Polen: Coronavirus und Verpflichtungen bei Ver­rech­nungs­preisen – Änderungen nach dem Sonder­gesetz

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veröffentlicht am 5. Juni 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

Autoren: Dominika Tyczka und Daria Walkowiak

  

Viele Unternehmer fragen sich, ob sich der Krisenschutzschild auf die Verrechnungs­preise auswirkt.

  

 

 

Gemäß dem am 31. März 2020 verabschiedeten Gesetz wurde die Frist für die Vorlage des Vordrucks TP-R verschoben, wobei:

  • die Vorschrift nur für Steuerpflichtige gilt, deren Steuerjahr weniger als 12 Monate dauerte – also diejenigen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen;
  • dieses Steuerjahr nach dem 31. Dezember 2018 begann und vor dem 31. Dezember 2019 endete, d.h. es handelt sich um Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht;
  • es sich nicht um eine Verschiebung innerhalb der neunmonatigen Frist handelt, sondern der 30. September ein fester Termin ist.

 

Darüber hinaus wurden aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung des sog. Krisenschutzschildes vom 16. April 2020 folgende Fristen verlängert:

 

1. für die Abgabe der Erklärung über die Erstellung des Local File, wobei:

  • die Vorschrift lediglich für Steuerpflichtige gilt, deren Steuerjahr nach dem 31. Dezember 2018 begann und vor dem 31. Dezember 2019 endete, d.h. es handelt sich um Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht;
  • es sich nicht um eine Verschiebung innerhalb der neunmonatigen Frist handelt, sondern der 30. September ein fester Termin ist.

 

2. für die Hinzufügung des Master File zum Local File, wobei:

  • die Vorschrift lediglich für Steuerpflichtige gilt, deren Steuerjahr nach dem 31. Dezember 2018 begann und vor dem 31. Dezember 2019 endete, d.h. es handelt sich um Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht;
  • es sich nicht um eine Verschiebung innerhalb der zwölfmonatigen Frist handelt, sondern der 31. Dezember ein fester Termin ist.

 

In Anbetracht dieser beiden Aspekte ändert das Gesetz für die meisten Steuerpflichtigen nichts an den Berichts- und Dokumentationspflichten im Bereich der Verrechnungspreise.

 

Das Sondergesetz sieht keine weiteren Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise vor, insbesondere weder Änderungen in Bezug auf CBC-P noch in Bezug auf die Erstellung von Dokumentationen für Unternehmen, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und am 31. Dezember 2019 endet.

 

Die Fristen für Steuerpflichtige, deren Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht und vor dem 31. Dezember 2018 begann bzw. nach dem 31. Dezember 2019 endet, haben sich hinsichtlich der Frist zur Erstellung der Dokumentation oder zur Abgabe der Erklärung und des vereinfachten CIT-TP-Berichts auch nicht geändert.

 

Der Gesetzgeber hat jedoch beschlossen, die Fristen für die Vorlage der ORD-U-Information zu verlängern – die ursprünglich festgelegte Frist wurde auf fünf Monate ab Ende des Steuerjahres verlängert. Die Verlängerung der o.g. Frist betrifft Steuerpflichtige, deren Steuerjahr zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 29. Februar 2020 endete.

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