Ukraine: Was die Corona-Krise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet

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​Die Ukraine gehört immer noch zu den Ländern, in denen die offiziellen Zahlen von Infizierten mit dem Coronavirus im Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern relativ niedrig ist (73 Infizierte, Stand 23. März 2020). Dennoch ist der Regierung und den Menschen in der Ukraine die Gefahr einer schnellen Ausbreitung bewusst und es werden Maßnahmen getroffen, um die Menschen so weit wie möglich vor einer An­steckung mit Covid-19 zu schützen. So ist z.B. die Metro in Kiew außer Betrieb, die anderen öffentlichen Verkehrsmittel dürfen nur mit Sondererlaubnis benutzt werden, Veranstaltungen werden abgesagt oder verschoben, etc. Die Arbeitgeber reagieren schnell und treffen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer zu schützen.
 

 

 

 

 

Fürsorgepflicht von Unternehmen

Die Fürsorgepflicht im ukrainischen Recht resultiert aus dem Art. 153 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches. Der Artikel besagt, dass die Eigentümer von Unternehmen oder Körperschaften, die von Eigentümern autorisiert wurden, für die Organisation sicherer und nicht schädlicher Arbeitsbedingungen verantwortlich sind. Diese Regelung ist weit auszulegen. In Zeiten der Corona-Krise muss der Arbeitgeber daher die Arbeitsprozesse so gestalten, dass die Ansteckungsgefahr so weit wie möglich vermieden wird. Die Fürsorgepflicht umfasst auch den Weg zum Arbeitsplatz. So stellen die meisten Arbeitgeber nun private Transportmittel zur Verfügung, um die Mitarbeiter sicherer – d.h. ohne Benutzung der öffentlichen Transportmittel – zum Arbeitsplatz zu bringen. Das gilt natürlich nur für die Mitarbeiter, die ihre Arbeit nicht von zu Hause aus fortsetzen können. Allen anderen Mitarbeitern wurde empfohlen, zu Hause zu bleiben und im Home Office  zu arbeiten (zu Home Office siehe unten).

  
Die meisten Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern dazu geraten, die Ukraine nicht zu verlassen. Selbst­ver­ständlich kann der Arbeitgeber nicht disziplinarisch gegen Arbeitnehmer vorgehen, wenn die sich nicht an eine solche Empfehlung halten. Im Gegensatz dazu darf der Arbeitgeber die Dienstreisen innerhalb und außerhalb der Ukraine verbieten und im Falle der Nichtbeachtung dieser Anordnung rechtliche Konsequenzen ziehen.

 

Rückkehr aus Risikogebieten

Mitarbeiter, die aus Risikoländern zurückkehren, müssen zwei Wochen zu Hause in Quarantäne bleiben. Wenn die betroffenen Mitarbeiter nicht von zu Hause arbeiten können, weil sie Arbeit verrichten, die die Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert, wird das als Betriebsunterbrechung angesehen. In dem Fall haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Leerlaufzeit in Höhe von zwei Dritteln ihres Grundgehalts – es sei denn, ein höherer Betrag ist in individuellen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen festgelegt.

 

Unbezahlter Urlaub und Home Office

Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern keinen unbezahlten Urlaub anordnen.  Im Falle einer hohen An­steckungs­gefahr können Arbeitnehmer nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in un­be­zahlten Urlaub geschickt werden. In dem Fall darf die Dauer des unbezahlten Urlaubs 15 Kalendertage nicht überschreiten.

 
Sehr viele Arbeitnehmer haben Home Office eingeführt. Das ist aus Sicht der ukrainischen Gesetzgebung erlaubt, wobei zu beachten ist, dass der Arbeitgeber darüber nicht alleine entscheiden darf. Dazu ist zusätzlich immer die Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich. Außerdem ist zu überprüfen, ob Home Office keine größeren Erschwernisse für den Arbeitnehmer und z.B. seiner Nachbarschaft verursacht.

 

Betriebsunterbrechungen

Angesichts der schweren wirtschaftlichen Lage sind viele Unternehmen gezwungen, den normalen Betrieb für einige Wochen einzustellen, z.B. wegen schlechter Absatzchancen. Dürfen Arbeitgeber in solchen Fällen die Mitarbeiter in den Jahresurlaub entlassen? Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nicht ohne deren Zu­stim­mung befehlen, ihren Jahresurlaub zu nehmen. Im schlimmsten Falle kann der Arbeitgeber sein Geschäft unterbrechen (aussetzen) und die Mitarbeiter nach Hause schicken. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet,  den Arbeitnehmern während der Leerlaufzeit weiterhin mind. zwei Drittel des Grundgehalts zu zahlen.

 

Kündigung im Krankheitsfall

Sollte sich ein Arbeitnehmer mit dem Virus angesteckt haben und deshalb krankgeschrieben sein, darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnisse nicht kündigen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Insbesondere kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub entlassen, wenn die ununterbrochene Dauer seines Krankenzustands vier Monate überschreitet.

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