Frankreich: EGALIM-Verordnung (Teil 1 von 3) – Zahlungsfristen, Regeln der Rechnungsstellung und zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen

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veröffentlicht am 16. September 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten

    

Das am Ende der „Etats Généraux de l'Alimentation" verabschiedete sogenannte EGALIM-Gesetz vom 30. Oktober 2018 ermächtigte die französische Regierung, die Artikel des französischen Handelsgesetzbuches über Transparenz, wettbewerbsbeschränkende Praktiken und andere verbotene Praktiken durch eine Verordnung zu reformieren.

 

So wurde die Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 (im Folgenden die „Verordnung" genannt) verabschiedet, die über den Agrarsektor hinaus das Recht der Handelsverhandlungen generell ändert.

 

Die Änderungen lassen sich in drei Themengruppen gliedern:

1. Zahlungsfristen, Regeln der Rechnungsstellung und zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen;

2. Vereinbarungen über Regeln der Handelsbeziehungen zwischen Lieferanten und Händlern und/oder Großhändlern;

3. Wettbewerbsbeschränkender Praktiken, insbesondere bei der abrupten Beendigung bestehender Geschäftsbe­ziehungen.

 

Bitte beachten Sie, dass das Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung zeitlich gestaffelt ist.

 

Im Folgenden gehen wir auf die Änderungen unter 1. zum Thema „Zahlungsfristen, Regeln der

Rechnungsstellung und Regeln zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen" ein.  

 


Lesen Sie mehr zum aktuellen Thema im Artikel „EGalim 2 zur Zeit der Wiederauf­nahme der Handelsverhandlungen im Bereich Agrarprodukte und Lebensmittel” vom 20. April 2022.

  

          

Kodifizierung der Bestimmungen des französischen Handelsgesetzbuches über die Zahlungsbedingungen nach geltendem Recht

Bisher waren die Bestimmungen über die Zahlungsfristen zwischen Unternehmen auf mehrere Artikel des französischen Handelsgesetzbuches verteilt und auch Gegenstand von Ausnahmevereinbarungen, die durch die Verordnung genehmigt wurden.

 

Der Vereinfachung und Klarstellung halber sind nun alle Vorschriften über die Zahlungsbedingungen in einem eigenen Unterabschnitt des französischen Handelsgesetzbuches (Artikel L.441-10 bis L.441-16 des Code de commerce) zusammengefasst, ohne dass wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

 

Zusammenfassung der auf die Zahlungsfristen angewandten Regeln und Sanktionen

Zur Erinnerung: Die nunmehr in Artikel L.441-10 des französischen Code de commerce vorgesehenen Zahlungsfristen betragen, sofern keine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, 30 Tage nach Erhalt der Ware oder Erbringung der gewünschten Dienstleistung. Im Falle einer Vereinbarung zwischen den Parteien darf diese Frist 60 Tage nach Ausstellung der Rechnung oder 45 Tage am Ende des Monats nicht überschreiten.

 

Seit dem sogenannten Sapin-2-Gesetz von 2016 ist die Strafe für die Nichteinhaltung der Vorschriften über Zahlungsfristen eine Geldbuße von max. 75.000 Euro für eine natürliche Person und 2 Millionen Euro für eine juristische Person.

 

Der Betrag der Geldbuße wird verdoppelt, wenn sich der Verstoß innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag, an dem die erste Sanktionsentscheidung rechtskräftig wurde, wiederholt. Das Sapin-2-Gesetz sah auch vor, dass die verhängte Sanktion fortan systematisch veröffentlicht wird (das sogenannte "name and shame"-Prinzip), wo hingegen diese Veröffentlichung zuvor optional war.

 

Wie das frz. Observatorium für Zahlungsfristen in seinem Bericht 2018 feststellt, wurden 2018 in Frankreich 377 Kontrollverfahren in Bezug auf Zahlungsfristen eingeleitet. Diese Kontrollen führten zur Verhängung von 263 Geldbußen in Höhe von insgesamt 29,1 Millionen Euro, darunter 13 Geldbußen in Höhe von mehr als 300.000 Euro.

