Das System der französischen Gerichtsbarkeit

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veröffentlicht am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 8 Minuten




Internationale Gerichtsbarkeit

Internationale Fälle mit Beteiligung von EU-Mitgliedstaaten

Für Fälle, an denen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, werden die Zuständigkeitsfragen in Zivil- und Handelsrechtssachen (mit Ausnahme der folgenden Themen: Status und Vermögen natürlicher Personen, Unterhaltspflichten, Güterstände, Testamente und Erbschaften) in Frankreich, wie in der gesamten EU, durch zwei Übereinkommen und zwei Verordnungen geregelt: nämlich das Brüsseler Übereinkommen, das Lugano-Übereinkommen, die (EG) Nr. 44/2001 (bekannt als die Brüssel I-Verordnung) und die (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 Verordnung (bekannt als die Brüssel I bis-Verordnung). Der letzte der Texte, die Brüssel I bis-Verordnung, ist am 10. Januar 2015 in Kraft getreten und soll seither auf die meisten Fälle angewendet werden, an denen mind. zwei EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind.


Der in den Texten dargelegte allgemeine Grundsatz ist, dass Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zuständig sind, sofern die Parteien keine rechtsgültig vereinbarte Zuständigkeit nach nationalen und internationalen Vorschriften der öffentlichen Ordnung haben und keine besondere Zuständigkeitsregelung gilt (siehe unten).


Für verschiedene Sachverhalte bei der oben genannten EU-Gesetzgebung gelten besondere Zuständigkeitsregeln, z.B.:

  • in Fragen der Vollstreckung von Entscheidungen: ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates des Vollstreckungsortes;
  • in vertraglichen zivilrechtlichen Haftungsfragen: Die Zuständigkeit wird grundsätzlich dem Gericht des Erfüllungsortes der betreffenden vertraglichen Verpflichtung eingeräumt;
  • in Immobilienangelegenheiten: Zuständigkeit für die Gerichte des Landes, in dem sich die Immobilie befindet;
  • in verbrauchervertragsbezogenen Angelegenheiten: Zuständigkeit der Gerichte des Landes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Verbraucher Beklagter ist, während in Fällen, in denen der Verbraucher Kläger ist, er frei zwischen den Gerichten des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, und den Gerichten des Staates, in dem die andere Partei ihren Sitz hat, wählen kann;
  • in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten: Zuständigkeit der Gerichte des Landes, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn er Beklagter ist, während der Arbeitnehmer in Fällen, in denen er Kläger ist, frei zwischen den Gerichten des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, und den Gerichten des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise ausübt, wählen kann.

Internationale Fälle, an denen Nicht-EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind

Die internationale Gerichtsbarkeit unterliegt in Frankreich den Regeln des nationalen Rechts. Nach der Rechtsprechung muss in Ermangelung spezifischer Texte (z.B. internationales Übereinkommen), wenn ein Element der Streitigkeit es ermöglicht, die Streitigkeit mit einem nationalen Gericht zu verbinden, es für sie zuständig sein. Nach französischem Recht unterliegt die internationale Gerichtsbarkeit daher grundsätzlich den nationalen Regeln über die territoriale Gerichtsbarkeit, unabhängig vom auf den Gegenstand anwendbaren Recht und der Nationalität der Parteien. Nur subsidiär kann sich die französische Gerichtsbarkeit auf die französische Staatsangehörigkeit eines Prozessbeteiligten stützen.


Nach den französischen Vorschriften über die territoriale Zuständigkeit ist i.d.R. das Wohnsitzgericht des Beklagten zuständig, sodass französische Gerichte zuständig sein sollten, wenn sich der Wohnsitz des Beklagten in Frankreich befindet.


Zusätzlich zu der allgemeinen Regel sehen spezifische interne Regeln in Abhängigkeit von der jeweiligen Angelegenheit Zuständigkeitskriterien vor, z.B.:

  • In Vertragsangelegenheiten eröffnet die Zivilprozessordnung dem Kläger die Möglichkeit der Gerichtsbarkeit: Zusätzlich zum Gericht des Wohnortes des Beklagten kann er vor dem Gericht des Ortes klagen, an dem die Ware tatsächlich geliefert wird oder an dem die Dienstleistung erbracht wird. Daher können französische Gerichte zuständig sein, wenn die Ware geliefert oder die Dienstleistung auf dem französischen Staatsgebiet erbracht wird;
  • In Versicherungssachen sind die französischen Gerichte zuständig, wenn der Versicherte (Kläger oder Beklagter) seinen Wohnsitz in Frankreich hat;
  • In Arbeitsfragen sind die französischen Gerichte zuständig, entweder wenn sich die Niederlassung, in der die Arbeit ausgeführt wird, in Frankreich befindet, oder wenn der Arbeitnehmer, der außerhalb einer Niederlassung oder zu Hause arbeitet, seinen Wohnsitz in Frankreich hat;
  • In Haftpflichtfällen sind französische Gerichte zuständig, wenn das deliktische Ereignis in Frankreich stattgefunden hat oder der Schaden in Frankreich entstanden ist.

