IFRS-Update – Wie Leasing das Bilanzbild 2019 verändert

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veröffentlicht am 4. Dezember 2018
 

Zum Jahreswechsel 2019 tritt der neue Leasingstandard IFRS 16 in Kraft. Viele IFRS-Bilanzierer haben bereits ihre Prozesse im Rahmen aufwendiger Umstellungsprojekte an dessen Anforderungen angepasst. Die Erstanwendung zum 1. Januar 2019 birgt viele Herausforderungen, da nun die Vorarbeiten der letzten Jahre auf die Probe gestellt werden.
 
Nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch die Stakeholder, wie Investoren, sind von der Umstellung betroffen, da der neue IFRS 16 das Bilanzbild nahezu aller IFRS-Anwender deutlich verändert.

 

   

Für das Geschäftsjahr 2019 steht die Erstanwendung der reformierten Leasingbilanzierung nach IFRS 16 ganz klar im Mittelpunkt. Aber auch der neuen Interpretation IFRIC 23 „Unsicherheit bei der ertragssteuerlichen Behandlung” sowie den Anpassungen weiterer Standards sollte im neuen Jahr Beachtung geschenkt werden.

 

IFRS 16: Leasingbilanzierung

Bilanzierung beim Leasingnehmer

Das Hauptziel von IFRS 16 ist es, künftig alle Leasingverhältnisse in der Bilanz abzubilden. Daher entfällt nun für den Leasingnehmer die Unterscheidung in Operate und Finance Lease. Stattdessen wird fortan für sämtliche Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht und eine korrespondierende Verbindlichkeit erfasst. Das Nutzungsrecht ist als Teil des Anlagevermögens oder als separater Bilanzposten auszuweisen und linear über die Laufzeit des Vertrags abzuschreiben. Die Verbindlichkeit wird in Höhe des Barwerts der künftig zu leistenden Leasing­zahlungen passiviert und nach der Effektivzinsmethode fortgeführt. Somit sind grundsätzlich alle Leasing­verpflichtungen gemäß dem sog. „Right-of-Use-Ansatz” on balance. Eine Ausnahme besteht lediglich für Leasingverträge mit einer Gesamtlaufzeit von max. 12 Monaten sowie für Leasingverträge von geringem Wert. In diesen Fällen kann eine off Balance-Bilanzierung beibehalten werden.

 

Bilanzierung beim Leasinggeber

In Bezug auf den Leasinggeber wurden die Regelungen des IAS 17 weitgehend in den neuen IFRS 16 über­nommen. Die Bilanzierung beim Leasinggeber richtet sich also nach wie vor danach, welcher der Vertrags­partner die wesentlichen Chancen und Risiken an dem Leasinggegenstand trägt. Konzeptionell fällt die Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber somit auseinander.

 

Sale-and-Lease-Back

Auch die Bilanzierung von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen wurde reformiert. War es bislang noch möglich, sich durch solche Geschäfte außerbilanziell zu finanzieren, so dürfen nach IFRS 16 Gewinne nur dann realisiert werden, wenn durch die Transaktion ein Umsatz gemäß IFRS 15 entstanden ist. Durch die Neuregelung wird es schwieriger sein, den Klassifizierungskriterien gerecht zu werden.

 

Auswirkung

V.a. für bislang als Operating Lease eingestufte Verträge sind die bilanziellen Auswirkungen für den Leasing­nehmer bedeutsam. Die vollständige Erfassung aller Leasingverträge dürfte bei den meisten Leasingnehmern zu einer Bilanzverlängerung führen. Während dieser Effekt vom Standardsetzer auf der einen Seite durchaus gewünscht ist, ergeben sich auf der anderen Seite (ungewollte) Nebeneffekte: Durch die Erhöhung des Bestands an Verbindlichkeiten steigt bspw. der Verschuldungsgrad. Daneben ergeben sich auch Auswirkungen auf viele andere Kennzahlen, z. B. das EBITDA. Es wird sich als positiver Nebeneffekt erhöhen, da Leasing­zahlungen nicht mehr als betrieblicher Aufwand erfasst werden. Gleiches gilt für den operativen Cash Flow. Stattdessen erhöhen sich die Abschreibungen und der Zinsaufwand.
 
Wenn die vom Standard geforderte Deadline am 1. Januar 2019 in Gefahr sein sollte, empfehlen wir, sich  so schnell wie möglich mit Ihrem Wirtschaftsprüfer bzw. Berater zu besprechen, um noch rechtzeitig zu handeln. Denn noch ist zumindest ein wenig Zeit, bis die entsprechenden ersten externen (Zwischen-)Abschlüsse erstellt und veröffentlicht werden müssen.

 

IFRIC 23: Interpretation zur Bilanzierung von Unsicherheit bei Ertragssteuern

Bislang wurden bei der Bilanzierung laufender und latenter Steuern, die Unsicherheiten bei der ertrags­steuerlichen Behandlung aufweisen, in der Praxis verschiedene Methoden angewandt. Die neue Interpretation regelt daher die Vorgehensweise bei Unsicherheit über die für das Geschäftsjahr zu zahlende Steuerlast, wenn die steuerliche Anerkennung vorgenommener Gestaltungen erst später geklärt wird (bspw. bei laufenden Betriebsprüfungen). Wenn steuerlich die Anerkennung zwar unsicher, aber wahrscheinlich ist, erfolgt die Bilanzierung im Einklang mit der Steuererklärung, wobei die Unsicherheit unberücksichtigt bleibt. Ist die steuer­liche Anerkennung nicht wahrscheinlich, erfolgt die Bewertung der Steuerlast entweder mit dem wahrscheinlichsten Wert oder dem Erwartungswert.

 

Weitere Standardänderungen

Zum 1. Januar 2019 treten außerdem die Änderungen an IAS 28 zu langfristig gehaltenen Anteilen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die jährlichen Verbesserungen der IFRS (Zyklus 2015 bis 2019), die Änderungen an IAS 19 zu Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen sowie die Änderungen an IFRS 9 in Kraft. Für weitere Informationen verweisen wir auf unseren in Kürze erscheinenden IFRS-Newsletter Dezember 2018.

 

Bitte beachten Sie:

  • Setzen Sie sich mit den Auswirkungen von IFRS 16 auf Ihre Kennzahlen auseinander.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Prozesse und Systeme zum 1. Januar 2019 fit für IFRS 16 sind. Sollte das nicht er Fall sein, suchen Sie sich schnellstmöglich Unterstützung.
  • Vergessen Sie neben IFRS 16 aber nicht, die Auswirkungen der kleineren Standardänderungen zu analysieren.
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