Indien: Quellensteuern, Steuerregistrierung (PAN) und Steuerdeklaration

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zuletzt aktualisiert am 29. März 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten
   

Hinweis

Die folgende Zusammenfassung berücksichtigt den Rechtsstand zum 28. März 2023. Berücksichtigt ist auch die Erhöhung der Quellensteuer nach nationalem indischen Recht von ca. 10 Prozent auf ca. 20 Prozent auf Vergütungen für technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren zum 1. April 2023.     
  
 

Ausgangslage

Einkünfte ausländischer Unternehmen aus Geschäften mit Indien unterliegen häufig der Besteuerung mit indischer Einkommensteuer (Income Tax). Dies betrifft u.a. Einkünfte aus ertragsteuerlichen Betriebsstätten, Vergütungen für „technische" Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an indischen Gesellschaften. Der Steuersatz variiert. Greifen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), sinkt die Steuerbelastung oder das Besteuerungsrecht Indiens setzt erst später bzw. gar nicht ein.

 

Für alle Einkünfte gilt, dass die Steuer durch den Zahlenden abzuführen ist, also z.B. dem indischen Kunden, der eine Montageleistung zukauft. Sie wird also an der Quelle erhoben („Quellensteuer"). Steuersubjekt bleibt aber das ausländische Unternehmen. Ihm ist die Steuer zuzurechnen. Es ist „seine" Steuer. Der Kunde ist nur der „Entrichtungspflichtige". Versäumt er, die Quellensteuer abzuführen, muss sie das ausländische Unternehmen nachentrichten.

 

Das ausländische Unternehmen muss daher nachverfolgen, ob der Kunde Steuern abgeführt hat. Nachweise sind einzuholen.

 

Über die steuerpflichtigen Einkünfte wird das ausländische Unternehmen in vielen Fällen eine Steuererklärung in Indien abgeben müssen.

 

Zwar lässt sich die indische Quellensteuer in der Regel in Deutschland steuerlich anrechnen, bzw. Betriebsstätteneinkünfte von der Steuer freistellen, dennoch bleibt die indische Steuer meist zu weit überwiegenden Teilen kaufmännisch ein Kostenfaktor.

    

Worauf fällt Quellensteuer an und in welcher Höhe?

Der Quellensteuer unterliegen u.a. „technische" Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob diese Einkünfte einer steuerlichen Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens zugerechnet werden. Ist dies nicht der Fall, betragen die Quellensteuern nach dem Income Tax Act (ITA) 10 bzw. 20 Prozent. Hinzu kommt ein in der Höhe variabler Aufschlag („Surcharge") und eine Ausbildungsabgabe („Education Cess"). Soweit sich das ausländische Unternehmen auf ein DBA berufen kann, reduziert sich der Steuersatz meist. Für in Deutschland steuerlich ansässige Unternehmen gilt:

 

 ITADBA D-IND

Vergütungen für technische

Dienstleistungen

 

10,92% / 21,84%

 

10,0%

Lizenzgebühren10,92% / 21,84%10,0%

 

Zinszahlungen

21,84%

(bis 30.6.2023 erhaltene genehmigte Auslandsdarlehen ca. 5%)

10,0%
Dividenden21,84%10,0%

 

 

Bemessungsgrundlage ist stets das Entgelt, also z.B. der Rechnungsbetrag oder die beschlossene Dividende. Übernimmt der Entrichtungspflichtige die Quellensteuer wirtschaftlich, z.B. aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen („Steuerübernahmeklausel"), so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die übernommene Steuer.

