Early Tax Birds 36/2025: Kabinett beschließt Steuererleichterung und sonst passiert nichts...

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 36/2025 (8. – 14. September 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. September 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

manchmal sitzen die Early Tax Birds sonntagabends vor dem Bildschirm, starren auf das blinkende Cursor-Strichlein und es passiert: Nichts. Kein zündender Gedanke, kein Aufreger der Woche, keine bahnbrechende Idee für dieses Editorial. Kurz haben wir schon überlegt, ob wir einfach eine BMF-Pressemitteilung abschreiben. Aber dann dachten wir, so gemein können wir nicht sein. Die lesen sich bekanntlich oft genauso spannend wie ein Beipackzettel für Ibuprofen.

Nun gut, diese Woche macht es uns die Steuerwelt aber auch nicht leicht, wenn einfach mal nichts passiert. Selbst der BFH hat es geschafft, nur einen einzigen schmalen Beschluss zu veröffentlichen und das Bundeskabinett hat zwar pflichtbewusst ein paar Regierungsentwürfe für Steuergesetze durchgewunken, aber die kennen sie als treue Leserinnen und Leser unseres Newsletters natürlich bereits.

Und da fragten wir uns, wenn die gesamte Steuerwelt einfach mal einen Gang runterschaltet, warum sollten wir uns dann krampfhaft um ein neues Editorial winden? Somit halten wir es heute einfach kurz und wünschen Ihnen vielleicht ausnahmsweise mal einen steuerlich möglichst langweiligen Wochenstart.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
Aktu​elle Gesetzgebung​​


Steueränderungsgesetz 2025 im Kabinett beschlossen

​Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs in der vergangenen Woche, hat nun das Bundeskabinett am 10. September 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Sämtliche im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden beschlossen. Nach Berechnungen der Bundesregierung sollen die Maßnahmen zu jährlichen Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe führen. Demgegenüber soll eine deutliche Entlastung der Bürgerinnen und Bürger stehen sowie eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Insbesondere die Landwirtschaft und die Gastronomiebranche erhalten durch die beschlossenen Maßnahmen spürbare finanzielle Unterstützung.


Bundesregierung beschliesst Standortfördergesetz​ 2025

Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett zudem das Standortförderungsgesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, private Investitionen zu stärken, die Finanzierung von Start-ups zu verbessern und den Finanzmarkt von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Besonders im Fokus stehen Investitionen in Infrastruktur, erneuerbare Energien und Venture Capital.​

Unter anderem beinhaltet das Standortfördergesetz die folgenden Maßnahmen:

  • Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese re-investiert werden („Roll-Over“)
  • Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 EUR von bislang 1 EUR. Diese Regelung liegt in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.​
  

Aufhebung der freizone Cuxhaven

Zudem beschloss das Kabinett den Referentenentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven​. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass der wirtschaftliche Nutzen der Freizone seit Jahren nicht mehr im Verhältnis zu dem erheblichen Verwaltungsaufwand steht. Hinzu kommt, dass die Freizone Cuxhaven nur noch in geringem Umfang genutzt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Betreiberin selbst beantragt, den Freizonenstatus zu beenden. Die Umsetzung soll zu hergestellt, dass die Landwirtschaft weiterhin entlastet wird. 


    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung

In dieser Woche veröffentlichte der BFH einen Beschluss vom 29. August 2025, V B 34/25, zur Klärung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu versagen ist. Im Revisionsverfahren soll die Gewährung des Vertrauensschutzes in einem Sachverhalt geprüft werden, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt.

Der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG spielt eine entscheidende Rolle in der Praxis, da
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für den leistenden Unternehmer eine besondere Abhängigkeitssituation entsteht. Um seinen dokumentarischen Verpflichtungen nachzukommen, ist der leistende Unternehmer​ zwangsläufig auf die Informationen angewiesen, die ihm der Abnehmer aus dem EU-Ausland zur Verfügung stellt. Mit der Regelung in § 6a Abs. 4 UStG möchte der Gesetzgeber dabei den inländische Unternehmer entlasten, wenn steuerrechtliche Probleme entstehen, weil der Unternehmer auf fehlerhafte oder irreführende Informationen seines Geschäftspartners vertraut hat. Eine wichtige Einschränkung gilt jedoch für Ausfuhrgeschäfte in Drittländer. Hier findet die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG grundsätzlich keine Anwendung, da die rechtlichen Rahmenbedingungen für Lieferungen nach § 6 UStG anders gestaltet sind.

Aus dem Newsletter

 


 Early Tax Birds​​

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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