Aufbau des französischen Rechtssystems

In Frankreich existieren zwei Gerichtszweige. Es wird unterschieden zwischen

 

(1) der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die für alle Arten von Zivil- und Strafverfahren zuständig ist, und

(2) der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ein von einem Gericht gefälltes Urteil kann, wenn der Streitwert 5.000 Euro übersteigt, dem nächsthöheren Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden, indem eine Berufung (Appel) beim Berufungsgericht eingereicht wird. Wird gegen ein Urteil der ersten Instanz Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die gesamte Rechtssache in der zweiten Instanz erneut zu prüfen.


Das Urteil des Berufungsgerichts kann vor dem französischen Zivil- und Strafgericht „Cour de cassation” durch Einreichung einer Kassationsbeschwerde (Pourvoi) angefochten werden.


Die „Cour de cassation” prüft nur, ob alle Rechtsvorschriften vom Gericht der unteren Instanz korrekt angewandt wurden und überprüft nicht erneut den gesamten Fall, da die Gerichte der zweiten Instanz grundsätzlich eine souveräne Beurteilungsbefugnis über den Sachverhalt und seine Qualifikation haben. Wird ein Urteil durch die „Cour de cassation” aufgehoben, wird die Rechtssache i.d.R. an ein anderes Berufungsgericht verwiesen, als das, das über die Berufung entschieden hat, das die Rechtssache erneut verhandeln wird.


Das französische Rechtssystem gliedert sich wie folgt, wobei bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwischen Zivil- und Strafprozessverfahren zu unterscheiden ist:

 

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • Zivilprozesse – 1. Instanz | Allgemeine Zuständigkeit: Seit dem 1. Januar 2020: Zusammenlegung des bisher zuständigen „Tribunal d‘Instance” (das für alle Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als 10.000 Euro zuständig war) und des Tribunal de Grande Instance (das für alle Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von oder über 10.000 Euro zuständig war) zu einem einzigen Gericht mit dem Namen „Tribunal judiciaire”.
  • Zivilprozesse – 1. Instanz | Besondere Zuständigkeit: Arbeitsgericht („Conseil de prud’hommes”), Handelsgericht („Tribunal de Commerce”) für handelsbezogene Belange.
  • Zivilprozesse – 2. Instanz: „Cour d’Appel”
  • Zivilprozesse – Revisionsgericht: „Cour de Cassation”
  • Strafprozesse – 1. Instanz: Polizeigericht („Tribunal de police”), Strafgericht („Tribunal correctionnel”), „Cours d’Assises”
  • Strafprozesse – 2. Instanz: „Cour d’Appel”, „Cour d’Assises d’Appel”
  • Strafprozesse – Revisionsgericht: „Cour de Cassation”

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • 1. Instanz: Verwaltungsgericht („Tribunal administratif”)
  • 2. Instanz: Oberverwaltungsgericht („Cour administrative d’Appel”)
  • Oberstes französisches Verwaltungsgericht: „Conseil d’Etat”

Prozesskosten

Prozesskosten sind alle vor Gericht anfallenden Kosten und lassen sich unterscheiden in „dépens” und „frais irrépétibles”.


Zu den dépens gehören u.a. die Gebühren des Gerichts selbst, die Verhandlungsgebühr sowie die sog. Auslagen, z.B. für Zeugen und Sachverständige. Zu den frais irrépétibles, den nicht erstattungsfähigen Kosten, zählen im Wesentlichen das Rechtsanwaltshonorar und die eigenen Auslagen der Parteien.


Rechtsanwaltshonorare sind frei vereinbart und von den Parteien zu tragen, es sei denn, sie sind ganz oder teilweise auf Prozesskostenhilfe angewiesen. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Menschen, die über begrenzte monatliche Geldmittel verfügen (für einen allein lebenden Erwachsenen monatliche Geldmittel), die weniger als 1.546 Euro betragen.


Kostentragungspflicht/Kostenerstattungspflicht

Grundsätzlich muss das Gericht über die Übernahme der Dépens-Kosten entscheiden (siehe oben). Dépens-Kosten sind i.d.R. von der unterlegenen Partei zu tragen.