 

Hat das ausländische Unternehmen eine steuerliche Betriebsstätte in Indien, z.B. aufgrund einer Montage/Montageüberwachung in Indien mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten, so wird aus der Bruttobesteuerung eine Gewinnbesteuerung. Die Höhe der Steuersätze richtet sich dann alleine nach nationalem indischen Recht, die Beschränkungen durch das jeweilige DBA gelten nicht mehr. Gleichzeitig steigt die Quellensteuer auf 40 Prozent der Vergütung (plus Aufschlag und Ausbildungsabgabe). Sie kann jedoch über einen besonderen Antrag bei der indischen Finanzverwaltung auf Basis des Plan-Ergebnisses der Betriebsstätte reduziert werden. Übersteigt die Quellensteuer (dennoch) die auf Basis des Ist-Ergebnisses final festgesetzte indische Income Tax, wird sie auf Antrag erstattet.  Die Quellensteuer wird im Betriebsstättenfall daher zu einer Steuervorauszahlung. Ein Problem ist jedoch die Bearbeitungsdauer bei Steuererstattungen, so dass im Betriebsstättenfall immer versucht werden sollte, die Quellensteuer auf Basis des Planergebnisses zu reduzieren. Für weitere Details sehen Sie bitte unser FAQ Betriebsstätten in Indien.

    

Mein Unternehmen ist eine Personengesellschaft. Ist dies für Zwecke der Besteuerung in Indien relevant?

Ja. Ausländische Personengesellschaften sind nach den meisten DBA nur dann vom Schutz des jeweiligen Abkommens umfasst, wenn sie im Sitzstaat steuerlich ansässig sind. Bei deutschen Personengesellschaft ist das eigentlich nicht der Fall. Die Besteuerung einer deutschen Personengesellschaft findet auf Ebene ihrer Gesellschafter statt. Die Gesellschaft ist steuerlich „transparent". Dasselbe gilt für Schweizer oder österreichische Personengesellschaften.

 

Deutsche Personengesellschaften profitieren aktuell noch von einer Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 (Chiron Behring, High Court Mumbai), nach der eine deutsche GmbH & Co. KG als in Deutschland abkommensrechtlich ansässig zu behandeln ist, da sie der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Diese Begründung wird jedoch teilweise als rechtlich zweifelhaft angesehen. Ferner hilft das Urteil des High Courts aktuell nur dann, wenn die Personengesellschaft eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung gegenüber der indischen Steuerbehörde vorlegen kann. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft wird sie grundsätzlich nicht erteilt.

 

Wird der Personengesellschaft ein Abkommensschutz versagt, ist keinesfalls gesichert, dass er ihren Gesellschaftern gewährt wird. Die Rechtslage ist hier in Bewegung und viele praktische Aspekte sind in Indien ungeklärt. Es drohen höhere Steuersätze und die unbeschränkte Besteuerung von indischen Einkünften. Ausländische Personengesellschaften müssen sich daher immer zu den konkreten Optionen beraten lassen. Das wird vor allem aufgrund der Erhöhung der indischen Quellensteuer auf ca. 20 Prozent zum 1. April 2023 relevant. Nur die Berufung auf das DBA Deutschland-Indien erlaubt eine Deckelung der Quellensteuer auf die bisher geltenden 10 Prozent.

  

Was bedeutet der Begriff „Vergütung für technische Dienstleistungen"?

Die Besteuerung von „Vergütungen für technische Dienstleistungen" ist eine Besonderheit des indischen Rechts und vieler DBAs, die Indien geschlossen hat. Nur wenige Länder kennen sie, Indien gehört dazu. Der Begriff ist denkbar weit gefasst und umfasst Vergütungen für Dienstleistungen auf den Gebieten der „Geschäftsleitung", der „Technik" oder der „Beratung". Es ist unerheblich, ob die Leistungen innerhalb oder außerhalb Indien erbracht werden. Die meisten nach Indien berechneten Dienstleistungen werden also unter dieser Kategorie fallen. Entsprechend wichtig ist sie also für deutsche Unternehmen, die Dienstleistungen nach Indien abrechnen. Sie können davon ausgehen, dass eine erhebliche Quellensteuerbelastung auf sie zukommt.

