Serbien: Neues Regelwerk zur Pandemieeindämmung und Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen

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veröffentlicht am 23. Juli 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

In Zusammenhang mit Covid-19 führt das Regelwerk eine Reihe neuer Vorgaben ein, die von allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu befolgen sind. Arbeitgeber müssen bis spätestens 10. August 2020 einen Plan befolgen (sog. Präventiver Handlungsplan) und Maßnahmen ergreifen, die den Ausbruch und die Verbreitung einer Epidemie verhindern sollen. 

 

 

Die Regelungen für Präventivmaßnahmen für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen sowie zur Verhinderung des Ausbruchs und der Verbreitung der Epidemie traten am 11. Juli 2020 in Kraft (Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 94/20 Regeln) und werden für alle Arbeitsplätze gelten, ausgenommen Außendienst und Tele­arbeit.
 
Alle Arbeitgeber müssen den sog. Präventiven Handlungsplan befolgen, der Teil des Risiko­be­wertungs­dokuments nach geltenden Arbeitsschutzregelungen ist. Der Präventive Handlungsplan muss Folgendes umfassen:

  • Maßnahmen für die Epidemieprävention;
  • Schritte der Einführung/Überwachung von Präventivmaßnahmen;
  • Maßnahmen und Handlungen für den Fall des Ausbruchs einer Epidemie

 

Die Schutzmaßnahmen umfassen eine Reihe von Aufgaben, die der Arbeitgeber erfüllen muss. Dazu gehören: schriftliche Richtlinien zur Einhaltung der Maßnahmen unter Gewährleistung von zusätzlichen Hygiene­maß­nahmen in Geschäftsräumen sowie die Frage der Arbeitsorganisation durch Neuverteilung der Bürozeiten und die Einführung von Schichtmodellen mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern.

 

Laut dem Regelwerk müssen alle Arbeitnehmer die Präventivmaßnahmen am Arbeitsplatz befolgen und dem Arbeitgeber unverzüglich verdächtige Symptome melden, die sie selbst, Arbeitskollegen und/oder Familien­mitglieder haben.

 

Einem Arbeitgeber, der den gesetzlich vorgeschriebenen Präventiven Handlungsplan nicht innerhalb der Frist einführt, kann eine Geldstrafe zwischen 800.000 und 1.000.000 RSD gemäß den Strafvorschriften des Gesetzes für Arbeitsschutz auferlegt werden (Gesetzblatt der Republik Serbien Nrn. 101/2005, 91/2015 und 113/2017 – ein anderes Gesetz).

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