Umsatzsteuer in den VAE – Rechtliche Ausgestaltung und bisherige Entwicklungen

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veröffentlicht am 24. April 2019

 

Im vergangenen Jahr haben die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) mit der Value Added Tax (VAT) erstmalig eine Umsatzsteuer im gesamten Bundesgebiet eingeführt. Weder die von ihr betroffenen steuerpflichtigen Unternehmen noch die für ihre Erhebung und Verwaltung zuständigen staatlichen Behörden konnten daher bei der Implementierung auf entsprechende Erfahrungswerte zurückgreifen. Die Einführung eines Umsatzsteuersystems stellte insofern für alle Akteure weitestgehend Neuland dar, das bis heute noch nicht gänzlich erkundet zu sein scheint.

 

  

Entsprechend einem Beschluss der sechs Mitgliedstaaten des Gulf Cooperation Councils (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate; die sog. „GCC-Staaten”) aus dem Jahr 2015, verfügt die Rechtsordnung der VAE seit dem 1. Januar 2018 über ein bundesweit einheitliches Umsatz­steuersystem. Wesentlicher Beweggrund für die Einführung einer Umsatzsteuer – Value Added Tax – war in erster Linie die Schaffung einer neuen, staatlichen Einnahmequelle, um den steigenden Kosten der aus dem Staatshaushalt finanzierten Leistungen der Daseinsvor- und Daseinsfürsorge gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert die Intention, die finanzielle Abhängigkeit von Öl- und Gasressourcen zu reduzieren, um dadurch eine zusätzliche, nachhaltige Quelle zu schaffen.

 

Rechtliche Ausgestaltung

Die Umsatzsteuer in den VAE ist als indirekte Steuer ausgestaltet, deren rechtlicher Rahmen in materieller Hinsicht maßgeblich durch das „Federal Decree-Law No. (8) of 2017 on Value Added Tax” (kurz: VAT-Law) und dessen Durchführungsverordnung („Cabinet Decision No. (52) on the Executive Regulations of the Federal Decree law No. (8) of 2017 on Value added Tax”) vorgegeben wird. Im Kern ist demzufolge eine umfassende Besteuerung sämtlicher Lieferungen und Einfuhren von Waren und Dienstleistungen mit einem Regelsteuersatz von 5 Prozent vorgesehen. Die Umsatzsteuer ist transaktionsgebunden und seitens des Käufers bzw. des Dienstleistungsempfängers auf der Grundlage des jeweiligen Transaktionswertes zu entrichten.

 

Von dem – bei globaler Betrachtung vergleichsweise geringen – Regelsteuersatz i.H.v. 5 Prozent sieht das Gesetz aber auch Ausnahmen vor. So gilt v. a. für die in Art. (45) des VAT-Law ausdrücklich genannten Waren- und Dienstleistungslieferungen ein ermäßigter Steuersatz von 0 Prozent (sog. „Zero Rate”). Betroffen sind z.B. bestimmte Bildungsdienstleistungen oder der internationale Personen- und Warentransport. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass es sich beim sog. „Zero-rated Supply” um einen regulär steuerbaren Umsatz handelt.

 

Darüber hinaus sind nach dem in Art. (46) verankerten Willen des Gesetzgebers bestimmte Umsätze aus den dort genannten Bereichen (bspw. Finanzdienstleistungen oder der lokale Personentransport) dem Anwendungs­bereich der Umsatzsteuer gänzlich entzogen und insofern von der VAT befreit.

 

Einführung als erfolgreich erachtet

Nach Informationen der für die Erhebung bzw. Administration der VAT zuständigen Steuerbehörde, der Federal Tax Authority (FTA), erreichten diese im Laufe des ersten (Steuer-)Jahres insgesamt mehr als 450.000 VAT-spezifischen Anfragen. Vor dem Hintergrund scheinen daher besonders auf Seiten der Unternehmen immer noch Unklarheiten zu den von ihnen zu erfüllenden steuerrechtlichen Vorgaben zu bestehen. Gleichwohl hat die FTA dem noch jungen Umsatzsteuersystem der VAE erst kürzlich anlässlich des ersten Jahrestages dessen erfolgreiche Implementierung attestiert und dabei ein insgesamt positives Jahresfazit gezogen.

 

Grund hierfür ist v.a., dass sich während des ersten Jahres insgesamt bereits knapp 300.000 Unternehmen über das Serviceportal der FTA für die Erhebung der Umsatzsteuer registriert haben. Damit ist die Anzahl steuerpflichtiger Unternehmen, die sich scheinbar im Einklang mit den gesetzlich vorgegebenen steuer­rechtlichen Anforderungen befinden, nach Angaben der Behörde bereits zu diesem frühen Zeitpunkt bemerkenswert hoch. Die FTA führt das insbesondere auf ihre zahlreichen im Vorfeld und im Nachgang der VAT-Einführung umgesetzten Initiativen (Workshops, VAT-Guides, Informationsfilme etc.) zur Stärkung des allgemeinen Steuerbewusstseins in der Bevölkerung zurück.

 

VAT im weiteren Entwicklungsprozess

Das Umsatzsteuersystem der VAE ist auch ein Jahr nach seiner Implementierung Gegenstand ständiger Weiterentwicklung. So wurde es bereits während des ersten Jahres um diverse neue Mechanismen ergänzt. Dazu gehört u.a. die erst kürzlich eingeführte Möglichkeit für ausländische Unternehmen und Touristen – vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen – die Rückerstattung der von ihnen in den VAE entrichteten VAT beantragen zu können. Die FTA hat bereits angekündigt, auch im kommenden Jahr ein besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung und Sanktionierung von Steuerverstößen zu richten. Unternehmen in den VAE ist daher dringend anzuraten, den fortlaufenden Entwicklungsprozess der VAT aufmerksam zu verfolgen, um drohenden Strafen im Fall von Zuwiderhandlungen vorzubeugen.

 

Fazit

Unternehmen, die in den VAE für die Umsatzsteuer registriert sind, sollten darauf achten, die seitens der FTA vorgegebenen Fristen zu wahren – insbesondere mit Blick auf die Steuererklärungen oder auf potenzielle Widerspruchsverfahren (Reconsideration). Das ist essenziell, um nicht Gefahr zu laufen, einer Präklusion zu unterliegen. Ähnlich verhält es sich mit Strafzahlungen, die seitens der FTA bspw. für eine vermeintlich verspätete Begleichung der Steuerschuld auferlegt werden. Das Verfahrensrecht in allgemeinen Steuer­angelegenheiten („Federal Law No. (7) of 2017 on Tax Procedures”) verlangt von der FTA, den Steuer­pflichtigen vor der Auferlegung von Strafzahlungen für Verstöße gegen das materielle Steuerrecht zu informieren.

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