Darüber hinaus kann das Gericht eine Partei gemäß Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung dazu verurteilen, die Kosten der frais irrépétibles der gewinnenden Partei zu tragen.


In der Praxis ordnet das Gericht jedoch nicht die Erstattung der gesamten tatsächlichen Kosten der obsiegenden Partei an, sondern lediglich die Zahlung einer Pauschale, die einen Teil der Kosten von frais irrépétibles erstatten soll. Die Höhe der Pauschale ist in der Praxis von Gericht zu Gericht unterschiedlich, da es dem Richter freisteht, die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen in jedem Fall unter Berücksichtigung der Fairness oder der wirtschaftlichen Situation der verurteilten Partei festzulegen.


Durchschnittliche Verfahrensdauer

Für die Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat die Abteilung für Statistik und Studien des französischen Justizministeriums die durchschnittliche Dauer der Verfahren erfasst.


Sie reichen in der 1. Instanz von 0,2 bis 21,3 Monaten. Vor dem „Tribunal d'instance” (Amtsgericht) liegt sie bei 4,2 Monaten und schwankt zwischen 2,6 und 6,8 Monaten. Die Verfahren vor dem „Tribunal de Grande Instance” (Landgericht) dauern durchschnittlich 3,2 Monate und schwanken zwischen 0,2 und 8,7 Monaten. Vor den Arbeitsgerichten liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer bei 12,9 Monaten und schwankt zwischen 5,7 und 21,3 Monaten.


In der 2. Instanz liegt die Durchschnittsdauer bei 11,3 Monaten und schwankt zwischen 3,9 und 20,1 Monaten. Die Verfahrensdauer der letzten Instanz, die zu einer weiteren Verfahrensverlängerung führen kann, ist nicht berücksichtigt.


In jedem Fall variieren die Laufzeiten je nach Tätigkeit des betreffenden Amtsgerichts und der Sorgfalt der beteiligten Parteien.


Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz wird in Frankreich von den Gerichten gewährt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.


Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Durchführung einer dringenden Untersuchungsmaßnahme oder einer dringenden Maßnahme zur Vermeidung einer Rechtsverletzung beantragt wird.


Darüber hinaus ist der einstweilige Rechtsschutz eröffnet, wenn ein unstreitiger Anspruch oder ein Anspruch auf vorläufige Vollstreckung eines Titels vorliegt. Allen Formen des einstweiligen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine endgültige Entscheidung treffen.


Die um einstweiligen Rechtsschutz ersuchende Partei hat einen Antrag bei Gericht zu stellen und ihn der gegnerischen Partei selbst zuzustellen. Es findet eine mündliche Verhandlung statt, in der die Entscheidung entweder direkt oder kurz danach getroffen wird. Die Entscheidung kann von beiden Parteien angefochten werden und ist vorläufig vollstreckbar.


Schiedsverfahren nach französischem Recht

Das französische Recht unterscheidet zwischen der internen (nationalen) und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.


Interne Schiedsgerichtsbarkeit

Die Regelung der internen Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf den folgenden drei Rechtsgrundlagen: das französische Bürgerliche Gesetzbuch (Artikel 2059 ff.), das französische Handelsgesetzbuch (Artikel L721-3) und die französische Zivilprozessordnung (Artikel 1442 ff.).


Das französische Recht, sowie das französische Fallrecht verbieten in jedem Fall den Abschluss von Schiedsvereinbarungen in Angelegenheiten, die mit der öffentlichen Ordnung, z.B. dem Status von Personen, dem Arbeitsrecht, Kollektivverfahren, Steuer- oder Strafsachen zusammenhängen, sowie für Rechtsstreitigkeiten, die öffentliche Behörden betreffen, die nicht den Status einer sog. staatlichen Industrie- und Handelseinrichtung haben oder die nicht ausdrücklich durch eine Durchführungsverordnung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung berechtigt wurden (das ist z.B. der Fall für öffentliche Einrichtungen im Bereich der Hochschulbildung, sowie in den Bereichen der Bergwerke, der Elektrizität, des Gas und des Zugverkehrs).


Zudem darf eine Schiedsvereinbarungen nicht zur Verletzung der Regelung bezüglich der öffentlichen Ordnung führen.


Ein Schiedsverfahren ist nur rechtsgültig, wenn eine schriftliche und gemeinsame Schiedsvereinbarung, die in zweierlei Formen existieren kann, und zwar in der Form einer Schiedsklausel oder eines Schiedsvertrages, abgeschlossen wurde.


Eine Schiedsklausel kann rechtsgültig zwischen einem Professionellen und einer Privatperson geschlossen werden, wobei Privatpersonen und Professionelle, die nicht innerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln, die Durchsetzung einer solchen Schiedsklausel verweigern und verhindern können.


