Repowering-Potential der deutschen Onshore-Windenergie

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Oktober 2025​​​​​


Ambitionierte Ziele

Die frühere Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP formulierte das Ziel, bis 2030 rund 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien zu decken. Dieses Ziel besteht auch für die amtierende Koalition.​1 Eine tragende Säule dieser Transformation ist die Onshore-Windenergie. Bereits im Jahr 2024 war sie mit einer installierten Leistung von rund 63 Gigawatt (GW) für über 25,9 Prozent der deutschen Stromerzeugung verantwortlich.​2 Um das Ausbauziel von 115 GW Windenergie an Land bis 2030 zu erreichen, ist ein kontinuierlicher Zubau erforderlich. Dieser geriet jedoch ab 2018 ins Stocken. Seit 2020 steigen die Zubauraten zwar wieder an, doch lag der Zubau 2024 mit lediglich 60 Prozent des Niveaus von 2017 noch immer deutlich unter früheren Höchstständen.​3,4

  
Abbildung 1: Ausbau der Onshore-Windenergie in Deutschland und Entwicklung der kumulierten installierten Leistung seit 2010. Quelle: nach Deutschland in Zahlen | BWE e.V..


Herausforderungen

Die Gründe für den aktuellen Rückstand sind vielfältig. Die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten werden teils nicht effizient genutzt und die bestehenden Netze stoßen an strukturelle Grenzen ihrer Auslastung.​6  Auch Planungs- und Genehmigungsverfahren stellen trotz zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber geschaffener Erleichterungen weiterhin eine Herausforderung für Vorhabenträger dar. Zwischen der Antragstellung für den Bau einer Anlage und ihrer Inbetriebnahme vergehen oft mehrere Jahre. Zusätzlich sehen sich Betreiber von Windenergieanlagen häufig erheblichem Widerstand aus der Bevölkerung oder von Umweltverbänden ausgesetzt. Die Kritik reicht von der Störung des Landschaftsbildes bis zur Beeinträchtigung geschützter Arten.


Die Lösung: Repowering?

Eine mögliche Lösung vieler bestehender Herausforderungen stellt Repowering dar: Alte Windenergieanlagen werden durch modernere und leistungsstärkere Modelle ersetzt. Durch größere Rotordurchmesser, höhere Nabenhöhen und effizientere Generatoren hat sich die Nennleistung neu errichteter Anlagen in den vergangenen 20 Jahren deutlich erhöht – von durchschnittlich etwa 1 Megawatt (MW) im Jahr 2000 auf derzeit rund 5 MW (!). Zusätzlich kann der Stromertrag durch die stabileren Windgeschwindigkeiten in höheren Windschichten und die höheren Kapazitätsfaktoren, also die Auslastung der Nennleistung über das Jahr, gesteigert werden. Eine gängige Faustregel zeigt Abbildung 2: Durch Repowering kann bei gleichbleibender Fläche und einer Reduktion der Anlagenzahl um etwa die Hälfte eine Verdrei- oder gar Vervierfachung des Stromertrags erzielt werden.​7

  
Abbildung 2: Faustregel für Repowering: Verdreifachung des Stromertrags bei Halbierung der Anlagenzahl. 

Darüber hinaus werden durch Repowering bürokratische Hürden reduziert: Die aufwendige Flächenakquise entfällt, da bereits erprobte Standorte mit bestehender, ggfs. zu verstärkender, Netzinfrastruktur genutzt werden. Auch ist mit geringerem Widerstand aus der Bevölkerung zu rechnen, da die Anlagen an vertrauten Standorten errichtet werden und keine zusätzlichen Eingriffe in unberührte Naturflächen erforderlich sind. Zudem verringern sich potenzielle Gefährdungen für Tierarten, denn durch die geringere Anzahl und die modernere Bauweise der Anlagen können störende Einflüsse reduziert werden. ​8
 

