müssen, beschreiben müssen.

 

Sind die Informationen nicht hinreichend dokumentiert, vertreten die Steuerbehörden die Auffassung, dass solche Aufwendungen „nicht auf Gewinnerzielung gerichtet waren“, mit der Konsequenz, dass sie die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer nicht mindern können. Hierbei verlangen die Steuerbehörde zusätzlich, dass sich aus den sog. „primären Buchhaltungsunterlagen” inkl. der Leistungsberichte klar ergeben muss, von wem, wann, zu welchem Thema, wo die Beratung stattgefunden hat, wem gegenüber die Beratung erfolgt ist und wer  Beratungsleistungen erbracht hat. Falls es dazu keine Informationen gibt, wird im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Entscheidung zugunsten der Steuerbehörden getroffen werden.
 

3. Fazit

Obige Ausführungen zeigen, dass die kasachischen Steuerbehörden eine ausführliche Darstellung bzgl. der erhaltenen Leistungen in den Buchhaltungsunterlagen verlangen, insbesondere bei Marketing- und/oder Managementdienstleistungen. Der Steuerpflichtige muss zudem darauf vorbereitet sein, den Nachweis zu führen, dass die Aufwendungen nützlich waren, d.h. mit der Gewinnerzielungsabsicht getätigt worden sind.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die überwiegende Mehrheit der gerichtlichen Auseinandersetzungen zugunsten der Steuerbehörden entschieden wird.

 

Deshalb empfehlen wir Ihnen, Ihre Buchhaltungsunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie die oben beschriebenen Anforderungen der kasachischen Steuergesetzgebung genügen. Eine vorzeitige Prüfung trägt dazu bei, mögliche Risiken festzustellen. Erfahrungsgemäß führt eine sich verschlechternde wirtschaftliche Lage dazu, dass die Anzahl der Steuerprüfungen zunimmt. 

 

1 Abs. 1 Art. 242 des SteuerGB 
2Abs. 3 Art. 242 des SteuerGB
3 Abs. 2 Art. 190 des SteuerGB
4 Abs. 3 Art. 190 des SteuerGB
5Abs. 1 Art. 7 des Gesetzes

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