 

Die indische Rechtsprechung hat einige Ausnahmetatbestände gebildet. Z.B. bestimmte Reparatur- oder Wartungsleistungen oder auch Vergütungen, die mit dem Verkauf von Waren „untrennbar verbunden" sind. Es handelt sich hier jedoch um Einzelfallentscheidungen ohne allgemeine Bindungswirkung.  Für Zwecke der Steuerplanung sollte man sie daher zurückhaltend anwenden und die Steuerpflicht einer konkreten Leistung jeweils prüfen.

 

Kann ich eine Erstattung der Quellensteuer in Indien geltend machen?

Nein. Sofern keine steuerliche Betriebsstätte in Indien besteht, handelt es sich um eine finale Besteuerung in Höhe von (meist) 10 bzw. 20 Prozent des Bruttobetrages. Nur im Betriebsstättenfall ist die Quellensteuer (von dann ca. 43 Prozent) eine Steuervorauszahlung, so dass eine Erstattung in Teilen möglich ist.

    

Kann ich eine Erstattung der Quellensteuer in Deutschland geltend machen?

Nein. Nur eine Anrechnung ist in engen Grenzen möglich. Es ist zu unterscheiden:

 

  • Quellensteuer auf Zinsen, Vergütungen für technische Dienstleistungen und Lizenzge- bühren: Hier kann die Quellensteuer nur soweit auf die deutsche Körperschaft- oder Ein- kommensteuer angerechnet werden, als sie auf Einkünfte aus Indien anfällt („per country limitation"). Auf die Gewerbesteuer ist sie nicht anrechenbar. Das Finanzgericht (FG) Hessen sah dies in einem Urteil von 2020 allerdings anders (Urteil vom 26.8.2020, Az. 8 K 1860/16). Die Rechtslage ist noch nicht vollständig geklärt. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gewerbesteuerbescheide insoweit zumindest vorläufig ergehen. Diese Situation führt (auch aufgrund der niedrigen deutschen Körperschaftsteuer) v.a. bei Kapitalgesellschaften in aller Regel zu hohen, nicht anrechenbaren Steuerüberhängen. Wir raten dazu, die Quellensteuer kaufmännisch als Kostenfaktor zu verstehen.
  • Quellensteuer auf Dividenden: Ist Empfänger der Quellensteuer eine deutsche Körperschaft geht die Anrechnung ins Leere. Grund ist die allgemeine Freistellung von Dividendeneinkünften von der deutschen Körperschaftsteuer (Schachtelprivileg). Wird die Dividende dagegen durch eine Personengesellschaft vereinnahmt, wird sie Teil des einheitlich und gesondert fest- gestellten Gewinns der Personengesellschaft. Die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter der Personengesellschaft statt. Ist einer der Gesellschafter eine natürliche Person, kann er die indische Quellensteuer in Höhe von maximal 10 Prozent der Dividende – anteilig seiner Beteiligung am Gewinn der Personengesellschaft – grundsätzlich auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen. Besonderheiten gelten bei (deutschen) steuerlichen Organschaften und für Fälle, in denen Anteile an einer indischen Gesellschaft im Privatvermögen gehalten werden.

    

Ist der Steuerüberhang erheblich, kann es günstiger sein, die Quellensteuer zum Abzug zu bringen, d.h. als Betriebsausgabe zu behandeln. Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, dass er bei Abgabe der deutschen Steuererklärung ausdrücklich ausüben muss.

    

Generell gilt: Angerechnet oder zum Abzug gebracht werden dürfen nur die nach dem DBA Deutschland-Indien vorgesehenen Steuern. Wird in Indien eine nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechende angewandt, kann sie in Deutschland nicht oder nicht in voller Höhe angerechnet werden. Sie ist dann erst Recht ein Kostenfaktor.

    

Erhalte ich in Indien Belege über abgeführte Quellensteuern?

