Coronavirus in Polen: Anordnung von Home Office

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veröffentlicht am 17. März 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 
Angesichts der epidemiologischen Gefahr durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus stehen nicht nur das Gesundheitswesen, sondern auch Arbeitgeber vor be­sonderen Herausforderungen. Gerade, wenn deren Arbeitnehmer mit dem Virus in Berührung gekommen sind oder kommen könnten.

 

  

In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, sichere und hygienische Arbeitsbe­dingungen zu gewährleisten (Art. 94 Pkt. 4 des polnischen Arbeitsgesetzbuches; im Folgenden: ArbGB-PL). Die Analyse der Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches erweckt jedoch Zweifel daran, inwieweit die Arbeitgeber mit Befugnissen ausgestattet wurden, die es ihnen erlauben, ihren diesbezüglichen Pflichten nachzukommen.

 

Möglichkeit der Anordnung von Home Office

Eine der umstrittensten Fragen ist, ob der Arbeitgeber Home Office anordnen kann. Das Homeoffice wurde im ArbGB-PL nicht geregelt (mit Ausnahme der sog. „Telearbeit”, deren Voraussetzungen jedoch nicht den Anforderungen an eine sporadische Arbeitsleistung aus der Ferne entsprechen). Kein Zweifel besteht daran, dass im Home Office gearbeitet werden kann, wenn hierüber eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wurde. 

 
Als Antwort auf die Epidemie-Gefahr wurde ein Gesetz über Sondermaßnahmen zur Vorbeugung und Be­kämpfung von Covid-19 beschlossen, das am 8. März 2020 in Kraft getreten ist. Artikel 3 des neuen Gesetzes erklärt es ausdrücklich für zulässig, dass die Arbeitgeber Home Office anordnen. Eine solche Anordnung darf nur zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus getroffen werden. Zur Erteilung dieser Anordnung reicht alleine die Absicht aus, die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Es scheint also so zu sein, dass die Entscheidung des Arbeitgebers zur Anordnung von Home Office zum Schutz vor dem Coronavirus nicht durch den Verweis ausgehebelt werden kann, im konkreten Fall bestehe keine Bedrohung durch das Virus. Das Gesetz führt jedoch Beschränkungen ein, die zur Folge haben, dass die Anordnung nur befristet erfolgen kann. Diese Vorschrift schließt also die Möglichkeit aus, das Home Office „bis auf Weiteres” anzuordnen.

 

Andere mögliche Maßnahmen

Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der sich in letzter Zeit in einem Risikogebiet aufhielt, nicht wegen einer möglichen Infektion von der Arbeit ausschließen. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht berechtigt, die Gesundheit des Mitarbeiters selbstständig zu beurteilen. Nach Auffassung der Staatlichen Arbeitsinspektion hat der Arbeitgeber auch nicht die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer zur ärztlichen Untersuchung zu schicken (mit Ausnahme der Regeluntersuchungen). De facto ist es also schwer, im ArbGB-PL eine Grundlage für den Ausschluss eines Arbeitnehmers von der Arbeit zu finden – selbst dann, wenn der Arbeitnehmer Krankheits­symptome zeigt. Es scheint, dass die einzige rigorose Maßnahme, die ein Arbeitgeber ergreifen kann, um einen Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz fernzuhalten, darin besteht, ihn unter Beibehaltung des Rechts auf Vergütung von der Arbeit freizustellen.

 

Mitarbeiter: Sichere Arbeitsbedingungen

Obwohl die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers begrenzt sind, darf man nicht vergessen, dass die Arbeitnehmer verpflichtet sind, mit dem Arbeitgeber und mit ihren Vorgesetzten bei der Erfüllung der Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit und -hygiene zusammenzuwirken (Art. 211 Pkt. 7 ArbGB-PL). Bei eventuellen Gefahren aufgrund des Gesundheitszustandes eines Arbeitnehmers (z.B. wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitgeber erkrankt ist oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat), so kann man verlangen, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber kooperiert, um sichere Arbeitsbedingungen für die übrigen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Wenn der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter erkrankt ist, kann die unbegründete Ablehnung der Arbeit im Home Office eine Verletzung der in Art. 211 Pkt. 7 ArbGB-PL genannten Pflicht darstellen. Es scheint somit so zu sein, dass eine mangelnde Kooperationsbereitschaft in diesem Bereich einen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung darstellt.

