Reform des Insolvenzanfechtungsrechts – Regierung beschließt Gesetzentwurf

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von Rainer Schaaf
 
Die Bundesregierung hat am 29. September 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Es sieht eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts vor. Ziel ist es, die von der  derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
 
Die Insolvenzanfechtung wird aufgrund der in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen in der Rechtsprechung und der ausgeübten Anfechtungspraxis seit Längerem stark kritisiert; die Stimmen für eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts wurden immer lauter. Für sie steht insbesondere aus Sicht der potenziellen Anfechtungsgegner eine positive Wendung in Aussicht.
 
Die Anforderungen an die erfolgreiche Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen werden in dem Gesetzentwurf erhöht. Indizien, die bislang zum Nachweis herangezogen wurden, sollen nicht mehr ausreichend sein, um das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen zu belegen.
 

Gründe für die Gesetzänderung

Im Mittelpunkt der Kritik des Insolvenzanfechtungsrechts steht, dass sich der Geschäftsverkehr einer unüberschaubaren Gefahr ausgesetzt sieht, Zahlungen zu erhalten, die später wieder zurückgezahlt werden müssen. Da die Merkmale der einzelnen Anfechtungstatbestände teilweise sehr weit ausgelegt werden, entstanden große Unsicherheiten, welche Zahlungen nun insolvenzfest sind und ab wann das Risiko besteht, die erhaltenen Zahlungen wieder zurückzahlen zu müssen. Darüber hinaus kann die derzeitige gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen.
 
Zwar setzt bspw. die Vorsatzanfechtung die Kenntnis des Gläubigers vom Vorliegen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit voraus, jedoch reicht hierfür die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Die in der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen lassen keine klare Grenze mehr erkennen, weshalb der Wirtschaftsverkehr sich mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belastet sieht.
 
Darüber hinaus erscheinen die unter dem geltenden Recht eröffneten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung nicht immer interessengerecht.
 

Ziel der Gesetzänderung

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. 

Die Praxis der Vorsatzanfechtung soll für den Geschäftsverkehr kalkulierbarer und planbarer werden. Bspw. sollen Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, künftig gewiss sein können, dass das, für sich genommen, eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zudem sollen durch Zwangsvollstreckung erlangte Zahlungen nicht mehr ohne Weiteres inkongruent sein, weshalb künftig grundsätzlich nur unter erschwerten Voraussetzungen angefochten werden kann.
 

Folgen 

Für Insolvenzverwalter wird die Anfechtung daher schwieriger und es bedarf mehr als nur der bislang notwendigen Indizien, um die Voraussetzungen der Anfechtung zu belegen. Für den Geschäftsverkehr sind die Strukturen klarer und die scheinbar uferlose Möglichkeit der Anfechtung wird etwas eingedämmt. Es bleibt aber bei den grundsätzlichen Strukturen der Insolvenzanfechtung, weshalb weiterhin die Möglichkeit besteht, Zahlungen anzufechten. Die Gewissheit, eine insolvenzfeste Zahlung erhalten zu haben, kann auch durch die Änderung nicht gewährleistet werden. Das würde auch dem mit der Insolvenzanfechtung verfolgten Zweck der Gläubigergleichbehandlung zuwiderlaufen. 

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Nadine Schug

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Bitte beachten Sie:

  • Gerät ein Vertragspartner in die Krise, muss man sich darauf einstellen, möglicher­­­weise aufgrund noch erhaltener Zahlungen Insolvenzanfechtungsan­sprüchen ausgesetzt zu sein.
  • Im Falle des Inkrafttreten des Gesetzes gelten die neuen Anfechtungs-vorschriften nach der Insolvenzordnung erst für Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt eröffnet wurden.

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