Belarus: Wichtige Änderungen für Ansässige freier Wirtschaftszonen

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​Einführung neuer Vergünstigungen zum Ausgleich auslaufender Zoll- und Steuerprivilegien

Kurz gelesen:

Um den negativen Effekt des Wegfalls der Zollbefreiung für Exporte in EAWU Staaten zum 1. Januar 2017 sowie von Steuerbefreiungen zu kompensieren, wurden zahlreiche Maßnahmen erlassen, die eine finanzielle Mehrbelastung von FWZ-Ansässigen und Neuinvestoren ausgleichen und mehr Sicherheit geben sollen. Es empfiehlt sich zu prüfen, welche individuellen Auswirkungen die neue Rechtslage hat und welche Möglichkeiten bestehen von den neuen Maßnahmen zu profitieren.

 
Bisher bestand für zahlreiche Ansässige „Freier Wirtschaftszonen” (FWZ) der Republik Belarus die Möglichkeit, zollfreie Lieferungen von Waren aus einer der FWZ in die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) zu tätigen. Diese Vergünstigung ist zum 1. Januar 2017 außer Kraft getreten. Hintergrund ist eine zunehmende Integration der Republik Belarus in das einheitliche Zollgebiet der EAWU, die die Abschaffung von nationalen Zollvergünstigungen vorsieht.
 
Hiervon betroffen ist jedoch lediglich die Lieferung von Waren in EAWU-Länder. Für den Export, z.B. in die Europäische Union, gelten die bisherigen Regelungen bzw. Zollvergünstigungen auch weiterhin.
 
Daneben wurden Steuervergünstigungen für bestimmte FWZ-Ansässige abgeschafft, darunter der reduzierte Umsatzsteuersatz für importersetzende Waren in Höhe von 10 Prozent.
 
Um den negativen Effekt auf die in der FWZ ansässigen Unternehmen auszugleichen und die hohe Attraktivität der Standorte zu erhalten, wurden Kompensationsmaßnahmen beschlossen und entsprechende Regelungen erlassen.
 

Die wichtigsten neuen Vergünstigungen für FWZ Ansässige sind nachstehend zusammengefasst:
  1. Es wurde bestätigt, dass sämtliche FWZ mindestens bis zum 31. Dezember 2049 erhalten bleiben. Darüber hinaus sollen Größe und Zahl der Ansässigen aller FWZ deutlich erhöht werden. 
     
  2. Das erforderliche minimale Investitionsvolumen wurde auf 500.000 Euro gesenkt, sofern der Investor die Investition der vollen Summe über einen Zeitraum von 3 Jahren garantiert.
     
  3. Eingeführt wurde die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf Waren, deren Rohstoffe aus dem Ausland importiert wurden. Im Falle des weiteren Verkaufs dieser Waren auf dem Markt eines der EAWU-Mitgliedstaaten werden diese Waren ebenfalls von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Allerdings werden sie mit Einfuhrzöllen belegt.
     
  4. Es wurde eine Befreiung von Grundstückspachtzahlungen auch über die Fertigstellung eines Bauprojektes hinaus beschlossen. Bisher wurde die Befreiung nur für die Dauer der Projektierung und des Baus eines Objektes gewährt.
     
  5. Die neue Fassung des Steuergesetzbuches (2017) sieht zudem für bestimmte FWZ-Ansässige über einen bestimmten Zeitraum weiterhin eine Befreiung von der Gewinnsteuer vor:
      

​Registrierung als FWZ-Ansässiger

​Befreiung von Gewinnsteuer

​bis zum 31. Dezember 2011​vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021
​seit 1. Januar 2012 ​über 10 Jahre ab dem Datum der erstmaligen Gewinnerwirtschaftung

 
Darüber hinaus existieren in Belarus weitere attraktive Möglichkeiten zur Unterstützung von Investitionen – u.a. der Abschluss von Investitionsverträgen mit dem Staat sowie die Ansässigkeit in kleinen Städten oder im Chinesischen Industriepark. Unsere Spezialisten beraten Sie gerne, um das für Sie passende Vergünstigungsregime zu finden.
 

zuletzt aktualisiert am 30.01.2017

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