Kommunalrichtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld startet in die nächste Runde

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veröffentlicht am 12. Februar 2020

 

Zum 01. Januar 2020 fällt die Einschränkung einer Antragstellung in festen Antragsfenstern weg. Eine Antragstellung ist somit in allen Förderkomponenten ganzjährig möglich. Eine Antragstellung erfolgt unverändert über den Projektträger Jülich. Weiterhin wird der Mindestzuwendungsbetrag für Mobilitätsstationen sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs von 10.000 EUR auf 5.000 EUR abgesenkt um somit auch kleinere Maßnahmen fördern zu können. Zudem entfällt für die Förderkomponenten Mobilitätsstationen, Vorhaben zur Verbesserung des Radverkehrs sowie Maßnahmen zur Deponiegasfassung und in-situ Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien die Höchstzuwendungsbeträge.
 
Eine Förderung über die Kommunalrichtlinie erfolgt im Rahmen strategischer bzw. investiver Förderschwerpunkte. Zu den einzelnen Fördergegenständen zählen:
 
Strategische Förderschwerpunkte:
-       Fokusberatung
-       Energie- und Umweltmanagementsysteme
-       Energiesparmodelle
-       Kommunale Netzwerke
-       Potenzialstudien
-       Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanager
 
Investive Förderschwerpunkte:
-       Beleuchtung und Belüftung
-       Nachhaltige Mobilität
-       Abfallentsorgung, Kläranlagen und Trinkwasserversorgung
-       Zusätzliche investive Maßnahmen für den Klimaschutz
 
Eine Förderung erfolgte mittels direkter Zuschüsse zwischen 40 und 65 % (bzw. 50 bis 90 % im Falle von finanzschwachen Kommunen) für strategische Förderschwerpunkte. Die Fördersätze für investive Förderschwerpunkte liegen zwischen 20 und 50 % (bzw. 25 und 60 % im Falle von finanzschwachen Kommunen).

 

 

Nationale Klimaschutzinitiative – Innovative Klimaschutzprojekte

Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen weiteren Förderaufruf zur Förderung innovativer Klimaschutzprojekte gestartet. Die Förderung erfolgt mittels zweier Module, wobei Modul 1 die Konzeptionierung und erstmalige Umsetzung von Maßnahmen fördert, in Modul 2 sollen diese erprobten Maßnahmen bundesweit Verbreitung finden. Gefördert werden ausschließlich nicht-investive Projekte die im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung stehen. Fördergelder werden in Form direkter Zuschüsse gewährt, dabei ist ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 %, im Falle von Unternehmen von mindestens 50 % der zuwendungsfähigen projektspezifischen Kosten durch den Antragsteller zu erbringen. Adressat des aktuellen Förderaufrufs sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
 
Das wettbewerblich ausgestalte Antragsverfahren ist zweistufig ausgestaltet, so dass im ersten Schritt ausschließlich Projektskizzen einzureichen sind. Als Bewertungskriterien gelten dabei:
 
Modul 1:
-       Innovationsgrad
-       Treibhausgasminderungspotenzial
-       Umsetzungsorientierung
-       Eigeninteresse / Höhe der Eigenmittel
 
Modul 2:
-       Projektspezifischer Klimaschutzbeitrag
-       Bundesweite Verbreitung
-       Verstetigungspotenzial
-       Eigeninteresse / Höhe der Eigenmittel
 
Der aktuelle Aufruf umfasst die folgenden Einreichungszeiträume:
 
Modul 1:
1. Januar 2020  bis 31. März 2020
1. Januar 2021 bis 31. März 2021
 
Modul 2:
1. Januar 2020 bis 31. März 2020
1. Juli 2020 bis 30. September 2020
1. Januar 2021 bis 31. März 2021
1. Juli 2021 bis 30. September 2021
 
Projektskizzen und Förderanträge sind beim Projektträger Jülich einzureichen.

 

 

Verbesserte Förderbedingungen im KfW-Programm Energieeffizienz in der Wirtschaft (295)

Über das Programm Energieeffizienz in der Wirtschaft werden Maßnahmen gefördert, welche die Strom- oder Wärmeeffizienz erhöhen und dadurch zu einer Senkung des Energieverbrauchs beitragen. Die Förderung untergliedert sich in die folgenden Komponenten:
 
Module 1: Querschnittstechnologien
Gefördert werden z.B. Elektromotoren, Pumpen aber auch Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung aus Abwasser
 
Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
Gefördert werden Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen
 
Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
 
Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
 
Die Förderung erfolgt mittels Kreditmitteln in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss. Dieser beträgt für die Module 1, 3 und 4 bis zu 40 % der förderfähigen Kosten. In Modul 2 sogar bis zu 55 %. Antragsberechtigt sind u.a. gewerbliche und kommunale Unternehmen. Kommunen und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe sind von einer Förderung ausgeschlossen.
 
