Stellungnahme zum BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 zur dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG)

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veröffentlicht am 30. Mai 2023

 

 

Inhalt

  1. Allgemeines
  2. Janusköpfige Einrichtungen
  3. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten
  4. Organisationsentscheidung
  5. Betragsgrenzen und Wahlrechte
  6. Fazit
     

 

1. Allgemeines

Die Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften (Bund und Länder) haben eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht gemäß § 18 UStG in Verbindung mit §§ 149 und 150 AO. Diese Organisationseinheiten übernehmen alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft in Bezug auf die Umsatzbesteuerung gemäß § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG. Dies schließt sowohl Rechte und Pflichten nach dem UStG als auch nach der AO ein, insbesondere Mitwirkungspflichten, die mit der Umsatzbesteuerung zusammenhängen.

 

Die Organisationseinheit tritt in Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen sowie in Strafverfahren wegen Steuerstraftaten oder Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten anstelle der Gebietskörperschaft gemäß § 18 Abs. 4f Satz 2 UStG.

 

Ungeachtet der dezentralen Besteuerung auf Ebene der einzelnen Organisationseinheiten besteht nur ein einheitliches Unternehmen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund oder Land) als juristische Person des öffentlichen Rechts. Das Unternehmen der Gebietskörperschaft umfasst alle unternehmerischen Betätigungen ihrer Organisationseinheiten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 4f Satz 3 UStG.

 

Steuerbare Umsätze zwischen den Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft sind innerhalb dieses Unternehmens nicht möglich.

 

Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG sind in den Gebietskörperschaften Bund und Länder die Verfassungsorgane, wie beispielsweise:

  • Landtage, Verfassungsgerichtshöfe,
  • die obersten Behörden (z.B. Ministerien, Rechnungshöfe),
  • die Behörden der nachgeordneten Bereiche (z.B. Oberfinanzdirektionen, Finanzämter, Verwaltungsbehörden der Länder),
  • Gerichte, die mit Eigenständigkeit außerhalb eines Ressorts ausgestatteten Beauftragten (z.B. Landesbeauftragte)
  • sowie vergleichbare Einrichtungen (z.B. Bundes- oder Landesbetriebe gemäß § 26 BHO, § 26 LHO).


Diese bilden den Grundrahmen der Organisationseinheiten, ohne dass zusätzliche normative Regelungen oder Organisationsentscheidungen der jeweiligen Gebietskörperschaften erforderlich sind. Es können jedoch abweichende Bildungen und Zusammenfassungen von Organisationseinheiten vorgenommen werden.

 

 

2. Janusköpfige Einrichtungen

Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) gehören oder selbst jPöR sind, werden als „janusköpfige Einrichtungen” bezeichnet. Dies bedeutet, dass sie sowohl Teil der jeweiligen Gebietskörperschaft (z.B. Land) als auch einer anderen jPöR sind und direkt mit diesen zusammenarbeiten.

 

Beispiele für janusköpfige Einrichtungen sind Landratsämter, die sowohl als Kreisverwaltungsbehörde für den Landkreis als auch als untere staatliche Verwaltungsbehörde für das Land tätig sind. Weitere Einrichtungen, die betroffen sein können, sind öffentliche Hochschulen, die gemäß den Hochschulgesetzen der Länder eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und gleichzeitig unmittelbarer Teil der Landesverwaltung als staatliche Einrichtungen sind.

 

Wenn diese Einrichtungen umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten ausführen, muss geprüft werden, welchem umsatzsteuerlichen Unternehmen die jeweilige Tätigkeit zuzurechnen ist und welches Unternehmen die daraus resultierenden steuerlichen Verpflichtungen erfüllen muss. Eine janusköpfige Einrichtung kann demnach für unterschiedliche (getrennte) Unternehmen tätig sein, je nach Art der Tätigkeit.

 

Wenn die Einrichtung im Namen eines der umsatzsteuerlichen Unternehmen der Gebietskörperschaften Bund oder Länder handelt, wird sie als Organisationseinheit gemäß § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG dieser jeweiligen Gebietskörperschaft tätig. In diesem Fall ist sie grundsätzlich selbst für die steuerlichen Verpflichtungen im Rahmen der dezentralen Besteuerung verantwortlich. Tätigkeiten, die einem anderen Unternehmen zuzurechnen sind, müssen dagegen bei der (einheitlichen) Veranlagung dieses anderen Unternehmens berücksichtigt werden, z.B. des Landkreises oder der Hochschule als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

 

3. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten

Gemäß § 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG können Organisationseinheiten innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch eigene Organisationsentscheidungen zukünftig weitere untergeordnete Organisationseinheiten bilden oder Organisationseinheiten zusammenfassen. Eine übergeordnete Organisationseinheit kann abweichend von § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG durch Organisationsentscheidung zukünftig die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit selbst wahrnehmen.

 

Bei diesen Organisationsentscheidungen ist die maximale Flexibilität gegeben, sodass im Rahmen einer sachgerechten Zuweisung unter Berücksichtigung der Aufgaben und Verantwortung eine freie Entscheidungsmöglichkeit besteht.

 

Der Begriff „Geschäftsbereich” bezieht sich dabei auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Organisationseinheit und nicht auf das gesamte Ressort.

