Carsharing ist (weiterhin) keine Sondernutzung

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​veröffentlicht am 02. November 2022

 

Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht freefloating Carsharing nicht als straßenrechtliche Sondernutzung an, nachdem bereits das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss im August 2022 (wir berichteten in Ausgabe 15/2022) zu der gleichen Wertung gekommen war.

 

Das Land Berlin hatte zum 01.09.2022 sein Straßengesetz dahingehend geändert, dass das gewerbliche Anbieten von (Carsharing-)Fahrzeugen als straßenrechtliche Sondernutzung gilt, sodass die Anbieter entsprechende gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnisse benötigen.

 

Nachdem das VG Berlin im August in seiner Eilentscheidung beschlossen hatte, dass sogenanntes freefloating Carsharing nicht als straßenrechtliche Sondernutzung behandelt werden darf, sondern einen erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstellt, hat das Land Berlin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, der nun mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen wurde.

 

Kernargument gegen eine Wertung als straßenrechtliche Sondernutzung ist auch bei dem Beschluss des OVG Berlin Brandenburg, dass die Fahrzeuge eben nicht für verkehrsfremde Zwecke bereitgestellt werden (wie es z. B. bei sogenannten Straßenhändlern der Fall sei), sondern gerade der Nutzung zu Verkehrszwecken dienen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bereitstellung der Fahrzeuge vor einem gewerblichen Hintergrund erfolgt, da der gewerbliche Hintergrund den Verkehrszweck nicht verdrängt.

 

Bewertung für die Praxis

 

Auch wenn die Carsharing-Anbieter nun einen weiteren Etappensieg errungen haben, steht eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aus. Jedoch müssen die Anbieter bis dahin keine Sondernutzungserlaubnis für die Carsharing-Fahrzeuge einholen.

 

Auswirkungen auf die anderen Sharing-Fahrzeuge (Fahrräder, E-Scooter usw.) hat der Beschluss des OVG nicht, sodass diese weiterhin als straßenrechtliche Sondernutzung gelten.

 

 

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