Repowering-Potential in Deutschland

Das beeindruckende Potential von Repowering in Deutschland zeigt das entwickelte Modell in Abbildung 3. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle Windenergieanlagen nach 20 Jahren Betriebsdauer ersetzt werden, sämtliche vor 2005 errichteten Anlagen gleichmäßig bis 2030 repowert werden und sich die heutige Leistung durch Repowering auf das Dreifache steigern lässt. Im Diagramm stellt die hellgrüne Linie die kumulierte installierte Leistung der Onshore-Windenergie bis 2024 dar und anschließend die erforderliche Entwicklung, die notwendig ist, um die Ziele der Bundesregierung für 2030 zu erreichen. Die grauen Balken zeigen den jährlichen Zubau der vergangenen Jahre. Die dunkelgrünen verdeutlichen den möglichen Beitrag des Repowerings und die blauen Balken den notwendigen Ausbau der Windenergie durch Erschließung neuer Standorte. Aus dem betrachteten Szenario ergeben sich die folgenden wesentlichen Erkenntnisse:

  • Jährlich müssten lediglich neue Flächen zur Erzeugung von rund 1 GW Onshore-Windenergie erschlossen werden, um die Ziele für den Ausbau der Onshore-Windenergie zu erreichen. Der verbleibende Bedarf könnte durch Repowering gedeckt werden – also durch die Nutzung bereits bestehender Windenergiestandorte.
  • Rund 15.000 bestehende Anlagenstandorte mit einer heutigen Leistung von etwa 21,5 GW könnten durch Repowering auf 64,5 GW gesteigert werden, wodurch ein großer Teil des zukünftigen Bedarfs gedeckt würde.
  • Das Szenario geht von einer Verdreifachung der Leistung durch Repowering aus. Tatsächlich könnten die Ziele für die Onshore-Windenergie bei einer Ertragssteigerung um den Faktor 3,4 allein durch Repowering erreicht werden, wobei aktuelle Studien zeigen, dass ein solcher Faktor nicht undenkbar ist . Die repowerten Anlagen würden eine Gesamtleistung von 73,1 GW erreichen und die Erschließung neuer Standorte wäre nicht mehr nötig.
   
Abbildung 3: Potential des Repowerings für die Zielerreichung von 115 GW Onshore-Windenergie bis 2030. Quelle: basierend auf Daten des Marktstammdatenregisters.


Weiterbetrieb oder Repowering?

Repowering stellt für die Betreiber von Windparks eine strategische Investitionsentscheidung dar. Dabei ist abzuwägen, ob eine Investition in das Repowering und die daraus resultierenden Erlöse aus der Stromerzeugung den wirtschaftlichen Nutzen des Weiterbetriebs der bestehenden Altanlagen übertreffen. Eng verknüpft ist diese Frage mit den Rahmenbedingungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgegeben werden. Die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt seit 2017 bekannterweise nicht mehr über eine feste Einspeisevergütung, sondern über Ausschreibungen mit begrenztem Volumen. Die Gewinner der Ausschreibung erhalten für 20 Jahre einen anzulegenden Wert in Höhe ihres Gebotes. So lag der durchschnittliche anzulegende Wert zum Gebotstermin am 01. Mai 2025 beispielsweise bei 6,83 ct pro Kilowattstunde (kWh) . Zusätzlich wurde 2021 im EEG ein Korrekturfaktor zur Fortsetzung der Förderung von Schwachwindstandorten eingeführt, wodurch deren anzulegender Wert um bis zu 4,56 Prozent aufgewertet wird (EEG 2021) . ​12

Nach 20 Betriebsjahren ergeben sich für einen Windpark also zwei Möglichkeiten: der Weiterbetrieb mit dem Verkauf zu niedrigen und volatilen Börsenstrompreisen oder Repowering, welches (noch) einen festen anzulegenden Wert im Rahmen des Marktprämienmodells für weitere 20 Jahre ermöglicht. Bedeutend für die Wirtschaftlichkeit ist nun, dass der Betreiber die Ausschreibung mit seinem Gebot gewinnt, gleichzeitig aber sicherstellt, dass dieses Gebot einen positiven Gewinn ermöglicht. Eine Studie von Fuchs et al. kommt für ein fiktives Beispiel zu dem Schluss, dass der Weiterbetrieb des alten Windparks nur dann sinnvoll ist, wenn eine Genehmigung der neuen Windenergieanlagen abgelehnt wird und weiterhin positive Margen aus der Stromerzeugung erzielt werden können. Letzteres ist (auch ohne weitere Abschreibungen) nicht selbstverständlich, da niedrige Erlöse in Höhe des Börsenstrompreises auf hohe Wartungs- und Reparaturkosten treffen.