 

Es ist jedoch möglich, dass eine übergeordnete Organisationseinheit interne Vorgaben zur Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten macht, beispielsweise die oberste Behörde.

 

Dies ist aus unserer Sicht zwingend notwendig, da ansonsten die untergeordneten Organisationseinheiten, bspw. eines Ministeriums, frei Unterorganisationseinheiten bilden können, was jedoch der Organisationsverpflichtung des übergeordneten Ministeriums nicht gerecht wird.

 

Wir empfehlen daher interne Regelungen im Rahmen der internen Delegation zu treffen und diese im Rahmen eines Tax-Compliance-Management-Systems zu etablieren und zu kontrollieren.

 

 

4. Organisationsentscheidung

Wie zuvor bleibt die Form der Organisationsentscheidung grundsätzlich frei in ihrer Form und ist dementsprechend nicht als amtlich vorgeschriebenes Formular oder Ähnliches verfügbar.

 

Jedoch hat das BMF klargestellt, dass eine nachvollziehbare Dokumentation in zeitlicher und inhaltlicher Eindeutigkeit (ggf. revisionssichere Ablage falls möglich) benötigt wird. Dafür müssen auch die Verantwortlichkeiten für die Gründung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten im Voraus festgelegt werden. Es empfiehlt sich ein Organisationserlass, für unser Dafürhalten im besten Fall im Rahmen des Tax-Compliance-Management-Systems, zu entwerfen und bekannt zu geben.

 

Die Bildung von neuen Organisationseinheiten ist der Finanzverwaltung im Rahmen ihrer neuen Erklärungspflicht anzuzeigen. Dabei sind die Umstände dem nach § 21 AO oder § 18 Abs. 4g UStG örtlich zuständigem Finanzamt anzeigen.

 

Im Umkehrschluss müssen demnach jedoch Organisationseinheiten, welche keine Erklärungspflicht begründen (nur nicht steuerbare Leistungen ausführen) keine Anzeige ggü. der Finanzverwaltung machen.

Wir empfehlen jedoch trotzdem dem Finanzamt die Bildung neuer Organisationseinheiten anzuzeigen, um auch im Rahmen von Betriebsprüfungen keine Missverständnisse durch nicht zuordenbare Innenleistungen hervorzurufen.

 

 

5. Betragsgrenzen und Wahlrechte

Folgende Betragsgrenzen gelten bei der Anwendung der dezentralen Besteuerung grds. als überschritten:

  • § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG (Schwellenwert für innergemeinschaftliche Erwerbe),
  • § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG (Umsatzschwelle für gleichartige Tätigkeiten, die keine größeren Wettbewerbsverzerrungen auslösen), 
  • § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG (Umsatzschwelle bei bestimmten sonstigen Leistungen und Fernverkäufen),
  • § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (Umsatzschwelle bei bestimmten sonstigen Leistungen und Fernverkäufen),
  • § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG (Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen),
  • § 18a Abs. 1 Satz 2 UStG (Schwellenwert für die monatliche Abgabe Zusammenfassender Meldungen),
  • § 19 Abs. 1 UStG (Umsatzgrenze für Kleinunternehmer), 
  • § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (Umsatzgrenze für die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) und
  • § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG (Umsatzgrenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte.

Das Wahlrecht der Dauerfristverlängerung (§46 UStDV) kann nach den allgemeinen Grundsätzen beantragt und für jede einzelne Organisationseinheit gewährt werden. Die Beantragung der Ist-Versteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG wird keinen Erfolg haben, da die Betragsgrenze stets als überschritten gilt. Eine Möglichkeit wäre jedoch ein Antrag auf Ist-Versteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG, wenn eine Befreiung für jährliche Bestandsaufnahmen und regelmäßige Abschlüsse nach § 148 AO vorliegt. Die Genehmigung der Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG ist ebenfalls möglich.

 

 

6. Fazit

Das BMF hat sich ausgiebig mit der Auslegung und der praktischen Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4f und 4g UStG beschäftigt und dem Bund sowie den Ländern nun Handwerkszeug bereitgestellt, um den steuerlichen Pflichten, die sich aufgrund der tatsächlichen Anwendung des § 2b UStG (spätestens ab dem Jahr 2025) ergeben, nachzukommen.

 

In dem BMF-Schreiben werden außerdem Klarstellungen für die Finanzverwaltung getroffen, wie beispielsweise Prüfungsanordnungen korrekt gestellt werden, welche Festsetzungsfristen maßgeblich sind, welche Finanzbehörde tatsächlich zuständig ist und wie eine korrekte Rechnungsstellung bei der dezentralen Besteuerung, u.v.m. auszusehen hat.

 

Insgesamt ein gelungenes BMF-Schreiben, welches die Handhabbarkeit des neuen Rechts für jPdöR deutlich erleichtert, da tatsächliche Aussagen zu vorher bestehenden Fragen getroffen werden.

 

Sollten Sie Verständnisfragen haben oder Beratungsbedarf in Ihrer „Organisationseinheit“ sehen sowie Hilfe bei der Organisationsentscheidung für Ihre Bundes-/Landesbehörde haben, unterstützen wir Sie gern mit unserer fachlichen Erfahrung und praktischem Ansatz. Sprechen Sie uns gern an!

 

 

Quelle:

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG; Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) (bundesfinanzministerium.de)

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