Lieferengpässe aufgrund der Covid-19-Pandemie belasten die Wirtschaft

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veröffentlicht am 29. September 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 
Die Covid-19-Pandemie belastet die Wirtschaft weltweit. Während sich die Lage in Deutschland aufgrund verschiedener Faktoren – ebenso wie in anderen europäischen Ländern – zu entspannen beginnt, ist ein Ende der Pandemie in anderen Ländern derzeit nicht in Sicht. 

 

 
Viele Branche leiden bereits seit längerer Zeit unter Lieferengpässen: Sei es aufgrund von Materialknappheit, sei es aufgrund logistischer Engpässe. Nicht nur bei Just-In-Time-Lieferketten kann das zu erheblichen Problemen führen – bis hin zum Produktionsstillstand. Letzteres immer häufiger, da die Vorräte, die sich viele Unternehmen für Notfälle angelegt haben, entweder bereits aufgebraucht sind oder bald aufgebraucht zu werden drohen. 
 
Es liegt auf der Hand, dass das zu wirtschaftlichen Schäden führen kann. Viele Unternehmen prüfen daher gegenwärtig sowohl die Durchsetzung als auch die Abwehr eventueller Schadensersatzforderungen. Dabei besteht regelmäßig Streit über das „ob“, also ob die Forderung dem Grunde nach überhaupt berechtigt ist; und anschließend über das „wie“, also wie hoch ist der entstandene Schaden und wie ist er zu ersetzen. Denn entgegen der landläufigen Meinung ist ein entstandener Schaden nicht primär in Geld zu ersetzen, sondern durch Naturalrestitution. Das bedeutet, das Recht zielt zunähst auf die Herstellung des Zustands ab, der ohne den entstandenen Schaden bestehen würde; und erst, wenn das nicht möglich ist, auf eine Geldzahlung.
 

Pandemie: Schaden annehmen oder ablehnen

Bei der Frage, ob wegen der Pandemie ein Schaden angenommen oder abgelehnt werden kann, kommt es auf den zu beurteilenden Einzelfall an. Allerdings ist einzuräumen, dass das pauschale Berufen auf die Pandemie allein regelmäßig nicht ausreichen wird, um einen Anspruch zu fingieren oder erfolgreich abzuwehren. Die Pandemie kann allerdings den Grund für eine erfolgreiche Argumentation bieten. 

In der Lieferkette gilt in jedem Teil der Kette der Grundsatz der Vertragstreue. Vertragliche Verpflichtungen sind zu erfüllen. Wenn eine Partei schuldhaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, kann sie regelmäßig auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Insbesondere eine verspätete Lieferung kann dazu führen, dass die Partei, die verspätet liefert, der anderen Partei den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. 

Liegt ein Akt Höherer Gewalt vor oder aber eine Störung der Geschäftsgrundlage, kann das dazu führen, dass kein Schadensersatz zu leisten ist.

Höhere Gewalt

Der Begriff der Höheren Gewalt findet insbesondere im internationalen Vertragsrecht regelmäßig Anwendung; im deutschen Recht findet man ihn in eher untergeordneten Normen, z.B. im Reisevertragsrecht.
 
Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das für die von ihr betroffenen Parteien nicht beherrschbar ist. Es hat seine Ursache außerhalb der Vertragsbeziehung und ist von den Parteien auch bei Anwendung höchster Sorgfalt nicht abwendbar. Beispiele Höherer Gewalt sind Naturkatastrophen, aber regelmäßig auch Unruhen, Bürgerkriege und Kriege. Die Corona-Pandemie als solche stellt einen Fall der Höheren Gewalt dar, viele IHKs haben während der Pandemie solche Tatsachenbescheinigungen erstellt. 

Zu beachten ist allerdings, dass die Bescheinigung einer IHK keine Bestätigung der Rechtsfolgen ist, sondern nur eine Bestätigung der Tatsachen, die zur Annahme der Höheren Gewalt führen können. Das mag zwar ein kleiner Unterschied zu sein scheinen, kann aber im Streitfall erhebliche Folgen haben.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Das deutsche Recht benennt den sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage” als Möglichkeit zur Anpassung eines Vertrages bis hin zur dessen Rückabwicklung oder Kündigung. Doch eine Anpassung des oder Loslösung vom Vertrag ist nicht so einfach, wie es scheint. Vor der Einfügung der Vorschrift des § 313 ins Bürgerliche Gesetzbuch hatte die Rechtsprechung die Grundsätze entwickelt, unter denen sie im Ausnahmefall eine Vertragsanpassung aufgrund der Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten für vertretbar erachtet. Diese Grundsätze sind nunmehr in der Vorschrift des § 313 BGB übernommen. Angewendet werden können sie nur dann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, so schwerwiegend geändert haben, dass für eine Partei das Festhalten am – unveränderten – Vertrag nicht mehr zumutbar ist. 
 
Das bedeutet, dass für die Frage, ob eine Vertragsanpassung gefordert werden kann, ein Vergleich gezogen werden muss – und zwar zwischen den maßgeblichen Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und denen zum Zeitpunkt der begehrten Vertragsanpassung. Es liegt auf der Hand, dass Verträge, die erst während der Pandemie begründet worden sind, anders zu bewerten sind, als solche Verträge, die zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sind, der vor Beginn der Pandemie lag. 

Nur dann, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder für eine Vertragspartei nicht zumutbar ist, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Das führt zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses: Die gegenseitigen Leistungen sind also einander zurück zu gewähren. 

Folgen für die Praxis

In einem eventuellen Rechtsstreit müssen alle Umstände, auf die der Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, dargelegt, also verständlich vorgetragen und bewiesen werden. Hier kommen sämtliche Möglichkeiten der Darlegung in Betracht, so v.a. auch eine wirtschaftliche Vergleichsrechnung. Vergleichbares gilt für die Einwendung des Vorliegens Höherer Gewalt, wobei hier die Bescheinigung der IHK bereits „die halbe Miete“ ist. Denn es handelt sich um eine anerkannte und seröse Bescheinigung, die nur unter engen Voraussetzungen erteilt wird. 

Ersetzt wird nur der durch die Verzögerung begründete Schaden. Soweit dieser Schaden nicht vertraglich begrenzt ist, kann das zu Forderungen führen, die die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens schnell übersteigen.

Daneben kann eine Vertragsstrafe verwirklicht sein, also eine Zahlung allein aufgrund der verspäteten Lieferung zu leisten sein – im schlimmsten Falle zusätzlich zum Schadensersatz. 

Liegt ein Materialengpass oder eine Lieferverzögerung vor, wird man zu fragen haben, ob diese Hindernisse abzusehen waren, und wer dafür die Verantwortung trägt. Es kommt also auf die vertraglich vereinbarte Risikoverteilung an: Sie erleichtert im Streitfall die Durchsetzung, bzw. die Abwehr von Ansprüchen erheblich.
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