§ 2b UStG und Tax-Compliance – in der Sache getrennt und im Grunde vereint

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​veröffentlicht am 4. April 2018

 

§ 2b UStG zwingt derzeit zu einer Bestandsaufnahme und führt zu neuen Steuertatbeständen, eröffnet aber auch Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges. Gleichzeitig sind „Steuerhinterziehung”und „leichtfertige Verkürzung” nicht mehr länger nur Begriffe für die Privatwirtschaft. Vertreter der öffentlichen Hand sehen sich diesen Vorwürfen zunehmend ausgesetzt, wenn die Steuererklärungen nicht vollständig, nicht zutreffend oder nicht rechtzeitig abgegeben werden. Eine zutreffende Deklaration setzt aber entsprechende Strukturen voraus. Nach einem BMF Schreiben vom Mai 2016 kann ein Tax-Compliance Management System (Steuer-IKS) hier helfen. Insofern stehen § 2b UStG und Tax-Compliance Management System in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang.

 

Neue gesetzliche Anforderungen an die öffentliche Hand und geeignete Antworten hierauf!

 

Das Tätigkeitsfeld einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) ist äußerst umfangreich und vielfältig. Aus diesem Grund entstehen bei der jPdöR eine Vielzahl an steuerlich relevanten und komplexen Sachverhalten in vielen verschiedenen Anwendungsbereichen (z.B. Lohn-, Körperschafts- und Kapitalertrags- sowie Umsatzsteuer). Dadurch, dass sich das steuerliche Umfeld für jPdöR laufend durch Gesetzesänderungen, die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis ändert, verkompliziert sich der Steuererklärungsprozess und das steuerliche Fehlerrisiko steigt.

 

Folglich kann es im komplexen kommunalen Alltagsgeschäft gelegentlich vorkommen, dass trotz Gewissenhaftigkeit irrtümlich falsche oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben werden.

 

Die Gefahr der Verletzung steuerlicher Pflichten wird vielfach unterschätzt, obwohl die Folgen auf der Hand liegen:

 

Tax Compliance Verletzungen

Abb. 1: Mögliche Folgen von Tax-Compliance Verletzungen

 

Insbesondere die Umsatzbesteuerung ist durch die Einführung von § 2b UStG getragen vom Gedanken der Gleichbehandlung mit privaten Wirtschaftsteilnehmern. Sofern jPdöR sich nicht in privatrechtlichen Formen betätigten, waren sie bisher nur Steuersubjekt mit ihren Betrieben gewerblicher Art.

 

Der Gesetzgeber hat mit § 2b UStG einen Richtungswechsel eingeleitet. Die Vorschrift trifft alle jPdöR. Herzstück sind die vielfältigen Kooperationen der öffentlichen Verwaltungen. Für die steuerliche Bewertung kommt es zukünftig auf den Inhalt der Tätigkeiten, die gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen und die Frage des Wettbewerbes an.

 

Durch die dezentralen Organisationen innerhalb der jPdöR ist vielfach gar nicht bekannt, was alles und auf welcher Grundlage gemacht wird. Dies herauszufinden ist oft eine Herkulesaufgabe, die ein strukturiertes Vorgehen erfordert. Zwar hat das BMF zu Auslegungsfragen der neuen Vorschrift Stellung genommen. Das Schreiben vom 16. Dezember 2016 ist aber für den Rechtsanwender in der öffentlichen Praxis nicht befriedigend. Viele Sachverhalte bedürfen einer steuerlichen Qualifizierung. Etliche Urteile, die beim Erlass des Anwendungsschreibens noch nicht bekannt waren, sind zu berücksichtigen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2021 geschaffen.

 

Um sich gezielt auf die Neuregelungen vorzubereiten, bedarf es eines strukturierten Prozesses, der sich nicht nur auf eine Bestandsaufnahme konzentriert, sondern auch die Chance des optimalen Vorsteuerabzuges einbezieht. Wenn schon Steuern gezahlt werden sollen, dann nicht mehr als nötig!

 

Die neue Gesetzeslage zwingt dazu, interne Prozesse zu überdenken. Die Ämter oder Fachbereiche sollen nicht an „die kurze Leine“ genommen werden. Ziel muss es aber sein, eine zutreffende und optimale Deklaration vorzunehmen.

 

Geschieht dies nicht, befreit ein Organisationsverschulden nicht von der Steuerlast. Es kommen dann aber Fragen der Ordnungswidrigkeit oder der Steuerverkürzung hinzu, denen man sich besser nicht stellen sollte.

 

 

Sanktionsmöglichkeiten

 

Abb. 2: Sanktionsmöglichkeiten bei steuerlichen Pflichtverletzungen

 

Die Finanzverwaltung geht nach ihrem Schreiben vom Mai 2016 davon aus, dass, wenn der Steuerpflichtige ein funktionierendes steuerlich ausgerichtetes Internes Kontrollsystem hat, dies gegen einen Vorsatz oder eine Leichtfertigkeit sprechen kann.

 

§ 2b UStG zwingt die öffentliche Hand, sich verstärkt mit steuerlichen Sachverhalten auseinanderzusetzen. Man tut dies nicht allein für den Fiskus. Es gilt „zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen“. Zutreffende und optimale Steuerdeklaration ist das eine. Instrumente, die das Leben leichter machen, wie z.B. Vertragsmanagement, Datenbanken, zentrale Ansprechpartner in Steuerfragen sind nur einige andere Aspekte. Neben den steuerlichen Fragestellungen geht es also auch um interne Prozesse und Zuständigkeiten.

 

Bereits heute ermitteln Betriebsprüfer die Grundlagen des Tätigwerdens der öffentlichen Hand, um so ab 2021 auf einen Fundus an Sachverhalten und Beurteilungen zurückgreifen zu können.

Im öffentlichen Sektor bietet sich somit gegenwärtig die optimale Gelegenheit, mit der Entwicklung und Einführung eines Tax-CMS zu beginnen.

 

Es kommt, wie bereits erwähnt, durch die Neufassung des § 2b UStG zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, zu einem zunehmenden steuerlichen Fehlerrisiko. Dies liegt an der Tatsache, dass gegenwärtig noch keine sachdienliche Verwaltungsauffassung und -praxis sowie Rechtsprechung zur neuen Norm existieren und damit mögliche Abgrenzungsfragen nicht hinreichend eindeutig bzw. abschließend geklärt sind. Um das Risiko einer Nichterkennung bzw. Fehlbewertung von steuerlichen Sachverhalten im Rahmen der Neufassung des § 2b UStG zu minimieren, ist es für Kommunen empfehlenswert, bis spätestens zum 1. Januar 2021 ein Tax-CMS aufgebaut und implementiert zu haben.

 

Der zeitnahe Aufbau eines Tax-CMS im Rahmen der Identifizierung und Bewertung der neuen umsatzsteuerlichen Sachverhalte nach § 2b UStG drängt sich förmlich auf. Die steuerlichen Betrachtungen im Sinne des § 2b UStG und die Einführung eines Tax-CMS stehen sich nicht gegensätzlich gegenüber – sie sind untrennbar miteinander verbunden.

 

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