Ausländische Unternehmen können vom Entrichtungspflichtigen Belege über die abgeführte Quellensteuer verlangen (sog. „Form 16A"). Sie ist zum Nachweis gegenüber der indischen Finanzverwaltung notwendig. Ferner ist sie notwendig, um eine Steueranrechnung in Deutschland zu erreichen. Hat das ausländische Unternehmen keine PAN (siehe unten), wird der Beleg nur den Namen und ggf. die Identifikationsnummer des Unternehmens nennen. Dies ist nachteilig.

   

Ist mein Unternehmen in Indien zur Abgabe von Steuererklärungen über quellensteuerpflichtige Einkünfte verpflichtet?

Grundsätzlich ja. Das Gesetz nimmt ausländische Unternehmen von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nur dann aus, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich Vergütungen für technische Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zahlungen für die Übertragung von Anlagevermögen oder Zinszahlungen umfassen. Es darf ferner keine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Indien bestehen. In diesem Fall muss das ausländische Unternehmen dem Entrichtungspflichtigen allerdings einige Daten übermitteln:

 

  • Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
  • Adresse im Ansässigkeitsstaat
  • Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung („Tax Residency Certificate"), ausgestellt durch die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates
  • Form 10F, die im Ergebnis die Angaben der Ansässigkeitsbescheinigung wiederholen / bestätigen
  • Steueridentifikationsnummer des Unternehmens im Ansässigkeitsstaat oder – falls diese nicht vergeben wird – eine andere staatlich vergebene und eindeutige Nummer

    

Werden die Informationen nicht gegeben, hat der Entrichtungspflichtige nach Sect. 206AA Income Tax Act eine Quellensteuer von 20 Prozent (ggf. zzgl. Aufschlag und Ausbildungsabgabe) abzuführen.

  

Von der o.g. Befreiung zur Abgabe einer Steuererklärung gibt es zwei in der Praxis sehr wichtige Ausnahmen:

  • Offene Steuerschuld. Die Befreiung von der Steuererklärungspflicht gilt nur, wenn das ausländische Unternehmen keine offene Steuerschuld in Indien hat, also ausreichend Quellensteuern abgeführt wurden. Schließlich handelt es sich bei der Quellensteuer um eine Steuer des ausländischen Unternehmens. Das ausländische Unternehmen sollte daher im eigenen Interesse überwachen, ob nicht zu viel oder zu wenig Quellensteuern in Indien abgeführt werden und sich auch hierfür von Kunden Quellensteuernachweise übersenden lassen (Form 16A).
  • Berufung auf das DBA. Eine Steuererklärung ist ferner abzugeben, soweit sich das ausländische Unternehmen auf vorteilhafte Bestimmungen des geltenden DBAs beruft. So beträgt der Steuersatz auf Vergütungen für technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren nach nationalem indischen Recht bis zu 10,92 bzw. 21,84 Prozent, erst durch das DBA wird er auf 10,0 Prozent gedeckelt (siehe Tabelle oben). Führt der Entrichtungspflichtige daher 10,0 Prozent Steuern ab, ist eine Steuererklärung abzugeben.

     

Besonders relevant wird dies bei Dividendeneinkünften, die ja nach nationalem indischen Recht einer Steuer von über 20 Prozent unterliegen sowie ab 1. April 2023 generell auch bei Vergütungen für technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren: Beansprucht ein deutscher Anteilseigner eine Reduzierung der Quellensteuer auf die nach dem DBA maximal erlaubten 10,0 Prozent, hat er nach dem neuen Gesetzeswortlaut eine Steuererklärung in Indien abzugeben. Gleichzeitig sind in einem solchen Fall alle anderen in Indien steuerpflichtigen Einkünfte zu erklären, d.h. ggf. auch quellensteuerpflichtige Lizenzeinkünfte und Einkünfte aus technischen Dienstleistungen.

