Mitarbeiter­ka­pi­tal­be­tei­ligungen: Eckpunktepapier des BMF stellt Änderungen in Aussicht

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veröffentlicht am 22. März 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Nachdem im Koalitionsvertrag eine attraktivere Ausgestaltung der Mitarbei­ter­ka­pi­tal­beteiligung angekündigt worden war, hat das BMF nun erste Überlegungen dazu in einem internen Eckpunktepapier zusammengestellt. Dieses sieht Änderungen bei den Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 39 EStG sowie bei der Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19a EStG) vor.

 
   
So soll der nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreie Höchstbetrag für die Gewährung von Unternehmens­ka­pi­tal­be­tei­li­gungen, unter den sonst gleichbleibenden Voraussetzungen, von derzeit 1.400 € auf 5.000 € (+ ca. 350 Prozent) angehoben werden. Anders als bisher sollen jedoch, solche steuerfrei erhaltenen Unternehmensbeteiligungen (geldwerten Vorteile) bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erhalt mit einer Besteu­erung von 25 Prozent belastet werden (Malus 1). Zudem soll nun generellals zusätzliche Voraussetzung aufge­nom­men, dass nur diejenigen Fälle unter den Freibetrag fallen, bei denen die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (i.S.v. § 8 Abs. 4 EStG) gewährt wird. D.h., in Klardeutsch: Entgeld­umwandlungen werden demnach nicht länger möglich sein. Das ist eine nicht zu unterschätzende Schlech­ter­stellung zum Status Quo, der insbesondere beteiligungswillige Arbeitnehmer negativ trifft, die z.B. Boni steuerneutral wandeln wollten (Malus 2). 
 
Außerdem ist Folgendes geplant: Damit sich der Anwendungsbereich des § 19a EStG, welcher im Wesentlichen die sog. Dry-Income-Problematik abmildern soll, sich auf mehr Unternehmen erstreckt, sollen die KMU-Schwellenwerte verdoppelt werden. Daher können nun auch Arbeitnehmer § 19a EStG in Anspruch nehmen, die bei Unternehmern beschäftigt sind, welche bis zu 500 Mitarbeiter haben, einen Jahresumsatz von max. 100 Mio. € erzielen und eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. € aufweisen. Zusätzlich soll der Zeitraum der unschädlichen Überschreitung der KMU-Schwellenwerte von zwei auf sieben Jahre ausgedehnt werden. Außerdem wird der maßgebliche Gründungszeitpunkt vor Gewährung der Beteiligung von 12 auf 20 Jahre aus­ge­weitet. Ferner sollen künftig auch die Fälle erfasst werden, bei denen die Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitsgeber selbst gewährt werden, sondern von (Gründungs-)Gesellschaftern. Auch die derzeitigen Konzern­beschränkungen sollen fallen, so dass auch Anteile an Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaften erfasst wären.
 
Doch nicht nur der Anwendungsbereich des § 19a EStG, sondern auch dessen steuerliche Folgen sollen groß­zügiger ausgestaltet werden. Hierbei finden sich drei Anknüpfungspunkte im Eckpapier: (1) Die finale Besteu­erung soll nicht wie bisher nach 12 Jahren erfolgen, sondern erst nach 20 Jahren. (2) Es soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.H.v. 25 Prozent geben. (3) Es soll möglich sein, die Besteuerung für die Tatbestände „Ablauf von 20 Jahren“ sowie „Beendigung des Dienstverhältnisses“ weiter hinauszuschieben, sofern bestimmte Kriterien zur Sicherung des Steueranspruchs des Fiskus erfüllt sind. Hierfür soll eine freiwillige Haftung des Arbeitsgebers für die gestundete Lohnsteuer aus den an den Mitar­beiter übertragenen Anteilen angedacht sein.
 
Zum Zeitplan des Reformvorhabens selbst enthält das Eckpunktepapier keine Aussagen. Wir halten Sie daher auf dem Laufenden.

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