 

Untätigkeit des Arbeitgebers

In einer Extremsituation, wenn die Arbeitskollegen am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infiziert sind, kann ein Arbeitnehmer die Arbeitsaufnahme verweigern. Es ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitsbedingungen eine „unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Arbeitnehmers“ darstellen müssen, wenn er die Arbeit wirksam verweigern will. Deshalb wird allein die Tatsache, dass sich am Arbeitsplatz ein Arbeitskollege aufhält, der aus einem Coronavirus-Risikogebiet zurückgekehrt ist, keine ausreichende Begründung für eine solche Entscheidung seitens des Arbeitnehmers darstellen. Die Infektionsgefahr muss unmittelbar und tatsächlich sein und nicht nur potenziell.

 

Änderung durch ein Sondergesetz

Arbeitnehmer, die wegen der Betreuung eines Kindes, dessen Kita, Kindergarten oder Schule geschlossen wurde, vorübergehend von der Arbeit freigestellt sind, werden Anspruch auf ein zusätzliches Betreuungsgeld haben. Dieses wird nach den Grundsätzen zuerkannt werden, die in dem Gesetz über Geldleistungen aus der Sozialversicherung bei Krankheit oder Mutterschaft niedergelegt sind. Das zusätzliche Betreuungsgeld kann man maximal 14 Tage beziehen.  

 

Wichtige Organe: Sanitär-Hauptinspektor und Ministerpräsident

Eine wichtige Frage, die von dem neuen Gesetz geregelt wird, ist die Ausweitung der Kompetenzen des Sanitär-Hauptinspektors. Diese Behörde wird berechtigt sein, Entscheidungen zu treffen (u.a. bezüglich der Arbeit­geber), die zu bestimmten Vorbeuge- oder Kontrollmaßnahmen verpflichten; außerdem wird er diesbezüglich Informationen verlangen können. Außerdem wird der Sanitär-Hauptinspektor Anweisungen und Richtlinien herausgeben können, die die Vorgehensweise bei der Erfüllung der Aufgaben, die u.a. den Arbeitgebern obliegen, festlegen.

 

Die o.g. Entscheidungen, Anweisungen und Richtlinien können nicht nur bei der Bedrohung durch das Coronavirus, sondern generell im Falle von Bedrohungen durch Epidemien und ansteckende Krankheiten herausgegeben werden. Im Unterschied zu den Vorschriften über Telearbeit erlöschen die Kompetenzen des Sanitär-Hauptinspektors nicht 180 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes.

 
Das Gesetz führt außerdem zusätzliche Kompetenzen für den Ministerpräsidenten ein. Auf Antrag des Woiwoden und nachdem er den Wirtschaftsminister informiert hat, kann er juristischen Personen und Unternehmern Anweisungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Krankheit Covid-19 erteilen. Diese Anweisungen stellen Verwaltungsentscheidungen dar, und ihnen ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie bedürfen nicht der Schriftform – sie können auch mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege erteilt werden.

 

Sollte ein Unternehmer infolge der Anweisungen zur Erfüllung konkreter Aufgaben verpflichtet werden, so wird mit ihm ein entsprechender Vertrag geschlossen, und die Erfüllung dieser Aufgaben wird grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert. Auch bei Verweigerung des Vertragsabschlusses wird die Pflicht bestehen, der aufgrund einer Verwaltungsentscheidung erlassenen Anweisung Folge zu leisten.

 

Exkurs: Bau- und Instandsetzung

Bau- und Instandsetzungsarbeiten, die i.Z.m. der Bekämpfung von Covid-19 durchgeführt werden, werden unter Umgehung der Vorschriften des Gesetzes über die Planung und Raumordnung und des Baugesetzes stattfinden. Das kann von großer Bedeutung sein, wenn es notwendig werden sollte, Krankenhäuser oder andere Einrichtungen des Gesundheitswesens schnell auszubauen. 

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