   

Ebenso relevant sind Fallgruppen, bei denen ein DBA die Erhebung einer Quellensteuer untersagt. So in der Regel bei Softwarelizenzgebühren. Beruft sich der deutsche Lizenzgeber auf die entsprechenden Regelungen des DBA, so hat er dennoch die Lizenzeinkünfte in Indien zu erklären. Als anzuwendende Quellensteuer würde er „Null" ansetzen. Sinn dieser Regelung ist, dass die indische Finanzverwaltung Kenntnis haben will, von Einkünften die (ausnahmsweise) nicht der Steuer unterliegen. 

   

Liegen Einkünfte von verbundenen indischen Unternehmen vor, ist zusammen mit der Steuererklärung eine vereinfachte Verrechnungspreisdokumentation als Testat eines indischen Wirtschaftsprüfers abzugeben (sog. „Form 3CEB"). Diese Pflicht besteht nach aktuellem Stand auch dann, falls keine Steuererklärung abzugeben ist. D.h. es wäre nur die Form 3CEB einzureichen.

  

Ferner gibt es eine wichtige praktische Erwägung. Das ausländische Unternehmen steht in der Pflicht, die Erfüllung seiner Steuerpflicht im Wege der Quellenteuer durch den Entrichtungspflichtigen zu kontrollieren (siehe oben). Hierzu ist die Beantragung einer PAN unerlässlich. Schon um überhaupt einen Beleg darüber zu erhalten, dass die Finanzverwaltung die Quellensteuern erhalten und richtig zugeordnet hat. Die Tatsache, dass Einkünfte unter Abzug bezahlt wurden, reicht dazu nicht aus. Hat das Unternehmen also eine PAN und hat es die Zahlung der Quellensteuern kontrolliert, ist es zur Abgabe einer Steuererklärung nur noch ein kleiner und einfacher technischer Schritt. Erst dieser Schritt schließt die Steuercompliance vollständig ab.

   

Welche Fristen gelten für die Abgabe der Steuererklärung und Form 3CEB?

Die Fristen variieren mit der Person des Steuerpflichtigen.

 

 

Regelfall

Frist zur Abgabe Steuererklärung

Frist bei zusätzlicher Abgabe einer

Form 3CEB

Natürliche Personen31.7.30.11.
Personengesell- schaften31.7.30.11.
Kapitalgesellschaften31.10.30.11.

(Sonderregelungen bestehen, falls ein Tax Audit, d.h. ein Wirtschaftsprüfertestat notwendig ist).

    

Eine Form 3CEB ist stets bis zum 30. Oktober nach Ende des jeweiligen Finanzjahres abzugeben.

   

Beispiel: Eine deutsche GmbH erzielt in Indien im Finanzjahr 2022-23 (1. April 2022 bis 31. März 2023)  quellensteuerpflichtige Einkünfte aus Schulungsleistungen und es wurde nicht ausreichend Quellensteuer in Indien abgeführt. Über diese Einkünfte ist zum 31. Oktober 2023 eine Steuererklärung in Indien abzugeben. Liegen zusätzlich Transaktionen mit verbundenen Unternehmen vor (werden die Schulungen beispielsweise an ein indisches Joint-Venture berechnet), so ist auch eine Form 3CEB abzugeben und die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert sich auf den 30. November 2023. Die Form 3CEB ist bereits bis zum 31. Oktober abzugeben.

   

Wird die Frist versäumt, ist die Steuererklärung spätestens zum Ende des Kalenderjahres abzugeben (d.h. im Beispiel bis zum 31. Dezember 2023). Nach Ablauf dieser zweiten Frist ist die Abgabe einer Steuererklärung im normalen Verfahren nicht mehr möglich und Strafzuschläge sowie ggf. strafrechtliche Folgen drohen. Die Erfüllung der Deklarationspflichten wird durch die Finanzverwaltung überwacht. Das gilt auch dann, wenn keine PAN vorliegt.

   

Versäumt ein Unternehmen die Abgabe einer (notwendigen) Steuererklärung über zwei Jahre in Folge, verdoppelt sich im dritten Jahr die Quellensteuer. Dies gilt für ausländische Unternehmen derzeit (nur) sofern sie eine steuerliche Betriebsstätte in Indien haben.

