Einfluss der Due Diligence auf den Unternehmens­kauf­vertrag

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zuletzt aktualisiert am 23. September 2020 | Lesedauer ca. 2,5 Minuten


Bei der Gestaltung des Kaufvertrags spielen die Ergebnisse der Due Diligence eine entscheidende Rolle. Neben der Höhe des Kaufpreises steht dabei die Vermeidung von Haftungsrisiken im Vordergrund.


Über die Due Diligence ist der Käufer in der Lage, sich über das Zielunternehmen im Detail zu informieren, sich ein Gesamtbild zu verschaffen und abzuschätzen, was er tatsächlich erwirbt und welche Risiken er übernimmt. Die aus der Due Diligence gewonnen Erkenntnisse haben daher auch insbesondere Auswirkungen auf die Gestaltung des Kaufvertrags. Nicht nur bei der Bemessung des Kaufpreises spielen sie eine zentrale Rolle, sondern insbesondere auch in den Bereichen der Gewährleistung sowie der Freistellungen.



Transaktionsstruktur

Durch die bei der Due Diligence offenkundig gewordenen Risiken und Missstände kann es – sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer – ratsam sein, von einem zuvor geplanten Unternehmenserwerb im Ganzen (Share deal) abzusehen und stattdessen nur einzelne, unbelastete und risikofreie Vermögensgegenstände (Asset Deal) zu erwerben.
 

Kaufpreis

Durch die Due Diligence wird der Käufer in die Lage versetzt, eine eigene Unternehmensbewertung vorzuneh­men. Auf diese Weise kann er ggf. den vom Verkäufer geforderten Kaufpreis berichtigen.
 

Gewährleistungskatalog

Da die gesetzlichen Vorschriften zum Gewährleistungs- und Haftungsrecht grundsätzlich den Interessen der Parteien nicht gerecht werden bzw. sich die Regelungen in der Praxis bei einem Unternehmenskauf kaum umsetzen lassen, ist es üblich, die gesetzlichen Vorschriften in den Kaufverträgen auszuschließen und stattdessen den Verkäufer im Kaufvertrag zu verpflichten, verschuldensunabhängige selbständige Garantie­versprechen im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB abzugeben. Die Verletzung der in einem Katalog aufgeführten Garantien führt dann zu den im Kaufvertrag vereinbarten Rechtsfolgen.
 
Sollten sich bei der Due Diligence Risiken zeigen, kann sich der Käufer gegen diese Risiken bzw. die daraus resultierenden Schäden im Kontext der Garantien, die der Verkäufer vertraglich bei der Veräußerung über­nimmt, schützen und schadlos halten. Üblich ist es, für die Haftung des Verkäufers Freigrenzen/-beträge und Aufgriffsschwellen vorzusehen, um eine Inanspruchnahme bei – gemessen am Umfang der Transaktion – Bagatellfällen zu vermeiden und somit auch den Interessen des Verkäufers Rechnung zu tragen.
 
In der Praxis ist es zudem üblich, einen Teil des Kaufpreises einzubehalten oder treuhänderisch von einem Dritten halten zu lassen, um die regelmäßig auf Geld gerichteten Ansprüche bei einer Garantieverletzung zu sichern. Neben dem Unternehmenskaufvertrag wird dann zusätzlich eine Treuhandvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer sowie einem Dritten, insbesondere einem Notar oder einer Bank, abgeschlossen.
 

Freistellungen

Werden bei der Durchführung der Due Diligence risikoträchtige Sachverhalte offenkundig, die der Sphäre des Verkäufers zuzuordnen sind, wird der Käufer ein Interesse daran haben, dass er von sich eventuell erst nach dem Übergang des Unternehmens realisierenden Risiken durch den Verkäufer umfassend vollständig freigestellt wird. Das wird insbesondere für Steuernachzahlungen relevant, die sich z.B. erst aufgrund von Betriebsprüfungen in der Zukunft ergeben, sich aber auf den vom Verkäufer zu verantwortenden Zeitraum beziehen. Gleiches gilt häufig für Sachverhalte zur Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften – im Unterschied zu den Garantien behandeln die Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag i.d.R. Sachverhalte, bei denen noch gänzlich unklar ist, ob sie zu einem Schaden führen werden oder nicht und bei denen der Eintritt des Schadens noch vermieden werden kann.
 

Vorvertragliche Informationspflichten/Beweissicherung

Durch die Due Diligence wird der Zustand des zu erwerbenden Unternehmens dokumentiert. Anhand der Due Diligence und der entsprechenden Dokumentation im Kaufvertrag kann daher auch insbesondere die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten durch den Verkäufer entsprechend nachvollzogen werden.
 
Im Streitfall kann es von Bedeutung sein, welche Informationen der Verkäufer offengelegt hat und welche Umstände dem Käufer bei Abschluss des Vertrags bekannt waren. Das kann, entsprechend der typischen Regelung in Unternehmenskaufverträgen, dazu führen, dass der Käufer aufgrund der Kenntnis von Mängeln, die durch die vertragliche Dokumentation nachgewiesen werden konnte, seine Ansprüche auf Herstellung des vertragsgemäßen Umstands oder Schadensersatz verliert. Aus Verkäufersicht hat die Due Diligence daher auch den Zweck der Enthaftung. Der Käufer sollte in solchen Fällen im Unternehmenskaufvertrag im Wege der Freistellung den Anspruch eines möglichen Ersatzes seines Schadens aufrechterhalten.

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