 

Als Zeichen ihrer Entschlossenheit, die Bekämpfung von Verstößen gegen Zahlungsverzug zu verstärken, hat die Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherangelegenheiten und Betrugsbekämpfung (sog. DGCCRF) seit Anfang 2019 die höchsten Geldbußen verhängt, die je in diesem Bereich ausgesprochen wurden, nämlich: 670.000 Euro Geldbußen für ein Unternehmen im Zementsektor, 551.000 Euro Geldbußen für einen Tunnelkonzessionär und 500.000 Euro Geldbußen für einen führenden französischen Versicherer.

 

Zusammenfassung der administrativen Sanktionen und des Kontrollverfahrens der DGCCRF

Die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Regeln für Zahlungsfristen oder anderer Regeln unter der Kontrolle der DGCCRF erfolgt nicht automatisch oder systematisch.

 

Im Falle eines Gesetzesverstoßes kann die DGCCRF nämlich didaktische Maßnahmen (Warnung bei geringfügiger Überschreitung), Korrekturmaßnahmen (Verfügungen zur Einhaltung der Vorschriften) oder repressive Maßnahmen (Geldbußen und Veröffentlichung der Strafe) einleiten. In allen Fällen erstellt die DGCCRF im Falle einer Verletzung durch das geprüfte Unternehmen zunächst einen Bericht, in dem die festgestellten Verstöße aufgeführt sind.

 

Wird danach eine Geldbuße in Betracht gezogen, so legen die zuständigen Regionaldirektionen für Unternehmen, Wettbewerb, Arbeit und Beschäftigung (DIRECCTE) die Höhe der Geldbuße fest („vorgesehene Strafe"). Ein Schreiben mit den geltend gemachten Einwänden, der vorgeschlagenen Geldbuße und den Modalitäten für ihre Veröffentlichung, falls vorhanden, sowie eine Kopie des Berichts über die Nichteinhaltung werden dem betreffenden UnterneHmen übermittelt.

 

Letzteres verfügt dann über eine Frist von 60 Tagen, um seine Stellungnahmen einzureichen. Nach Ablauf dieses Zeitraums und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme kann die DIRECCTE entweder die Bußgeldentscheidung aufrechterhalten, den Betrag ändern oder das Sanktionsverfahren aufgeben.

Wird die Sanktionsentscheidung ganz oder teilweise bestätigt, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Sanktionsentscheidung durch eine Ex-Gratia-Berufung, eine hierarchische Beschwerde oder eine strittige Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

 

Bestimmungen zu den  Regeln der Rechnungsstellung

Harmonisierung der Regeln der Rechnungsstellung des französischen Handelsgesetzbuches und des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuches (Artikel L.441-9-I des Code de commerce)

Artikel L.441-3 des französischen Handelsgesetzbuches sah vor, dass der Verkäufer verpflichtet war, die Rechnung bei Erbringung des Verkaufs oder der Dienstleistung auszustellen, während der erste Absatz von Artikel 289-I-3° des französischen Allgemeinen Steuergesetzes vorsieht, dass die Rechnung grundsätzlich bei Erbringung der Lieferung oder der Dienstleistung ausgestellt wird.

 

Was das Datum der Rechnungsstellung betrifft, so haben die beiden Codes unterschiedliche Begriffe verwendet, was zu Verwirrung bei den Betreibern führen könnte, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt, der von dem im Handelsgesetzbuch verwendeten Begriff „Erbringung des Verkaufs" abgedeckt wird.

In Bezug auf das verbindliche Datum der Rechnungsstellung verweist das französische Handelsgesetzbuch nun ausdrücklich auf die Bestimmungen des französischen Allgemeinen Steuergesetzes. Dieser verbindliche Ausgabetag ist somit grundsätzlich einheitlich der Tag, an dem die Lieferung oder Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (Artikel L441-9 des französischen Code de commerce).

 

    Ergänzung um zwei neue obligatorische Angaben auf Rechnungen (Artikel L.441-9-I des französischen Codes de commerce)

    Die Verordnung ergänzt die obligatorischen Angaben auf Rechnungen um zwei weitere Angaben:

      

    (i) die Rechnungsanschrift des Käufers und Verkäufers, falls sie von ihrer Firmenanschrift abweicht, sowie

    (ii) die Bestellungsnummer, wenn sie zuvor vom Käufer erstellt wurde.

