Elektronische Erfassung von Umsätzen in Tschechien – Digitale Herausforderung für Unternehmen

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Unternehmen rüsten auf, um schneller und flexibler auf Kundenanforderungen eingehen zu können. Sie setzen dabei auf eine computergestützte Vernetzung – sowohl innerhalb des eigenen als auch zwischen Unternehmen. Auch der tschechische Staat hat die Zeichen der Zeit erkannt und schöpft sein Steuer­aufkommen computergestützt aus. Die Pflichten, die Unternehmern dabei auferlegt werden, sind gravierend.
 

In der Vergangenheit kam es nicht selten vor, dass Unternehmer keine Belege an Kunden ausstellten und so Umsätze steuerlich nicht erklärten. Das „Tschechische Statistische Amt” geht davon aus, dass jährlich ein Umsatz von geschätzten 6,2 Mrd. Euro nicht deklariert und die hierauf entfallende Umsatz- und Einkommensteuer nicht abgeführt wird. Der dem tschechischen Staat entstehende Schaden soll nun vermieden werden, indem die Umsätze elektronisch erfasst werden. Dafür wurde das Gesetz über die „elektronische Erfassung von Umsätzen” („elektronická evidence tržeb”, kurz: EET) erlassen.
 

Umsätze unterliegen dann den neuen Regelungen, wenn sie im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt und durch Bar-, Kartenzahlung oder einer vergleichbaren Zahlungsart beglichen werden. Ausnahmen sind speziell geregelt (bspw. Umsätze, die von der Körperschaftsteuer befreit sind).  
 

Beginn der elektronischen Erfassung

Ziel ist es, das System schrittweise in 4 verschiedenen Phasen einzuführen. Die nachstehende Tabelle zeigt, wann die elektronische Erfassung für bestimmte Tätigkeiten greift. 

1. Phase A​b dem 1. Dezember 2016 sind die Umsätze in den Kategorien NACE 55 (Übernachtungen) und 56 (Verpflegungen) meldepflichtig.
2. Phase

​Mit dem 1. März 2017 werden folgende Tätigkeiten meldepflichtig:
 

  • Handel mit Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Motorrädern), Teilen und Zubehör von Kraffahrzeugen (mit Ausnahme von Motorrädern);
  • Handel, Reparatur und Instandhaltung von Motorrädern, ihren Teilen und Zubehör;
  • Großhandel (mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen) sowie
  • Einzelhandel (mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen) – inklusive Verkaufs- und Marktständen
​3. Phase ​Ab dem 1. März 2018 folgen alle Gruppen, die nicht zu Phase 1, 2 oder 4 gehören.
​4. Phase ​Zuletzt unterliegen ab dem 1. Juni 2018 ausgewählte Handwerks- und Produktionsarten der Meldepflicht.


Vereinfachte „offline Evidenz”

Das Gesetz unterscheidet die „gewöhnliche Evidenz” und die „vereinfachte Evidenz”. Die vereinfachte Evidenz ist die sog. offline Erfassung, bei der der Umsatzsteuerzahler innerhalb von 5 Tagen nach dem Umsatz ihn der Finanzverwaltung meldet. Die vereinfachte offline Meldung wird eher die Ausnahme sein, da sie gesetzlich auf Fälle von Umsätzen begrenzt ist, die 

  • an Bord von Verkehrsmitteln für den Personenverkehr getätigt werden,
  • durch eine Regierungsverordnung festgelegt sind (wenn die Evidenz den reibungslosen Geschäftsablauf verhindern oder wesentlich erschweren würde) oder
  • gemäß Genehmigung der Finanzverwaltung im Einzelfall der einfachen Erfassung unterliegen dürfen. 
      

Gewöhnliche Evidenz

Unternehmer sind verpflichtet, spätestens in dem Moment, in dem der meldepflichtige Umsatz realisiert wird, eine elektronische Mitteilung an die Finanzverwaltung zu schicken (im Format „.xml”, das das Standardformat für Kommunikationen mit der Finanzverwal- tung ist) und dem Kunden einen Beleg zu übergeben. Die technische Voraussetzung für Unternehmer ist es, ein System zu verwenden (bspw. ein Kassensystem), das automatisch die erforderlichen Umsatzmeldungen an die Finanzverwaltung im richtigen Format generiert und übermittelt. Die Meldung ist Voraussetzung dafür, dass ein einmaliger Code durch die Finanzverwaltung generiert wird, der auf dem Kundenbeleg aufgebracht werden muss. Sowohl der Steuerpflichtige als auch der Kunde können dann über eine Webapplikation den entsprechenden Umsatz mit dem einmaligen Code überprüfen.

 Bitte beachten Sie:

  • Generiert ein Unternehmer Umsätze, die elektronisch zu erfassen sind, muss er klären, ob sie in vereinfachter oder gewöhnlicher Evidenz zu führen sind.
  • Bei gewöhnlicher Evidenz sollte die Prüfung und ggf. Umstellung von Hard- und/oder Software erfolgen, damit die Erfassung rechtzeitig begonnen wird. 

Kontakt

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Olaf Naatz, LL.M.

Rechtsanwalt

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