Geschäftsbeziehungen mit krisenbedrohten Unter­neh­men: Das „Damoklesschwert” der Insolvenzanfechtung

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veröffentlicht am 22. Juli 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Die Fortführung der Geschäfts­beziehung mit einem krisenbedrohten Unternehmen steht häufig für die Gläubiger unter dem „Damoklesschwert” der Insolvenzanfechtung, da sie die empfangenen Zahlungen später nach Insolvenzeröffnung wieder zurück­zahlen müssen. Der Gläubiger muss das Risiko abwägen, ob es zur Insolvenz kommt oder ob er mit Fortführung der Geschäfts­beziehung dem krisenbedrohten Unterneh­men hilft, das abzuwenden. Je mehr sich ihm die Zahlungs­unfähigkeit des Schuldners aufdrängen muss, desto größer wird für ihn das Risiko. Für ihn stellt sich die Frage, wie er die Geschäftsbeziehung möglichst „insolvenzfest” fortsetzen bzw. gestalten kann.

 


Ist ein Unternehmen in der Krise, schwebt über dessen Vertragspartnern, die noch Zahlungen von ihm erhalten, das Damokles­schwert der Insolvenzanfechtung, empfangene Zahlungen zurückgewähren zu müssen.

Im Insolvenzverfahren sind die Insolvenzgläubiger (unter Beachtung der gesetzlichen Rangordnung ihrer Forderungen) gleichmäßig zu befriedigen. Die Insolvenzanfechtung dient dem Zweck, Vermögensverschie­bungen zugunsten von Gläubigern, die im Vorfeld der Insolvenz (oder danach) bevorzugt durch den Schuldner bedient wurden, auszugleichen, indem sie die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren haben und ihre Forderung wie die übrigen Insolvenzgläubiger auch zur Insolvenztabelle anmelden können.

Ob eine Zahlung anfechtbar ist, hängt zum einen von der zeitlichen Nähe zur Insolvenzantragsstellung ab, zum anderen von der Konstellation der gläubiger­benach­teiligenden Wirkung. Je näher eine Zahlung an das Insol­venz­ereignis rückt, desto geringer sind die Schwellen für eine Anfechtung.


In der Praxis erlangen folgende Anfechtungs­tat­bestände der §§ 129 ff. InsO besondere Relevanz:


Zahlungen im Dreimonatszeitraum

Grundsätzlich wird danach unterschieden, ob der Gläubiger die Leistung der Art und Zeit nach beanspruchen konnte (Kongruenz) oder nicht (Inkongruenz).

Hatte er keinen derartigen Anspruch auf die Leistung (inkongruente Deckung) – besteht also (vereinfacht gesagt) kein vertraglicher Rechtsgrund, die Leistung in der Art und zu der Zeit zu bekommen – ist der Gläubiger weniger schutzwürdig. Derartige Zahlungen sind in dem letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung oder danach ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar und zurück zu gewähren. Erfolgten sie im zweiten oder dritten Monat vor Insolvenz­antrags­stellung, kommt es darauf an, ob der Schuldner entweder bei Erbringung der Leistung bereits zahlungsunfähig war (objektiv) oder ob der Gläubiger wusste, dass die Rechtshandlung andere Insolvenzgläubiger benachteiligt. Damit muss jedoch ein Gläubiger rechnen, wenn er weiß, dass der Schuldner bereits nicht mehr alle Insolvenzgläubiger befriedigen kann.

Konnte der Gläubiger die Leistung beanspruchen, ist er zunächst einmal schutzwürdig. Sein Vertrauen darauf, die empfangenen Leistungen behalten zu dürfen, ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner bei Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger das wusste. Dabei genügt es, wenn ihm Umstände bekannt sind, von denen er zwingend auf Zahlungs­unfähigkeit schließen musste. Insoweit unterliegt auch er der Insolvenz­anfechtung.


Benachteiligende Zahlungen außerhalb des Drei­monats­zeitraums

Außerhalb des Dreimonatszeitraumes sind v.a. „vorsätzlich benachteiligende Rechtshandlungen” anfechtbar; für sie gilt ein Zeitraum von zehn Jahren vor Insolvenzantragsstellung. Anfechtbar sind danach Rechts­handlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, andere Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Empfänger der Leistung den Vorsatz in dem Zeitpunkt kannte.

Der Schuldner wird regelmäßig wissen (muss wissen), ob er noch alle seine Gläubiger bezahlen kann oder nicht. Insofern wird ihm schnell unterstellt, dass er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte.

Der Gläubiger muss das erkennen, wenn er wusste, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist oder zu werden droht. Dabei reicht es erneut, wenn ihm Umstände bekannt waren, aus denen sich auf Zahlungsun­fähigkeit schließen lässt. Die Rechtsprechung hat dazu eine Vielzahl von Indizien festgelegt, aus denen sich eine anbahnende Zahlungsunfähigkeit ableiten lässt (rückständige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie betriebswesentlichen Leistungen wie Strom, Häufung von Mahnungen, Mahnbescheiden und Vollstreckungsversuchen, wiederholte Lieferstopps, schleppende Zahlungsweise nur in Abschlägen etc.). Der Gläubiger muss davon ausgehen, dass er im Wirtschaftsverkehr nicht der einzige Gläubiger ist, der sein Geld nicht oder zumindest nicht pünktlich erhält.