     

    Nach dem Bericht, den die Verfasser der Verordnung dem Präsidenten der Republik vorgelegt haben, soll die Aufnahme dieser Angaben zu einer schnelleren Bearbeitung der Rechnungen beitragen, um Zahlungsverzögerungen zu verringern.

     

    Änderung der Art und Höhe der Sanktion bei Nichteinhaltung der Rechnungsstellungsvorschriften (Artikel L.441-9-II des französischen Codes de commerce)

    Verstöße gegen die Rechnungsstellungsvorschriften waren bis dahin mit einer Geldbuße von 75.000 Euro (die auf 50 Prozent des Rechnungsbetrags erhöht werden konnte oder hätte berechnet werden müssen) sowie einer zusätzlichen Strafe, nämlich der Ausschluss von juristischen Personen vom öffentlichen Auftragswesen, bedroht.

     

    Angesichts der geringen Zahl der tatsächlich verhängten Geldbußen und der Tendenz zur Entkriminalisierung wettbewerbsbeschränkender Praktiken sieht der neue Text vor, dass die zuvor in Form einer Verwaltungsstrafe von 75.000 Euro für natürliche Personen und 375.000 Euro für juristische Personen vorgesehene Strafe ersetzt wird, wobei die DGCCRF für die Verhängung dieser Strafe zuständig ist.

     

    Der Betrag der Geldbuße wird verdoppelt, wenn sich der Verstoß innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag, an dem die erste Sanktionsentscheidung rechtskräftig wurde, wiederholt. Nach Ansicht der Verfasser des Textes wird diese Änderung der Art der Sanktion die Sanktionen wirksamer und damit abschreckender machen.

     

    Bestimmungen zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB)

      Klärung der Regeln des französischen Handelsgesetzbuches für die Allgemeinen Verkaufsbedingungen nach geltendem Recht (Artikel L.441-1 des Code de commerce)

      Wie in dem  dem Präsidenten – der Republik vorgelegten – Bericht dargelegt, besteht das Ziel der Verordnung darin, die Bestimmungen über die allgemeinen Verkaufsbedingungen durch die Schaffung eines für sie spezifischen Artikels (neuer Artikel L.441-1) zu präzisieren, der vier verschiedene Teile zur besseren Lesbarkeit dieser Bestimmungen umfasst.

       

        Änderung der Art und Höhe der Strafe bei Verstössen gegen die Vorschriften von Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Artikel L.441-1 des Code de commerce)

        Bis zur Erlassung der Verordnung konnte die Nichtmitteilung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an einen Käufer von Produkten oder einen Antragsteller für Dienstleistungen, der sie angefordert hat, Gegenstand einer zivilrechtlichen Sanktion gemäß Artikel L. 442-6 Nr. 9° I des französischen Handelsgesetzbuches sein, was die Anrufung der Gerichte und damit die Einleitung eines ggf. mehrjährigen Rechtsstreits bedeutete.

         

        Mit dem Ziel von Vereinfachung, Entkriminalisierung und auch Wirksamkeit ersetzt die Verordnung die Zivilstrafe durch eine Verwaltungsstrafe von 15.000 Euro für eine natürliche Person und 75.000 Euro für eine juristische Person, wobei die DGCCRF befugt ist, diese Strafe zu verhängen.


        Fazit

        Dieser Abschnitt enthält zwar nur wenige neue Funktionen, harmonisiert und verdeutlicht aber die Pflichten der Betreiber. Die Entkriminalisierung bestimmter Straftaten darf uns nicht vergessen lassen, dass sie tatsächlich eine Stärkung und Vereinfachung der Sanktionsbefugnisse der DIRECCTE verbirgt.
         

Zeitlich gestaffeltes Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung

Die Bestimmungen der Verordnung gelten seit dem 26. April 2019 für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge und Änderungen, auch wenn sich die betreffenden Änderungen auf eine zuvor abgeschlossene Vereinbarung beziehen.
   
Für die Rechnungsstellung gelten die neuen Bestimmungen der Verordnung für alle Rechnungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2019 ausgestellt werden.
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