    

Macht es Sinn, auf eine PAN-Registrierung zu verzichten?

In aller Regel nein. Die Beantragung einer PAN hat drei wichtige Vorteile.

 

  • Eine PAN erlaubt die Überwachung der Zahlung der Quellensteuer durch die Entrichtungspflichtigen. Das ausländische Unternehmen bekommt Zugang zu einem Steuerportal
    der Finanzverwaltung, in dem auch die für das Unternehmen abgeführten Steuern sichtbar sind.
  • Eine PAN macht die Steuer auffindbar. Hat das ausländische Unternehmen bei Zahlung des Entgelts durch den indischen Kunden keine PAN, wird die Quellensteuer dem ausländischen Unternehmen nicht automatisch zugeordnet. Wird später eine PAN beantragt und  eine Steuererklärung erstellt, so wäre die Steuererklärung für das System zunächst fehlerhaft und würde durch die Finanzverwaltung nur nach längeren Erläuterungen anerkannt. Mit einem erheblichen Mehraufwand bei der Betreuung wäre zu rechnen.
       

Eine PAN ermöglicht erst die Abgabe einer Steuererklärung. Wie erläutert, muss das ausländische Unternehmen u.a. dann eine Steuererklärung in Indien abgeben, wenn es sich auf ein DBA beruft, z.B. auf eine Deckelung des Steuersatzes auf 10,0 Prozent. Ohne PAN müsste das ausländische Unternehmen auf den Schutz durch das DBA verzichten und höhere Steuern in Kauf nehmen. Relevant wird dies v.a. bei Dividendeneinkünften und generell bei nach dem 1. April 2023 erzielten Einkünften und generell bei der Abwehr von Steueransprüchen der indischen Finanzverwaltung, die nicht durch das DBA gedeckt sind.

   

Was ändert sich, wenn ich mit dem Kunden vereinbare, dass er die Quellensteuer wirtschaftlich trägt?

Wirtschaftlich ist das natürlich gut (einfacher ist es aber meist, die Preise zu erhöhen). Aber verfahrensseitig ändert sich nichts. Zwar versuchen viele ausländische Unternehmen zu Recht einen Quellensteuereinbehalt zu vermeiden. Und in der Tat kann (bei einer entsprechenden Verhandlungsposition) mit dem indischen Kunden vereinbart werden, dass er eine Vergütung, z.B. für eine Schulung, ohne Steuerabzug zahlen soll. Der Kunde wird in diesem Fall die Quellensteuer auf einen um den Effekt der Übernahme erhöhten Betrag berechnen und abführen. Die Vergütung würde er ungekürzt an das ausländische Unternehmen überweisen.

 

Das ändert jedoch nichts an der Pflicht des ausländischen Unternehmens, eine Steuererklärung über diese Einkünfte in Indien abzugeben z.B. falls nicht ausreichend Quellensteuer abgeführt wurde oder der DBA-Satz von 10,0 Prozent angewandt wurde. Die Steuerzahlung ist immer zu kontrollieren. Schließlich handelt es sich um die Steuerschuld des ausländischen Unternehmens. Bei der deutschen Steuererklärung erhöhen sich gleichzeitig die zu erklärenden Einkünfte um den Effekt der Steuerübernahme und die Steueranrechnung muss sichergestellt werden. Hier passieren in der Praxis oft Fehler. Die Herstellung einer im Ergebnis erfolgreichen Steuerübernahme und ihre korrekte Deklaration ist ein wichtiger Bereich der Steuerberatung für Indien.

    

Rödl & Partner

Rödl & Partner ist seit 2007 in Indien präsent. Aktuell arbeiten über 150 Kollegen in einem spezialisierten Team in Deutschland (Nürnberg) sowie in sechs eigenen Niederlassungen an den Standorten Pune, Mumbai und Delhi sowie Ahmedabad, Chennai und Bangalore.       


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