Frankreich: Schachtelprivileg – Anrechnung von im Ausland gezahlten Quellensteuern

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veröffentlicht am 28. September 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Um Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen zu vermeiden, gibt es in Frank­reich das sogenannte „Schachtelprivileg“. Unter bestimmten Voraussetzungen unter­lie­gen Gewinnausschüttungen durch französische oder ausländische Tochter­ge­sell­schaf­ten bei der Muttergesellschaft nicht der französischen Körperschaftsteuer. Es wird nur ein Pauschalbetrag von 5 Prozent der Dividende außerbilanziell hinzu­ge­rechnet und muss versteuert werden. Zudem kann der Pauschalbetrag in bestimmten Fällen (z. B. bei Ausschüttungen innerhalb einer steuerlichen Organschaft) auf 1 Prozent gesenkt werden.

 

 
Die französische Steuerverwaltung vertritt seit langem die Auffassung, dass die Hinzurechnung der Pauschale den Ausgleich für die Steuerbefreiung der Dividende darstellt: da Dividendeneinkünfte nicht zu besteuern sind, gilt für Betriebsausgaben, die zur Erzielung dieser Einkünfte beitragen (und pauschal mit 5 Prozent oder 1 Prozent angesetzt werden), ein Abzugsverbot. 
 
Daher hatten französische Muttergesellschaften, die im Ausland Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen zahlen mussten, bis jetzt keinen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag auf die französische Körperschafts­steuer. Dies führte in der Praxis dazu, dass grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen an französische Muttergesellschaften in bestimmten Fällen immer noch teilweise doppelt besteuert wurden: ein erstes Mal durch die Anwendung einer Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft und ein zweites Mal in Frankreich durch die „Besteuerung“ der Kostenpauschale.  
 
Das französische oberste Verwaltungsgericht erklärte nun in seinem Urteil vom 5. Juli 2022 die Auffassung der Steuerverwaltung für rechtsfehlerhaft: der pauschale Kostenanteil kann sehr wohl eine Besteuerung von Dividenden darstellen, wenn er die tatsächlichen Betriebsaufwendungen, die im Zusammenhang mit den steuerfreien Dividenden stehen, überschreitet. 
 
Dies eröffnet neue Möglichkeiten für betroffene Muttergesellschaften, die nun einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag haben können, auch wenn dessen genaue Höhe nicht klar ist, da sich das Gericht hierzu nicht äußern musste. 
 
Für die Vergangenheit, sollten betroffenen Muttergesellschaften schnellstmöglich Rückerstattungsanträge zur Sicherung ihrer Verfahrensrechte einreichen. 
 
Unser Steuerrechtsteam steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie zu diesen Fragen zu beraten und die nötigen Schritte zu begleiten. 

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