Tücken rechtshaltender Markennutzung – Das Beispiel Ferrari und seine Kultmarke „Testarossa”

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Ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf hat Anfang August europaweit Aufsehen erregt: Ferraris Kultmarke „Testarossa” wird gelöscht. Es fielen Begriffe wie „Markenrechtsdesaster”, „shocking decision” und „Debakel”. Im Unternehmensalltag wird der rechtserhaltenden Nutzung von Marken oft nur halbherzig Beachtung geschenkt. Kommt es dann zu einem Löschungsantrag, droht der Verlust der Marke und gar das Risiko, dass die eigenen Wettbewerber sich das zu Nutze machen. Die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Nutzung sind dabei vielschichtig und durchaus tückisch.
 

 
Der Rechtsstreit begann, als der Vorsitzende einer Nürnberger Spielzeugfirma eine Marke für die Bezeichnung „Testarossa” anmeldete. Dagegen legte Ferrari unter Verweis auf ältere Markenrechte Widerspruch ein. Der Spielzeugfabrikant setzte sich zur Wehr, indem er die Widerspruchsmarken mit der Behauptung angriff, sie seien in den letzten Jahren nicht ausreichend genutzt worden – mit Erfolg.
 

Markennutzung: Gesetzliche Hürden

Nach § 26 MarkenG muss eine Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft genutzt werden. Sie wird auf Antrag gelöscht, wenn es dem Inhaber nicht gelingt, eine solche Nutzung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren nachzuweisen. Die erste Hürde liegt für viele Markeninhaber oft darin, zu belegen, dass sie ihre Marke genauso verwendet haben, wie sie eingetragen ist. Im Fall „Testarossa” waren einige – an sich geeignete – Nutzungsnachweise wie Bedienungsanleitungen und Rechnungen schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nur die Abkürzungen „T/Rossa”, „Tr” oder „TR” aufwiesen.
 

Die nächste Hürde ist der Nachweis für die im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Ferraris Kultmarke „Testarossa” beanspruchte Schutz für Fahrzeuge und diverses Autozubehör. Das Automodell mit der Typenbezeichnung „Testarossa” wird jedoch seit dem Jahr 1991 nicht mehr gebaut. Mit großem Argumen­tations­aufwand machte Ferrari geltend, dass nach wie vor Ersatzteile unter der Marke vertrieben und Reparatur- sowie Wartungsarbeiten erbracht werden, es einen Zertifizierungsservice für Oldtimer gibt und mit gebrauchten „Testarossa”-Fahrzeugen gehandelt wird. All das half nichts. Das Gericht stellte fest, dass die Wartungsdienstleistungen nicht unter der Marke „Testarossa”, sondern unter der Dachmarke „Ferrari” erbracht worden seien. So wiesen die vorgelegten Rechnungen allesamt im Briefkopf die Marke „Ferrari” sowie die Kennzeichnung „Ferrari approved” auf. Soweit in den Rechnungsposten einzelner Ersatzteile die Bezeichnung „Testarossa” auftauchte, wertete das Gericht das als bloße Angabe des Verwendungszwecks, also als Hinweis darauf, dass die betreffenden Teile für Fahrzeuge des Modells „Testarossa” passen würden. Das Ausstellen von Echtheitszertifikaten und die Restauration alter „Testarossa”-Modelle erfolgte unter der Bezeichnung „Ferrari Classiche”, der Handel mit Gebrauchtwagen wiederum unter der Dachmarke „Ferrari”. Auch diese Dienstleistungen wurden also gerade nicht unter der Marke „Testarossa” erbracht.
 

Scheitern weiterer Nachweisversuche

Die Gebrauchtwagen selbst reichten für das Gericht auch nicht. Sie seien bereits zwischen 1950 und 1991 mit der Typenbezeichnung „Testarossa” in Verkehr gebracht worden und daher nicht geeignet, eine aktuelle Nutzung der Marke zu belegen.
 

Weitere Nachweisversuche wurden mit dem Argument zurückgewiesen, sie seien Ferrari nicht zurechenbar. § 26 MarkenG fordert, dass die Marke von ihre m Inhaber oder von einem Dritten mit Zustimmung des Inhabers genutzt wird. So hatte der Nürnberger Spielzeugfabrikant u.a. bestritten, dass die Vertriebshändler, auf deren Nutzungshandlungen sich Ferrari berief, nicht zur Nutzung der Marke „Testarossa” autorisiert gewesen seien.
 

Letztlich sei das Handelsvolumen der tatsächlich direkt mit der Marke gekennzeichneten Ersatzteile zu gering, um eine ersthafte Nutzung zu belegen. Pro Jahr seien in Deutschland und der Schweiz im Schnitt nur 73 Ersatzteile mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von 1.781,40 Euro vertrieben worden. Das lasse nicht darauf schließen, dass Ferrari mit der Marke „Testarossa” Umsatz generieren oder Marktanteile sichern wolle. Nunmehr bleibt abzuwarten, wie das Berufsgericht in der Sache entscheiden wird.
 

Die detaillierte Begründung des LG Düsseldorf sollte allen Markeninhabern eine Lehre sein: Es zeigt, dass Markenschutz nicht bei der Anmeldung aufhört und dass die bloße Bekanntheit einer Marke nicht reicht, um deren Schutz auf ewig zu erhalten – hat sie auch noch so einen Kultstatus erlangt.
 

Unternehmen sollten sich das Thema „Rechtserhaltende Markennutzung” bewusst machen, um einem möglichen Rechteverlust gegenzusteuern. Dabei sollten sie nicht nur die eigene Nutzung überwachen und fortlaufend dokumentieren, sondern auch Vertriebspartner und Lizenznehmer vertraglich verpflichten, solche Nachweise zu sammeln und im Ernstfall kurzfristig zur Verfügung zu stellen.

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Ines Maier, LL.M.

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