Mindestlohn in Deutschland – Auswirkungen auf ausländische Arbeitgeber

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Von Dr. Petr Novotný und Dr. Alena Klikar, Rödl & Partner Prag
 
Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz – auch hier wirkt sich der Mindestlohn in Deutschland aus und das in verschiedenen Bereichen, z.B. dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
 
Bleibt es bei der aktuellen Umsetzung des deutschen Mindestlohngesetzes (kurz MiLoG), hat dies auch für ausländische Arbeitgeber erhebliche Auswirkungen. Denn grundsätzlich haben sämtliche im Inland beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro je Zeitstunde, unabhängig davon, ob deren Arbeitgeber im In- oder Ausland ansässig sind, wie lange sie sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und welche Arbeitstätigkeit sie hier ausüben.
 

Neue Herausforderungen

In erster Linie wird die Arbeitskraft für die Arbeitgeber erheblich teurer. Sie müssen ihren Arbeitnehmern, wenn auch nur kurz oder vorübergehend in Deutschland eingesetzt, in diesem Zeitraum mindestens 8,50 Euro je Zeitstunde zahlen, bestimmten Mitteilungs- sowie Aufzeichungspflichten gerecht werden und dies auch in deutscher Sprache nachweisen können. Das hat für sie einen erheblichen und kostspieligen Bürokratieaufwand zur Folge.
 
Das Gesetz sieht vor, dass sämtliche Dokumentation in deutscher Sprache vorgelegt werden muss. Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen müssen diese Unterlagen zudem auf dem Gebiet der Bundesrepublik aufbewahrt werden – selbst dann, wenn der Arbeitgeber über keine Entity, z.B. eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung, im Bundesgebiet verfügt.
 
Aufgrund der parallelen Ansprüche auf den Mindestlohn sowie auf Reisekostenersatz nach ausländischem Recht können die Lohnkosten für ausländische Arbeitgeber sogar noch höher liegen als für die inländische Konkurrenz. Die Herabsetzung der Tagesspesen reicht nicht immer, um diese Differenz auch aus Wettbewerbs-Gesichtspunkten zu kompensieren. Aus steuerlicher Sicht ist dieses Vorgehen unvorteilhaft, da die Tagesspesen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind.
 
Für ausländische Arbeitgeber besteht zudem die Gefahr, dass ihre Arbeitnehmer nach Deutschland abwandern und der teilweise bestehende Fachkräftemangel im Ausland noch verstärkt wird.
 
Die Anwendung des MiLoG auf ausländische Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ver- bzw. Besteuerung in Deutschland. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten von Mitarbeitern im Rahmen von Betriebsstätten sowie Tätigkeiten über 183 Tage im Jahr, die der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Der Mindestlohn beeinflusst jedoch die Höhe der Einkünfte im Ausland. In der Tschechischen Republik oder Polen z.B. führt dies zwangsläufig zu höheren Einkommensteuern und Abgaben in das ausländische Sozialversicherungssystem. Darüber dürften sich diese Staaten zunächst freuen; langfristig gefährdet die Entwicklung jedoch Arbeitsplätze.
 

Folgen bei Missachtung des MiLoG

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Verletzung des MiLoG die ausländischen Behörden in ihrem Interesse selbst auf die Einhaltung des MiLoG achten und eine Nachbemessung in Einklang mit diesem Gesetz nebst Sanktionen nach ausländischem Recht erfolgt. Für ausländische Arbeitgeber kann die Missachtung des MiLoG auch strafrechtliche Folgen haben – und das sowohl in Deutschland als auch im eigenen Land.
 
In Deutschland stellt ein zu niedriges oder kein Abführen von Steuern und Sozialabgaben eine Straftat dar. Auch der automatische Ausschluss aus dem deutschen öffentlichen Vergabewesen bei Strafen über 2.500 Euro kann für den einen oder anderen Arbeitgeber einen empfindlichen Nachteil bedeuten.
 
Viele ausländische Arbeitgeber sind aus diesen Gründen gegen das deutsche MiLoG und halten es nicht für europarechtskonform. Einige EU-Länder haben daher bei der EU-Kommission ein EU-Pilot-Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

Kontakt

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JUDr. Petr Novotný, Ph.D.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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Bitte beachten Sie:

  • Das MiLoG gilt derzeit auch für ausländische Arbeitgeber.
  • Die Nichtbeachtung des MiLoG in der Hoffnung, dass dieses auf der europäischen Ebene korrigiert wird, stellt aufgrund drohender Sanktionen und Rechtsfolgen ein hohes Risiko dar.
  • Im Zweifel sollte die Tätigkeit in Deutschland auf das Notwendigste beschränkt oder die Tätigkeit in andere EU-Staaten verlegt werden.
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