Aufgrund der deutlich höheren Einspeisung moderner Windenergieanlagen müssen bestehende Netzanschlüsse in der Regel überprüft und häufig angepasst werden, da sich auch die Anforderungen an Spannung, Blindleistung und Kurzschlussverhalten verändern. In der Praxis umfasst dies meist die Verstärkung von Transformatoren, Leitungen und Schutztechnik sowie die Umsetzung aktueller Netzanschlussregeln (z.B. VDE-AR-N 4120), um eine sichere und stabile Integration der erhöhten Einspeiseleistung zu gewährleisten.​13,14

Betriebs- und Rückbaukosten haben nur einen geringen Einfluss, da die Wirtschaftlichkeit des Repowering-Vorhabens zu 95 Prozent vom erzielten Einspeisetarif abhängt. ​15


Gesetzgeberische Weichenstellung

Maßgeblich für die Umsetzbarkeit von Repowering-Vorhaben sind nicht zuletzt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die in den vergangenen Monaten insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten des Repowering deutliche Erleichterungen erfahren haben. Umfangreiche Anpassungen bewirkte beispielsweise das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht, das am 08. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und einen Tag später in Kraft trat. Mit diesem in Koalitionskreisen als größte Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImschG) bezeichneten Artikelgesetz sollen immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beschleunigt werden, um einen Beitrag zur Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu leisten.

Neben verkürzten Genehmigungsfristen und einer stärkeren Digitalisierung und Straffung von Genehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber umfangreiche Anpassungen der Vorschriften zum Repowering vorgenommen. So wird in § 16a Abs. 2 S. 1 BImSchG klargestellt, dass es die Einordnung einer Maßnahme als Repowering unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerung oder der Veränderung der Anlagenzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage zu erfolgen hat. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich des Repowering deutlich erweitert. So wurde etwa der einzuhaltende Zeitraum zwischen dem Rückbau der Bestandsanlage und der Errichtung der neuen Anlage von 24 auf 48 Monate verdoppelt und der einzuhaltende Abstand zwischen Bestandsanlage und Neuanlage auf das fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage erhöht (zuvor galt das zweifache der Gesamthöhe als einzuhaltender Abstand), § 16b Abs. 2 S. 2 BImSchG. Vorhabenträger sind infolgedessen wesentlich flexibler in ihrer Planung, ohne auf die Erleichterungen für Repowering-Vorhaben verzichten zu müssen.

Wird der Standort einer Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind im Übrigen ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umweltauswirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen, § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG. 

Für mehr Rechtssicherheit sorgen im Übrigen Erleichterungen im genehmigungsrechtlichen Vorverfahren. Bei lediglich geringfügigen Änderungen im Sinne des § 16 Abs. 7 S. 3 BImSchG und in Fällen, in denen Leistung oder Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht werden, greift nach Ablauf von sechs Wochen eine Genehmigungsfiktion, sofern die Behörde nicht zuvor über den Antrag entschieden hat oder ein Erörterungstermin beantragt wurde, § 16b Abs. 9 S. 1 BImSchG. Schließlich wird beim Repowering keine Betreiberidentität zwischen Betreiber der Bestandsanlage und Vorhabenträger gefordert. Der Betreiber der Bestandsanlage muss lediglich bis zur behördlichen Entscheidung dem Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt haben, § 16b Abs. 10 S. 1 BImSchG.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12.08.2025, das am 15.08.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden die Regelungen erneut überarbeitet. Bei Vorhaben mit geringfügigen Änderungen im Sinne des § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG ist nunmehr zusätzlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen, § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG (neu). Wird innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Antragsunterlagen bei den für militärische und luftverkehrliche Belange zuständigen Behörden nicht über den Antrag entschieden und liegt kein Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins vor, so gilt die Genehmigung mit Ablauf der Genehmigungsfrist als erteilt (Genehmigungsfiktion), § 16b Abs. 8a BImSchG (neu).

