Transparenzregister: Meldepflicht für Unternehmen verschärft

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zuletzt aktualisiert am 7. Juli 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit der Um­setzung der 5. Geldwäsche­richtlinie in deutsches Recht ist zum 1. Januar 2020 eine über­arbeitete Fassung des Geldwäsche­gesetzes (GwG) in Kraft getreten. Dabei gab es Verschär­fungen, die zu einer potenziellen Handlungs­pflicht bei einer Vielzahl von Unter­nehmen führte, die zuvor keine Meldung des oder der wirt­schaftlich Berechtigten zum Transparenz­register vorgenommen hatten. Die gängige Verwaltungs­­praxis zum Transparenz­register pflegt das zuständige Bundes­verwaltungs­amt in seinen im Internet abrufbaren und aktuell gehaltenen FAQs. Am 9. Februar 2021 hat das Bundes­verwaltungs­amt die FAQs zuletzt aktualisiert.


Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten

Grundsätzlich hat jede juristische Person des Privatrechts (insbesondere GmbH und AG) und jede eingetragene Personengesellschaft (insbesondere oHG und KG), auch in mehrstufigen Beteiligungshierarchien, ihren letztendlich wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden.

Dazu sind zunächst die unmittelbaren Gesellschafter zu ermitteln, die an der Gesellschaft mehr als 25 Prozent (Kapitalanteile oder Stimmrechte) halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, sind sie an das Transparenzregister zu melden. Ist Gegenstand der Untersuchung eine Gesellschaft, muss die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft unter den Gesichtspunkten der Vorschriften des GwG überprüft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine natürliche Person beherrschenden Einfluss entsprechend § 290 Abs. 2 bis 4 HGB auf die Gesellschaft ausüben kann.


Wirtschaftlich Berechtigter aufgrund Entscheidungsverhinderung (Veto-Rechte)

Bestimmten sich die wirtschaftlich Berechtigten danach bislang nach ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, soll nun, mit der geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, jeder Gesellschafter, der eine Entscheidung der Haupt- oder Gesellschafterversammlung verhindern kann, als wirtschaftlich Berechtigter betrachtet werden. Das führt dazu, dass auf mittelbarer Beteiligungsebene ein beherrschender Einfluss i.S.d. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB nicht mehr erst ab einer Beteiligung von über 50 Prozent angenommen wird. Das Bundesverwaltungsamt nimmt nunmehr einen beherrschenden Einfluss bereits aufgrund oder bei Vorliegen einer Sperrminorität, Vetorechten und Einstimmigkeitserfordernissen an. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit für grundlegende wirtschaftliche Entscheidungen der Haupt- oder Gesellschafter­versammlung vor, reicht damit bereits ein geringerer Stimmrechtsanteil für die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter aus. Sieht der Gesellschaftsvertrag für grundlegende Entscheidungen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung sogar Einstimmigkeit vor, ist jeder einzelne Gesellschafter wirtschaftlich Berechtigter, auch bei nur geringfügigen Beteiligungen. Dem steht gleich, wenn gesetzlich oder gesellschafts­vertraglich die Mitwirkungen eines Gesellschafters an der Beschlussfassung zwingend ist. Kontrolle im Sinne eines beherrschenden Einflusses kann sich dabei nunmehr auch aus einer Kombination von Kapitalanteilen und Stimmrechten ergeben.


Ausblick

Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)” sollen die bislang bestehenden Mitteilungs­fiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos wegfallen. Mithin sollen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sein.

Hintergrund ist der Folgende: Nach der EU-Geldwäscherichtlinie sind die Transparenzregister der EU-Mitgliedstatten miteinander zu vernetzen. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein strukturierten Datensätze zu den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten. In der aktuellen Form des deutschen Transparenz­registers kann das nur eingeschränkt dargestellt werden. Das deutsche Transparenzregister ist derzeit teils nur ein Auffangregister, indem es für die in den Registern des § 20 Abs. 2 GwG eingetragenen Gesellschaften auf sie verweist und nur denjenigen eine aktive Meldepflicht auferlegt, die sich nicht auf die Mitteilungsfiktion berufen können. Mithin ist für einen Großteil der pflichtigen deutschen Gesellschaften kein strukturierter Datensatz im Transparenzregister hinterlegt.


Fazit

Im Ergebnis ist insbesondere bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen jede Ebene einer Beteiligungskette gesondert zu betrachten. Es muss getrennt geprüft werden, ob Kontrolle durch Kapitalanteile, Stimmrechte oder auf sonstige Weise ausgeübt wird oder werden kann. Bei Kontrolle durch Kapitalanteile ist grundsätzlich eine Kapitalmehrheit erforderlich. Kontrolle auf Basis der Stimmrechte erfordert nunmehr nicht mehr eine Stimmrechtsmehrheit, sondern lediglich die Verhinderungsmöglichkeit von Gesellschafterbeschlüssen des Einzelnen aufgrund seiner Stimmrechte.

Derzeit können nicht erfolgte oder falsche Eintragungen in das Transparenzregister in Bezug auf Verhinderungs­rechte wie Sperrminoritäten aufgrund der Bestimmtheitsgrundsätze im Ordnungswidrigkeitenrecht noch nicht geahndet werden – dazu ist jedoch wohl eine Gesetzesänderung bereits geplant.

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