Markenstrategie – Anpassung an das digitale Phänomen der Non-Fungible-Token

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veröffentlicht am 4. Oktober 2022 / Lesedauer ca. 4 Minuten
 

Mit Non-Fungible-Token (NFT) authentifizierte digitale Dateien können sehr wertvolle digitale Wirtschaftsgüter darstellen. Der Handel mit ihnen hat Hochkonjunktur und Plattformen wie OpenSea (ein virtueller Marktplatz für NFT) erzielen sprunghafte Umsatzzuwächse. 

  

   


Das Non-Fungible-Token ist dabei für sich genommen nicht der werthaltige Teil, begründet aber durch die sichere Registrierung des Non Fungible Token in der Blockchain den Wert der authentifizierten Datei. Durch diese Technologie kann sowohl der Eigentumsnachweis an der authentifizierten Datei erbracht werden, als auch deren Übertragungshistorie. Als illustrativen Vergleich kann man das Verhältnis zwischen Grundstück und Grundbuch heranziehen. Der Eintrag im Grundbuch als solcher stellt zwar für sich genommen keinen Wert dar. Ohne den Eintrag, anhand dessen sich das Eigentum am Grundstück sowie die Übertragungshistorie nachweisen lassen, wäre das Grundstück jedoch letztlich kein werthaltiges Wirtschaftsgut. Angesichts dieser engen tatsächlichen und rechtlichen Verbundenheit, werden Datei und Authentifizierung zusammen häufig als NFT abgekürzt – so auch im Nachfolgenden. 

Der schwunghafte Handel mit NFT, insbesondere (aber nicht nur) im Bereich der Kunst, wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, deren Beurteilung noch offen ist. Das gilt auch für das Markenrecht. Sollte der Siegeszug der NFT anhalten, ist zwar zu erwarten, dass wesentliche Rechtsfragen durch den Gesetzgeber nach und nach geregelt werden; zwischenzeitlich gilt es aber, die eigene Markenstrategie sowohl an den Hype um die NFT als auch an die damit einhergehende Rechtsunsicherheit anzupassen. 

Aktualisierung des Markenportfolios

Ein gut gepflegtes Markenportfolio setzt voraus, den Markt im Auge zu behalten und kontinuierlich zu evalu­ieren, ob der eigene Markenschutz noch das jeweils aktuelle Waren- und Dienstleistungsangebot umfasst oder ob eine Neuanmeldung der eigenen Marke mit einem aktualisierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erforderlich ist. Eine regelmäßige Überprüfung sowie ggfs. Anpassung der Markenstrategie an aktuelle Entwick­lungen ist unumgänglich, um ein Unterlaufen des eigenen Markenschutzes durch Dritte so effektiv wie möglich zu verhindern.

Nur bei regelmäßiger Aktualisierung kann man sich darauf verlassen, dass das eigene Markenportfolio seinen Zweck auch erfüllen kann, d.h. besonders eine umfassende Verteidigung der eigenen Marke zu ermöglichen. Die Kosten für die regelmäßige Überprüfung und ggfs. Anpassung sind gering im Vergleich zu den Risiken, die mit einem „Verschlafen“ neuer Entwicklungen einhergehen können. 

Der derzeitige Erfolgszug der NFT stellt eine solche Entwicklung dar, die eine Überprüfung der eigenen Marken erforderlich macht. Markenschutz für analoge Waren bedeutet, entgegen einer häufigen Fehlannahme, nämlich nicht zwingend, dass Markenschutz auch für das digitale Pendant der betreffenden Ware besteht. 

Auch Markeninhaber, die selbst v.a. in der „analogen“ Welt tätig sind, sollten deshalb prüfen, ob und inwieweit sie in der Lage sein möchten, gegen potenzielle Verletzungen ihrer Marke durch NFT vorgehen zu können. Beeinträchtigungen der eigenen Marke durch NFT sind dabei keineswegs undenkbar. 