Die Schiedsvereinbarung soll ausdrücklich oder durch einen Verweis auf die anwendbaren Schiedsregeln das Schiedsgericht oder zumindest die Modalitäten bezüglich seiner Ernennung bestimmen. Ist das nicht der Fall, so sind in Bezug darauf die allgemeinen Bestimmungen der französischen Zivilprozessordnung (Artikel 1451 bis 1454) anwendbar.


Sollte die Schiedsvereinbarung rechtsgültig sein, so verlieren die französischen Gerichte ihre Zuständigkeit in der Rechtssache für die die Schiedsvereinbarung getroffen wurde (mit Ausnahme des einstweiligen Rechtsschutzes, der von einer Partei angefordert werden kann falls das Schiedsgericht noch nicht ernannt wurde).


Die anwendbaren Schiedsregeln können in der Schiedsvereinbarung bestimmt werden. Ist das nicht der Fall, so legt das Schiedsgericht die anwendbaren Regeln fest.


In jedem Fall muss das Schiedsgericht das Schiedsverfahren unter Einhaltung der allgemeinen Regeln zur Durchführung des Verfahrens, die in der französischen Zivilprozessordnung festgelegt sind, durchführen (z.B. Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, Einhaltung des Streitgegenstandes).


Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Das französische Recht erkennt die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, die in Artikel 1504 der französischen Zivilprozessordnung als Schiedsverfahren, das Belange des internationalen Handels betrifft, definiert ist, an.


Das französische Fallrecht erkennt die uneingeschränkte Schiedsfähigkeit von internationalen Rechtsstreitigkeiten an, ausgenommen von Streitigkeiten, die die öffentliche Ordnung betreffen, z.B. nicht vermögensrechtliche Rechte, Steuerrecht, Strafrecht und teilweise Bereiche des Rechts des gewerblichen Eigentums, des Wettbewerbsrechts und des Verbraucherrechts.


Regeln bezüglich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit befinden sich im französischen Recht in der französischen Zivilprozessordnung (Artikel 1504 ff.), die den Parteien einen großen Entscheidungs-und Handelsspielraum einräumt. Tatsächlich unterliegt die internationale Schiedsvereinbarung keiner Formvorschrift und die meisten Bestimmungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit finden nur Anwendung mangels abweichender Vereinbarung zwischen den Parteien.


In jedem Fall müssen die von den Parteien getroffenen Schiedsregeln die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Gleichstellung der Parteien respektieren.


Mangels Vereinbarung zwischen den Parteien gelten ein Großteil der Bestimmungen der französischen Zivilprozessordnung, die für die interne Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung finden.


Anerkennung und Vollstreckung europäischer Titel und ausländischer Schiedssprüche

Europäische Titel

Nach Art. 36 der Brüssel I bis-Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Überprüfung der Entscheidung im ersuchten Mitgliedsstaat findet dabei in der Sache nicht statt. Mit der Brüssel I bis-Verordnung wurde das Anerkennungsverfahren (Exequatur) abgeschafft.


Vollstreckungsmaßnahmen haben generell die Eintreibung von Geldbeträgen zum Ziel, können aber auch die Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung zum Gegenstand haben.


In grenzüberschreitenden Zivilsachen gilt nach Art. 41 der Verordnung, dass eine Entscheidung gemäß den innerstaatlichen Regeln und Verfahren des Staats vollstreckt werden muss, in dem die Vollstreckung erfolgt (üblicherweise der Staat, in dem sich der Schuldner und/oder sein Vermögen befindet).


In der Praxis muss ein Vollstreckungstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder ein Vergleich) sowie eine Bescheinigung gemäß Art. 53 Brüssel I bis-Verordnung vorgelegt werden, um die Vollstreckung zu erreichen.


Das Verfahren der Vollstreckung und die Stellen, die sie vornehmen, werden von dem innerstaatlichen Recht des Staats festgelegt, in dem vollstreckt werden soll. In Frankreich ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig. Die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung obliegt dem Vollstreckungsrichter.


Ausländische Schiedssprüche

In Frankreich richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs maßgeblich nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Sofern der ausländische Schiedsspruch nach Art. 3 des Übereinkommens anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, folgt das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst dem jeweiligen nationalen Recht. Das heißt, es findet insbesondere keine zusätzliche mündliche Verhandlung mehr vor einem mitgliedstaatlichen Gericht statt. Das zuständige Vollstreckungsorgan ist in Frankreich grundsätzlich der Gerichtsvollzieher, Rechtsmittel sind vor dem Vollstreckungsrichter einzulegen.

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