Mein Computer sieht Sie vor Gericht: Algorithmen in der Rechtsberatung

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veröffentlicht am 24. März 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


In einer Folge der Zeichentrick-Serie „Futurama” sitzen sich zwei Roboter hinter einem frisch aufgestellten Schachspiel gegenüber. Noch vor dem allerersten Zug erklärt der eröffnende Roboter „Matt in 143 Zügen”, nur um vom Gegenüber bewundert zu werden „Oh nein, du hast schon wiedergewonnen”.


Wie wahrscheinlich ist eine vergleichbare Zukunft für die Rechtsdurchsetzung vor Gericht? Werden künftig Programmroutinen streitentscheidende Fragen unter sich ausmachen, so dass den betroffenen Parteien eine prozentuale Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen übermittelt werden kann – oder gleich ein entsprechend erstelltes Urteil?



Keine abschließenden Entscheidungen

Solange Gerichtsurteile von Menschen getroffen und begründet werden (müssen), sind jedenfalls abschließend allein computergestützte Entscheidungen unwahrscheinlich.

Bspw. das Datenschutzrecht regelt dazu Teilaspekte als einschlägiges Fachrecht. Bereits seit der europäischen Datenschutzrichtlinie aus den 1990er Jahren sind Entscheidungen dem Grunde nach unzulässig, die „aus­schließlich” auf der Grundlage automatisierter Verarbeitungen getroffen werden, vgl. Art. 15 DSRL sowie nunmehr Art. 22 DSGVO. Damit soll vermieden werden, dass Einzelne zum bloßen Objekt computergestützter Programme gemacht werden und für sie rechtliche Folgen damit verbunden sind.

Verfassungsmäßig besteht ein Anspruch auf Entscheidungen durch gesetzliche Richterinnen und Richter. Das dient der Unabhängigkeit, Fairness, Transparenz und Gerechtigkeit sowohl des Verfahrens als auch der Entscheidungen. Menschliche Richter müssen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe mit Leben füllen, Ermessen ausüben, Rechtsfortbildung betreiben und bei der Verhältnismäßigkeit ausdifferenzierte Gesamtabwägungen des Einzelfalles vornehmen.

Doch selbst ein bloßes Stützen auf ein softwaregefundenes Ergebnis – also die Übernahme in ein Urteil – wird für sich genommen nicht ausreichen. Die gerichtlich getroffenen Entscheidungen müssen jedenfalls nach­vollziehbar begründet werden. Fehlerhafte Begründungen, insbesondere Verstöße gegen die „Denk­gesetze”, sind ein Grund, der zu einer Aufhebung von Urteilen führen kann. Dabei liegt ein solcher Verstoß insbesondere dann vor, wenn das Ergebnis einer Rechtsanwendung einfach angenommen wird, nach dem Motto „das Programm kam zu dem Ergebnis, dass…”. Damit müssen softwaregefundene Ergebnisse über die Anwend­barkeit von Rechtsnormen dennoch nachvollziehbar begründet werden und auf die Weise kontrollierbar bleiben.

Weder die Rechtsfindung durch Computer-Richter noch die bloße unkritische Übernahme von Software-Ergebnissen als Rechtsanwendung durch menschliche Richter scheint daher in absehbarer Zeit wahr­scheinlich.


Unterstützende Arbeiten

Damit bleibt jedoch ein weites Feld für vorbereitende, softwaregestützte Lösungen übrig.

Neben Tools zur Auswertung großer Datenmengen (für die Feststellung von Sachverhalten), Lösungen im Dokumentenmanagement (um Massenverfahren, also eine Vielzahl ähnlicher Verfahren besser handhaben zu können), und Entscheidungssammlungen (etwa um unterschiedliche Sanktionen einander gegenüberzustellen und vergleichbar zu halten) stehen insbesondere Textgeneratoren hoch im Kurs, die zudem stärker in den Bereich der scheinbaren Rechtsanwendung fallen.

Solche Generatoren erfreuen sich insbesondere bei der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen großer Beliebtheit, da sie effektiv einen Markt abdecken können, der trotz verhältnismäßig geringer Entschädigungs­beträge standardisiert abgearbeitet werden kann. In der Vergangenheit wurden die Ansprüche zugunsten der Zahlungspflichtigen nur selten verfolgt, weil Aufwand und Nutzen außer Verhältnis standen. Dabei handelt es sich nun bspw. um Ansprüche für Flugausfälle (flightright.de), Zugverspätungen (bahn-buddy.de) oder Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Miete (wenigermiete.de).

Darüber hinaus lassen sich Generatoren für Rechtsdokumenten in unterschiedlichen Rechtsgebieten erstellen. Neben dem hausinternen Einsatz können sie auch einem breiteren Publikum über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Ausgehend von Standardlösungen werden damit nach Beantwortung eines Katalogs vorgefertigter Fragen Einzelklauseln ausgewählt und zusammengesetzt, um damit auf die Bedürfnisse des jeweiligen Nutzers mehr oder weniger individuell zugeschnittene Rechtstexte zu erstellen.


Einsatz-Risiken

Der Einsatz derartiger Generatoren berührt verschiedene Problemfelder.

So ist jedenfalls denkbar, dass Anwälte gegen ihre Berufspflicht zur Sachverhaltsermittlung verstoßen, wenn sie solche Generatoren ohne weitergehende anwaltliche Beratung zur Verfügung stellen. Das Argument ist nicht lediglich abstrakt theoretisch: Wer als Anwalt einmal erlebt hat, wie sich in einem Beratungstermin zu einer vermeintlich erbrechtlichen Angelegenheit allein die Sachmängelhaftung für das von den Erben verkaufte Wohnhaus als Beratungsgegenstand herausstellt, der hinterfragt regelmäßig die rechtlichen Bewertungen und möglichen Bedürfnisse von Nichtjuristen. Daher sollte man sich stets klarmachen, dass der Mehrwert von Mustern und Formularen auf den jeweiligen Anwendungsfall begrenzt ist.

Sodann ist umstritten, ob nichtanwaltliche Anbieter von Rechtstext-Generatoren gegen das Rechtsdienst­leistungs­gesetz verstoßen. Danach sind Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten erlaubnispflichtig, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Das hat bspw. das Landgericht Köln so gesehen und auf Antrag einer Rechtsanwaltskammer einen Generator zur Erstellung von Rechtsdokumenten, der durch einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog mit dem ein hoher Grad an Individualisierung erreicht werden soll, als erlaubnispflichtig angesehen. Zwar hat das Oberlandesgericht das Urteil in dem Aspekt aufgehoben, allerdings steht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch aus, für die ein Termin zur mündlichen Verhandlung für den 17. Juni 2021 bestimmt ist (Aktenzeichen I ZR 113/20).

Jedenfalls für den internen Einsatz (sowohl in der Anwaltschaft als auch in Unternehmen) können juristische Text-Generatoren einen erheblichen Mehrwert leisten, da damit – angepasst auf den jeweiligen Anwendungs­bereich – für regelmäßig wiederkehrende Sachverhalte qualitativ hochwertige, gleichförmige Texte erstellt werden können. Auch dabei ist jedoch das Prinzip „Garbage in, garbage out” zu beachten: Das Gesamtergebnis kann kaum besser sein als sowohl die erstellten, hinterlegten Textbausteine als auch die gestellten und beantworteten Fragen.


Fazit

Maschinen werden Menschen bei der Rechtsfindung wohl auch in absehbarer Zukunft nicht ersetzen. Bei der Verwaltung und Vereinfachung von Teilbereichen der Rechtsanwendung leisten sie jedoch schon jetzt große Unterstützung.

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