So sieht sich z.B. der Luxusartikelhersteller Hermès in seinen Markenrechten verletzt durch NFT, die Abbil­dungen der weltberühmten Tasche „Birkin Bag“ zum (digitalen) Gegenstand haben. Der Künstler Mason Rothschild hatte von ihm gestaltete Versionen dieser berühmten Taschen „MetaBirkin“ genannt und auf der vorgenannten Online-Plattform OpenSea zum Verkauf gestellt. Hermès sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt, wohingegen Mason Rothschild einwendet, die „MetaBirkins“ seien durch die Kunstfreiheit geschützt und würden weder Marken- noch sonstige Rechte von Hermès verletzen. 

Der Ausgang dieser sowie ähnlicher rechtlicher Auseinandersetzungen ist derzeit noch offen. Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass Richter unterschiedlicher Jurisdiktionen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen werden. Das Thema Markenverletzung durch NFT wird die Gerichte vermutlich noch länger beschäftigen. 

Trotz des derzeit noch völlig unklaren Ausgangs der vorgenannten Rechtsstreitigkeit kann allerdings jetzt schon gesagt werden, dass Hersteller wie Hermès einen entscheidenden Vorteil gegenüber vielen anderen Marken­inhabern haben: Sogenannte „berühmte“ Marken können nicht nur durch ähnliche, sondern grundsätzlich durch alle Produkte verletzt werden. Die Frage, ob ein NFT überhaupt die markenrechtlich notwendige Ähn­lichkeit zu den vom Markeninhaber geschützten Waren- und Dienstleistungen haben kann, stellt sich bei berühmten Marken nicht. 

Anders bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Markeninhaber: Deren Marken können – unabhängig von der Zeichenähnlichkeit – nur durch Produkte verletzt werden, die eine zumindest geringe Ähnlichkeit zu den geschützten Produkten des Markeninhabers aufweisen. Das ist bei NFT in vielen Fällen zumindest zweifelhaft. 

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher in Erwägung ziehen, durch eine Neuanmeldung der eigenen Marke NFT in den Schutzumfang der eigenen Marke einzubeziehen. Dabei ist Eile geboten: Der Handel mit NFT wird immer beliebter und steigt sprunghaft an.

Die Neuanmeldung der eigenen Marke ist dabei ein zwar wichtiger, aber keineswegs abschließender Schritt. Langfristig muss die Marke auch für digitale Produkte benutzt werden, damit der Schutz nicht wieder verloren geht. Ein eigener „Einstieg“ in den virtuellen Markt der NFT könnte dabei langfristig Teil der eigenen Markenstrategie werden. Damit eröffnet sich dem Markeninhaber zugleich die Chance, den Wert und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Marke ohne großen Aufwand signifikant zu steigern. 
 

Markenrechtliche Erwägungen für Anbieter von NFT

Wer hingegen selbst NFT anbietet, sollte umgekehrt Markenrechte Dritter stets im Auge behalten und zwar auch dann, wenn er selbst das Urheberrecht an dem digitalen Werk inne hat. Das Urheberrecht an einem Werk berechtigt entgegen einer weit verbreiteten Fehlannahme nicht dazu, Markenrechte Dritter durch dieses Werk zu verletzen. Um sich vor den Konsequenzen einer möglichen Markenverletzung zu schützen, sollten Inhaber von NFT deshalb im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ihr Werk Markenrechte Dritter tangiert oder nicht. 

Auf das auch vom vorgenannten Künstler Mason Rothschild ins Feld geführte Argument der Kunstfreiheit sollte man sich dabei nicht unbedingt verlassen. Das Grundrecht der Kunstfreiheit ist in zwar auch in Deutschland in Art. 5 Abs. 3 GG verankert. Allzu gerne wird jedoch übersehen, dass dieses Grundrecht keineswegs schrankenlos gewährt wird. Eine genaue Einzelfallprüfung der rechtlichen Situation ist daher auch für Anbieter von NFT empfehlenswert, v.a. auch, weil damit zu rechnen ist, dass mehr und mehr Markeninhaber ihren Markenschutz gezielt ausweiten, um gegen Markenrechtsverletzungen durch NFTs vorgehen zu können. 
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