Die wesentlichen Änderungen betreffen die folgenden Punkte:

  • In Modul 2 können KWKG-Anlagen als Prozesswärme-Anlagen sowie Maßnahmen zur Erschließung bislang ungenutzter Wärmepotenziale der Abgasströme an bestehenden KWK-Anlagen gefördert werden, sofern keine KWKG-Förderung in Anspruch genommen wird. Bislang stellte bereits die Möglichkeit einer KWKG-Förderung ein Ausschlusskriterium dar. Weiterhin nicht förderfähig sind jedoch neue KWK-Anlagen sowie Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden KWK-Anlagen.
  • Weiterhin können Prozesswärmeanlagen in Modul 2, die Anspruch auf eine EEG-Förderung haben, gefördert werden, sofern die EEG-Förderung nicht in Anspruch genommen wird.
  • Wärmenetze welche nach KWKG gefördert werden können, sind von einer Förderung ausgeschlossen – dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der KWKG-Förderung.
  • Weiterhin können nicht-förderfähige Investitionskosten der Anlagenperipherie mitfinanziert werden, diese werden jedoch nicht bei der Berechnung des Tilgungszuschusses hinzugerechnet.
  • Liefer- und Leistungsverträge die ein Rücktrittsrecht im Falle einer nicht-Bewilligung der Fördergelder beinhalten, stellen eine förderunschädlichen Vorhabensbeginn dar.

 

 

Novelliertes Förderprogramm Wärmenetze 4.0

Neben inhaltlichen Änderungen kam es zu einer Umbenennung des Förderprogramms in „Wärmenetze 4.0 – Bundesförderung effiziente Wärmenetze”. Die Förderung beinhaltet Wärmeversorgungssysteme, die hocheffizient, multivalent und transparent sind. Diese Netze sollen eine innovative Bereitstellung von Wärme und Kälte auf Basis verschiedener möglichst umweltschonender Energien garantieren; Solarthermie, Geothermie und Biomasse sollen zusammen mit gewerblicher Abwärme bzw. Abwärme aus Abfallverwertung mindestens zur Hälfte der Wärmeeinspeisung beitragen.
 
Die Förderung im Rahmen dieses Programmes erfolgt über direkte Zuschüsse mittels der folgenden 4 Bausteine:
 
Module I
Machbarkeitsstudien werden mit bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben bzw. bis max. 600.000 Euro gefördert.
 
Modul II
Die Realisierung von Wärmenetzsystemen wird mit bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben bzw. bis max. 15 Millionen Euro gefördert.
 
Modul III
Informationsmaßnahmen (zur Kundeninformation) werden mit bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben bzw. bis max. 200.000 Euro gefördert.
 
Modul IV
Zusätzlich können im Rahmen von Capacity Building Ausgaben für wissenschaftliche Kooperationen mit bis zu 100 % bzw. max. 1 Million Euro gefördert werden.
 
Wesentliche Änderungen der novellierten Richtlinie betreffen die folgenden Punkte:

  • Die Temperaturobergrenze von 95°C kann überschritten werden, sofern diese nur durch eine künstliche Temperaturabsenkung eingehalten werden könnte. Dies gilt im Falle einer maßgeblichen Einspeisung von Erneuerbaren Energien und/oder Abwärme mit höheren Temperaturen.
  • Das Kosteneffizienzkriterium eines maximalen Wärmepreises von 12 ct/kWh wurde abgeschafft.
  • Die Grundförderung in Modul II wurde von 20 auf 30 % der förderfähigen Kosten erhöht.
  • Das Kumulierungsverbot von KWKG Zuschlägen für Strom/Wärme wurde aufgehoben.
     

Anträge für die Module I und II sind über ein Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen, die Antragstellung für Module III und IV erfolgt weiterhin ausschließlich postalisch.
 

 

Aufhebung Förderausschluss Erneuerbare Energien Anlagen bei KfW-Krediten

In folgenden Kreditprogrammen der KfW wurde der Förderausschluss von Erneuerbaren Energien Anlagen zum 01.01.2020 aufgehoben:
 
-       KfW-Unternehmerkredit (037/047)
-       ERP-Regionalförderprogramm (062/072)
-       ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)
-       ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)
-       ERP-Kapital für Gründung (058)
 
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine Finanzierung von Anlagen, welche eine Förderung nach KWKG oder EEG erhalten, ausschließlich in den beihilfefreien Varianten der jeweiligen Programme möglich ist.

 

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