Wird Ihr steuerlicher Querverbund weiterhin anerkannt?

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veröffentlicht am 7. Januar 2019

 

Es gilt seit jeher der Grundsatz, dass ein steuerlicher Querverbund, der durch eine verbindliche Zusage bestätigt wurde, von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht beleuchtet wird und die Ergebnisse entsprechend saldiert werden können. Bloß gilt dies wirklich so uneingeschränkt?


Es ist so, dass auf eine verbindliche Zusage nur solange eine bindende Wirkung enthält, wie der Sachverhalt, der der verbindlichen Zusage zugrundeliegt, tatsächlich auch so umgesetzt wurde. Änderungen des tatsächlichen Sachverhalts können daher im schlimmsten Falle dazu führen, dass die verbindliche Zusage ihre Wirkung verliert.

 

Der Großteil der uns bekannten verbindlichen Zusagen ist 15 Jahre und älter, sodass sich bspw. die Laufzeiten des BHKW langsam aber sicher dem Ende neigen. Ein Austausch eines BHKW führt jedoch regelmäßig dazu, dass es sich nicht um eine Umsetzung des ursprünglichen Sachverhalts handelt. Die verbindliche Zusage verliert dann ihre Wirkung.

 

Jedoch nicht nur eine Modernisierung des vorhandenen BHKW, auch eine Umgestaltung des Bades kann die gleichen Konsequenzen nach sich ziehen. Bei den Änderungen kommt es maßgeblich auf den Umfang sowie die Art der Änderung an.

 

Wir möchten Ihnen mit unserem kostenfreien Querverbund-Check eine Hilfestellung bieten. In wenigen Schritten stellen Sie uns die wesentlichen Betriebsparameter zur Verfügung, wir werten diese aus und geben Ihnen zeitnah unsere Einschätzung, ob für Sie unseres Erachtens nach Handlungsbedarf besteht oder der steuerliche Querverbund auch weiterhin aufrechterhalten werden kann.

 

Analog hierzu haben wir für den Themenkomplex „BHKW“ einen kostenfreien Online-Check entworfen, mit dem wir auf der Basis Ihrer Angaben eine Ersteinschätzung zu möglichen Chancen, Optimierungen und Risiken des Betriebs Ihres BHKW treffen können.

 

Wir freuen uns über Ihre Anfrage! 

 

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