Covid-19: Serbien verabschiedet Verordnungen über Fristen

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veröffentlicht am 17. April 2020 | Lesedauer ca. 2 Minute

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Die Regierung der Republik Serbien hat einige Verordnungen über geltende Fristen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verabschiedet. Sie sollen während des Ausnah­me­zustands Verfahrensbeteiligte in Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und außergerichtlichen Verfahren schützen.
 

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Die Beteiligten an Verfahren vor
  1. Regierungsbehörden und -einrichtungen;
  2. Behörden der autonomen Provinzen sowie lokalen Behörden und Einrichtungen;
  3. Staatsunternehmen;
  4. speziellen Aufsichtsbehörden:
  5. juristischen und natürlichen Personen, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befugt sind,
   

sind während dieses Ausnahmezustands von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen befreit.

 

Werden Mitteilungen und Verwaltungsbescheide, deren Fristen zu laufen beginnen, aber nicht verlängert werden können, während des Ausnahmezustands zugestellt, so gelten sie mit Ablauf des 15. Tages nach dem Ende des Ausnahmezustands als zugestellt. Das gilt nicht für Bescheide, die kurz vor dem Ausnahmezustand zugestellt wurden; diese Fristen können während des Ausnahmezustands ablaufen (z.B. wenn sie am 12. März 2020 zugestellt wurden).

 

Wenn während des Ausnahmezustands Fristen für die Vornahme von Verwaltungshandlungen, den Abschluss von Verwaltungsverfahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ablaufen, gelten diese nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Ende des Ausnahmezustands als abgelaufen.

 

Die Verordnung über Gerichtsverfahren impliziert, dass der Lauf der Fristen für die Einlegung von Berufungen und die Erhebung von Klagen und Anträgen auf Einleitung von Verfahren, darunter Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, für die Dauer des Ausnahmezustands gehemmt ist.

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