Entwurf des sog. Krisenschutzschildes 2.0 vs. Insolvenzrecht und Haftung der Geschäftsführer

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​veröffentlicht am 16. April 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 7. April 2020 wurde dem Sejm der Regierungsentwurf des Gesetzes über besondere Unterstützungsmaßnahmen i.Z.m. der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend „Krisenschutzschild 2.0“) zugeleitet, der am nächsten Tag verabschiedet und an den Senat weitergeleitet wurde. Der Entwurf umfasst weitere Maßnahmen, die den negativen wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Epidemie entgegenwirken sollen. Er erweitert und ergänzt die Maßnahmen des sog. Krisenschutzschildes, über die wir bereits auf unserer Homepage informiert haben ».

 

 
Die neuen Vorschriften sollen u.a. die Zahl der Insolvenzen verringern und Arbeitsplätze schützen.  Aus diesem Grund sieht der Entwurf des Krisenschutzschildes 2.0 u.a. Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrags vor, so wie sie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wurden. Ähnliche Maßnahmen wurden bereits in Deutschland ergriffen, wo die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags durch den Schuldner bei epidemiebedingter Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wurde, sowie in Österreich, wo eine solche Pflicht aufseiten des Schuldners bis zum 30. Juni 2020 nicht entsteht.

 

Einfluss der Epidemie auf den Lauf der Frist für die Stellung des Insolvenzantrags

Das polnische Insolvenzrecht verpflichtet den Schuldner, innerhalb von 30 Tagen nachdem der Grund für die Insolvenz eingetreten ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ist der Schuldner eine GmbH (polnisch: spółka z.o.o.), so lastet diese Pflicht auf jedem Geschäftsführer.

 
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass während des infolge von Covid-19  wegen Epidemiegefahr oder wegen Epidemie ausgerufenen Katastrophenfalls die 30-Tage-Frist für die Stellung des Insolvenzantrags nicht zu laufen beginnt, und falls sie bereits läuft, diese Frist unterbrochen wird und nach dem genannten Zeitraum von neuem zu laufen beginnt.

 

Voraussetzungen für die Hemmung bzw. Unterbrechung des Laufs der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrags

Die geplanten Vorschriften sehen zwei Voraussetzungen für die Hemmung bzw. Unterbrechung der Frist vor. Diese sind:

 
1) Der Grund für die Insolvenzerklärung des Schuldners muss im Zeitraum des infolge von Covid-19 wegen Epidemiegefahr oder wegen Epidemie ausgerufenen Katastrophenfalls entstehen
2)  Die Zahlungsunfähigkeit muss auf die durch das Coronavirus verursachte Covid-19-Epidemie zurückzuführen sein.

 
In der Praxis kann sich der Nachweis der zweiten  Voraussetzung als schwierig erweisen.  Aus diesem Grund hat der polnische Gesetzgeber eine gesetzliche Vermutung eingeführt, die die Erfüllung dieser Voraussetzung einfacher macht.        

 

Vermutung der Zahlungsunfähigkeit

Die geplanten Vorschriften sehen Folgendes vor: Wenn der Schuldner nachweist, dass die Zahlungsunfähigkeit während des infolge von Covid-19 wegen Epidemiegefahr oder wegen Epidemie ausgerufenen Katastrophenfalls entstand, ist anzunehmen, dass sie auf Covid-19 zurückzuführen ist.
Folgen der Hemmung bzw. Unterbrechung des Laufs der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrags für die Fristen im Insolvenzrecht.

 
Gemäß dem Gesetzesentwurf gilt Folgendes: Bei Anwendung der besprochenen rechtlichen Regelung verlängern sich die im Insolvenzgesetz genannten Fristen, für deren Berechnung der Tag der Stellung des Insolvenzantrags von Bedeutung ist, um die Anzahl der Tage, die zwischen dem Tag der Antragstellung gemäß den Vorschriften des Entwurfs und dem letzten Tag, an dem der Antrag gemäß den Insolvenzvorschriften ohne Anwendung der beschriebenen Sondervorschriften hätte gestellt werden müssen, liegen.

 

Bedeutung für die Geschäftsführer einer GmbH

Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsführer einer GmbH gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten haften, falls sich die Vollstreckung gegen die Gesellschaft als fruchtlos erweisen sollte. Sie können sich von der Haftung gegenüber den Gläubigern u.a. dann befreien, wenn sie nachweisen, dass sie den Insolvenzantrag fristgerecht gestellt haben. Werden die geplanten Vorschriften verabschiedet, so sind sie bei der Beurteilung ob die Geschäftsführung den Antrag fristgerecht gestellt hat, zu berücksichtigen. Somit bietet die geplante Lösung den Geschäftsführern die Möglichkeit, mit der Antragstellung zu warten, ohne sich dem Risiko negativer Konsequenzen wegen einer Verletzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auszusetzen.

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Jarosław Hein

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