Um solche – in der Vergangenheit oft ausufernden – Insolvenz­anfechtungs­möglich­keiten wieder etwas einzudämmen, wurde im Jahr 2017 der Anfechtungszeitraum für kongruente Leistungen auf vier Jahre beschränkt, wenn der Gläubiger die Leistung in der Art und Zeit beanspruchen konnte. Außerdem soll die Insolvenzanfechtung nur möglich sein, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war und nicht bloß zu werden drohte.


Unentgeltliche Leistungen

Der Empfänger unentgeltlicher Leistungen ist per se nicht schutzwürdig. Unentgeltliche Leistungen im Zeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragsstellung sind daher generell ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar – jedenfalls sofern es sich nicht um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts handelte.


Leistungen an den Gesellschafter

Die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellten Forderungen ist ebenfalls unter erleich­terten Voraussetzungen anfechtbar, wenn sie im Zeitraum von einem Jahr vor Insolvenzantragsstellung erfolgten. Das liegt daran, dass die Forderungen des Gesellschafters in der Insolvenz von Gesetzes nachrangig sind; er ist nach allen anderen Gläubigern zu bedienen.

Das erfasst nicht nur klassische Gesellschafterdarlehen, sondern auch wirtschaftlich vergleichbare Forde­rungen des Gesellschafters. Dazu zählen bspw. stehengelassene Forderungen aus dem laufenden Leistungs­verkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, denn auch sie haben Finanzierungscharakter, wenn sie über das verkehrsübliche Maß hinausstehen gelassen werden.

Unter bestimmten Umständen ist auch die Gewährung von Sicherheiten an den Gesellschafter im Zehn-Jahres-Zeitraum anfechtbar.


Wie können die Geschäfts­beziehungen mit einem krisenbedrohten Unternehmen dann noch fortgeführt werden?

Werden die erheblichen Anfechtungsrisiken betrachtet, stellt sich die Frage, wie mit einem Unternehmen in der sich anbahnenden Krise überhaupt noch Geschäfte gemacht werden können. Ziehen sich die Gläubiger zurück und beenden die Geschäftsbeziehungen, beschleunigt das die Insolvenzreife und eine Sanierung wäre faktisch unmöglich oder stark erschwert. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher das sog. „Bargeschäft” von der Insolvenzanfechtung ausgenommen.

Um ein Bargeschäft handelt es sich, wenn unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt. Das erfordert einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegen­leistung. Entscheidend ist die Zeitspanne zwischen der beidseitigen Leistungserbringung, nicht die zwischen Vertragsschluss und Leistung.

Unter den Voraussetzungen des Bargeschäfts ist eine Leistung nur unter den Bedingungen einer vorsätzlichen Benachteiligung (wie oben beschrieben) möglich, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner unlauter handelt. Bei Leistungen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen, ist das nicht gegeben, jedoch z.B. bei verschwenderischen Ausgaben für Luxusgüter oder wenn den Gläubigern ohne entsprechenden Gegenwert entscheidendes Betriebsvermögen und damit Haftungsmasse entzogen wird.

Ebenso kann die die Insolvenzanfechtung rechtfertigende „Bösgläubigkeit” des Gläubigers entfallen, wenn er von einem tragfähigen Sanierungskonzept des Schuldners Kenntnis erlangt hat und er davon ausgehen kann, dass die Insolvenzreife damit beseitigt wurde. Daan stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen.


Besondere Anfechtungsregeln während der Corona-Pandemie

Da bei der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Unternehmen insolvenzbedroht sind, hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Insolvenzantragspflicht für die Unternehmen, bei denen die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen von Corona beruht und die dem Grunde nach Aussicht auf eine Behebung der Zahlungsunfähigkeit haben, auszusetzen. Entsprechend wurde auch die Insolvenzanfechtung vorübergehend eingeschränkt, um den betroffenen Unternehmen die Chance zu geben, ihre Geschäftsbeziehung fortführen zu können ohne dass die Gläubiger eine spätere Insolvenzanfechtung fürchten müssen.

So sind bspw. kongruente Leistungen, die der Gläubiger nach der Art und Zeit beanspruchen konnte, nur nachträglich anfechtbar, wenn es zur Insolvenz kommt und der Gläubiger wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen ungeeignet sind. Auch bestimmte Leistungen, die eigentlich als inkongruent zählen (z.B. Verkürzung von Zahlungszielen, Leistungen an Erfüllungs statt) werden in der Weise privilegiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, die in der Corona-Krise gewährt wurden, privilegiert sein.

Gegenstand der Privilegierung sind jedoch nur Unternehmen, für die die Insolvenzantragspflicht aktuell bis zum 30. September 2020 ausgesetzt ist, weil die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen von Corona beruht und die als sanierungsfähig gelten. Bei anderen kriselnden Unternehmen, die sich nicht auf die aktuelle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen können, bleiben die alten Anfechtungsmaßstäbe erhalten. Es bedarf daher aus Gläubigersicht einer sorgfältigen Überlegung, ob es sich bei seinem kriselnden Geschäftspartner um einen „Corona-Fall” oder einen „Altfall” handelt.

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