Das BEPS-Projekt der OECD – Stand der Umsetzung in Deutschland

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Die BEPS-Initiative der OECD, die sich im Kern dem Kampf gegen schädlichen Steuerwettbewerb widmet, ist wieder einen Schritt vorangekommen. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Ergebnisse dieses Projekts veröffentlicht. Aber ohne Umsetzung in nationales Recht sind auch die BEPS-Aktionspunkte wertlos. Wie der deutsche Gesetzgeber die BEPS-Aktionspunkte umsetzt, bleibt daher abzuwarten.
 
Mittlerweile hat die OECD alle 15 Aktionspunkte der BEPS-Initiative (kurz für „Base Erosion and Profit Shifting”) vorgestellt und näher geprüft. Aber ohne Umsetzung in das nationale Recht der jeweiligen OECD-Mitgliedstaaten kann die BEPS-Initiative keine Wirkung entfalten. Zwar besteht keine rechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer Umsetzung der BEPS-Initiative, alle Mitgliedstaaten werden aber von der OECD angehalten, die BEPS-Maßnahmen auch tatsächlich umzusetzen. Dieser Erwartungshaltung der OECD wird auch Deutschland nachkommen.
 
Obgleich die Umsetzung der BEPS-Aktionspunkte in nationales Recht noch in der Startphase steckt, zeichnet sich schon jetzt eine Marschrichtung ab. Unklar ist allerdings, mit welchem konkreten Inhalt Deutschland die Maßnahmen umsetzen wird, weil bis dato schon viele Missbrauchsinstrumente im nationalen deutschen Steuerrecht enthalten sind. Die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen sollte also im Vergleich zu anderen Staaten eher von geringerem Umfang sein. So handelt es sich bei den jetzigen existierenden Missbrauchsvermeidungsvorschriften bspw. um Vorschriften des Außensteuergesetzes, die Rückfallklauseln des § 50d Abs. 3 und 8 bis 11 EStG sowie die sog. Entstrickungsbesteuerung.
 

Voraussichtliche Änderungen

Bei dem derzeitigen Umsetzungsstand der BEPS-Initiative zeichnen sich v.a. Änderungen bei der Vorschrift des § 90 Abs. 3 AO ab, die die Verpflichtung zur Erstellung einer sog. Verrechnungspreisdokumentation beinhaltet. Der BEPS-Aktionspunkt 13 verlangt eine Unterteilung der Verrechnungspreisdokumentation in ein Master und Local File sowie in ein Countryby-Country-Reporting (CbCR). Insbesondere das viel diskutierte CbCR ist dabei eine wesentliche Neuregelung, was ein Reporting von Daten (z.B. Umsatzerlöse, Mitarbeiterzahlen etc.) an die Finanzverwaltung der Muttergesellschaft umfasst. Somit wird mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder der heutige § 90 Abs. 3 AO inhaltlich ausgedehnt oder die Vorschrift des § 90 AO um weitere Absätze ergänzt.
 
Neben dieser Änderung könnte auch die bisher im Entwurf befindliche Vorschrift des § 4 Abs. 5a EStG-E in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Diese Norm würde das sog. Korrespondenzprinzip einführen und beinhaltet ein Betriebsausgabenabzugsverbot auf Ebene des Leistenden, sofern der Betrag nicht der Besteuerung beim Empfänger unterliegt. Der Anwendungsbereich ist insbesondere bei einer unterschiedlichen Qualifikation von Zahlungen durch den Staat des Leistenden und des Empfängers eröffnet.
 
Zudem beabsichtigt jedenfalls das Hessische Ministerium der Finanzen mit einer Bundesratsinitiative vom 16. Oktober 2014, die Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Lizenzboxen einzuschränken. Danach sollen Lizenzzahlungen nur dann voll abzugsfähig sein, wenn sie im Empfängerstaat mit mind. 25 Prozent besteuert werden. Die Umsetzung des Aktionspunktes scheint in Deutschland allerdings ins Stocken geraten zu sein. Das Finanzgericht (FG) Köln hat am 7. September 2015 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (Az: 2 V 1375/15) entschieden, dass der Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO verstößt und hat diesen daher (vorerst) untersagt.
 
Die Umsetzung der BEPS-Aktionspunkte wird sicherlich noch einige Überraschungen mit sich bringen. Bereits jetzt zeichnet sich jedoch ein erhöhter Handlungsbedarf der Unternehmen ab, um den BEPS-
Anforderungen Genüge zu tun.

Kontakt

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Partner, Niederlassungsleiter

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Bitte beachten Sie:

  • Das CbCR wird voraussichtlich ab dem Veranlagungsjahr 2016 zu beachten sein.
  • Es sollten Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Regularien getroffen werden.
  • Bei Umsetzung des § 4 Abs. 5a EStG-E werden erhöhte Nachweispflichten erforderlich.

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