Whistleblowing in der Slowakei

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veröffentlicht am 22. Juli 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung? »
  2. Gibt es erste Praxiserfahrungen und besteht bereits Anpassungsbedarf? »
  3. Bedarf es einer Anhörung/Mitbestimmung des Betriebsrates? »
  4. Besteht bereits eine externe Meldebehörde? »

 

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Seit 2019 ist in der Slowakischen Republik das Gesetz Nr. 54/2019 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern in Bezug auf antisoziale Aktivitäten in Kraft, das sich mit dem Thema Whistleblowing beschäftigt. Unter anderem werden Arbeitgebern, die mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, verschiedene Verpflichtungen auferlegt. Zu den Verpflichtungen dieser großen Arbeitgeber gehört insbesondere die Einführung eines internen Systems zur Überprüfung der Meldungen von Arbeitnehmern über den Verdacht auf antisoziale Aktivitäten. Dieses System soll den Mitarbeitern und dem Unternehmen dazu dienen, Meldungen von Mitarbeitern über Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer Beschäftigung, ihres Berufs, ihrer Position oder ihrer Funktion Kenntnis erlangt ha­ben, zu identifizieren und zu überprüfen.
 
In naher Zukunft wird voraussichtlich die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Hinweisgebern in das slowakische Recht umgesetzt. Es handelt sich um die Regelung des "Whistleblowing", die im Einklang mit der Richtlinie in die slowakische Rechtsordnung umge­setzt werden sollte. Diese Umsetzung soll am 1. Mai 2022 in Kraft treten.
 
Was das Thema „Whistleblowing“ angeht, handelt es sich in der Slowakischen Republik also um keine Neuheit, wie viele glauben. Die genannte EU-Richtlinie wird als Änderung des Gesetzes Nr. 54/2019 Slg. umgesetzt, es werden keine besonderen Rechtsvorschriften erlassen.
 

Zu der aktuellen Rechtsregelung

Jeder Arbeitgeber, der mindestens 50 Personen beschäftigt, muss Maßnahmen zum Schutz von Personen tref­fen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Beschäftigung, ihres Berufs oder Amtes von Umständen erfahren, die gesellschaftswidrige Tätigkeit betreffen. Diese Personen müssen vor jeglichen negativen Sank­tionen durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Meldung gesellschaftswidriger Tätigkeiten geschützt werden. 
 
Neben diesen Pflichten ist bei allen Arbeitgebern, ungeachtet der Anzahl von Arbeitnehmern, die Wirkung von Rechtshandlungen gegenüber Hinweisgebern beschränkt, d.h. der Arbeitgeber muss für solche Handlungen die Zustimmung des Amtes zum Schutz von Hinweisgebern anfordern, ansonsten sind sie rechtsunwirksam.
 

Internes System zur Überprüfung der Meldungen 

Im Allgemeinen handelt es sich um ein durch den Arbeitgeber angenommenes System, das es den Arbeit­neh­mern der Gesellschaft ermöglicht anonym Meldungen zu erstatten über Tatsachen, über die sie im Zusammen­hang mit der Ausübung ihrer Beschäftigung, Berufs, Stellung oder Amtes Kenntnis erlangt haben. Im Rahmen der Einstellung des internen Systems und Sicherstellung seiner Funktionsfähigkeit hat der Arbeitgeber ins­be­son­dere folgende Aufgaben sicherzustellen:
 
Er muss eine zuständige Person bestimmen, die die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Aufgaben laut Gesetz erfüllt und die solche Aufgaben erfüllt, die sich für den Arbeitgeber aus dem Gesetz ergeben. Zu­dem muss die Person bei der Erfüllung der Aufgaben unabhängig und ausschließlich an die Anweisungen des statutarischen Organs des Arbeitgebers gebunden sein. Die zuständige Person kann dabei, muss aber nicht, Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Ist das nicht der Fall und die zuständige Person somit kein Arbeitnehmer der Gesellschaft, muss ein Vertrag zwischen dieser Person und der Gesellschaft geschlossen worden sein.
 
Direkt mit der Bestimmung der zuständigen Person verbunden ist auch die Annahme und Herausgabe einer internen Vorschrift. Unter interner Vorschrift versteht man eine interne Richtlinie des Arbeitgebers.

  

2. Gibt es erste Praxiserfahrungen und besteht bereits Anpassungsbedarf?

Mandanten wenden sich häufig an uns mit der Bitte um diese Informationen, da die Umsetzung dieser Richt­li­nie auch in anderen Mitgliedstaaten erwartet wird und Whistleblowing daher zunehmend zum Thema wird. Aber nur wenige kennen die aktuelle Rechtsregelung, die in der Slowakischen Republik bereits seit 2019 gilt. 

   

3. Bedarf es einer Anhörung/Mitbestimmung des Betriebsrates?

In diesem Moment ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.
  

4. Besteht bereits eine externe Meldebehörde?

Das Amt nahm seine Tätigkeit im September 2021 auf und hat in dieser Zeit mehrere Beschwerden von Arbeit­nehmern erledigt oder zu deren Schutz beigetragen. Nähere Informationen finden Sie auch hier

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