Im Übrigen kann Repoweringvorhaben die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, die sich aus bestehenden Konzentrationsflächenplanungen ergibt, nicht entgegen gehalten werden, § 245e Abs. 3 BauGB. Eine Ablehnung des Vorhabens kommt nur in Betracht, wenn ausnahmsweise die Grundzüge der Planung betroffen sind. Etwas anderes gilt nur in Natura2000-Gebieten und Naturschutzgebieten.


Erfolgsbeispiele in der Praxis

Dass Repowering keine neue Erfindung ist, zeigt die nordfriesische Gemeinde Galmsbüll – hier wurde schon zwischen 2005 und 2007 ein Repowering-Projekt als Bürgerwindpark umgesetzt. Neben Einzelbetreibergesellschaften beteiligten sich Bürgerinnen und Bürger zu einem Drittel an den Gesamtkosten, wobei die Nachfrage das Angebot deutlich übertraf. Durch das Projekt konnten 38 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 12,4 MW durch 21 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 60 MW ersetzt werden.​16  

Ein weiteres gelungenes Beispiel ist das in diesem Jahr von der VSB Gruppe fertiggestellte Projekt im Windpark Elster in Sachsen-Anhalt. Durch das Repowering-Vorhaben verbraucht der Windpark nun ein Drittel weniger Fläche und kann circa 150.000 Menschen mit Strom versorgen.​17  Mit einer Investition von 200 Millionen Euro wurden 50 Altanlagen durch 16 hochmoderne Anlagen ersetzt sodass in Zukunft eine Versechsfachung der jährlichen Stromproduktion auf 235 GWh möglich ist.​18,19


Fazit

Für Windpark-Betreiber ist Repowering ein starker Hebel um Ertrag, Planungssicherheit und Akzeptanz gleichzeitig zu erhöhen. Befindet sich der Windpark im eigenen Netz- bzw. Vertriebsgebiet existieren weitere vorteilhafte Umstände, die das Vorhaben erleichtern: bestehende Standorte mit vorhandenem Netzanschluss ergänzt durch den direkten Zugang zur Kundenseite. Strategisch ist Repowering dem Weiterbetrieb, spätestens nach Auslauf der festen Einspeisevergütung, also klar vorzuziehen. Etwa ab dem 15. Betriebsjahr sollten sich Windpark-Betreiber wie Stadtwerke daher mit den folgenden Punkten auseinandersetzen:

  1. Ausführliches Screening der bestehenden Standorte nach Windhöffigkeit, Abstandsregeln, Artenschutz etc. zur Bestimmung optimaler Standorte mit geringer Konfliktlage und maximalem Ertragszuwachs.
  2. Genehmigungen frühzeitig beantragen, um Vorlaufzeiten zu verkürzen.
  3. Eine wettbewerbsfähige und wirtschaftliche Auktionsstrategie für den Einspeisetarif entwickeln.
  4. Regionale Konzepte wie Bürgerbeteiligungen zur Steigerung der Akzeptanz bedenken.
  5. Frühzeitige Analyse der Netzanschlusskapazitäten, um mögliche Verstärkungs- oder Neubauanforderungen zu identifizieren.

Vor allem solange die feste Marktprämie nach EGG noch besteht, ist eine sorgfältige Analyse dieser Punkte unerlässlich, da sich sonst das aus wirtschaftlicher Sicht optimale Zeitfenster für ein Repowering kaum bestimmen lässt. Ergänzend sollten Stadtwerke auch den gezielten Erwerb alter Windparks im eigenen Netz- und Versorgungsgebiet prüfen. Beispiele wie Statkraft zeigen, dass der Markt für solche Geschäftsmodelle längst etabliert ist: Der Konzern investierte rund 413 Millionen Euro in den Kauf von 35 alten Windparks in Deutschland. Damit können Stadtwerke Standorte sichern, Repowering-Potenziale heben und zugleich regionale Wertschöpfung, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit langfristig stärken.​20


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Quellen:
18 Energate Messenger, 14.08.2025


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