Jahresabschlussprüfung in China – Lokale Besonderheiten und Neuerungen

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veröffentlicht am 30. Mai 2018
 
Chinesische Gesellschaften sind i.d.R. nicht verpflichtet, ihren Jahresabschluss von einem chi­ne­sischen Certified Public Accountant (CPA) prüfen zu lassen – es sei denn, es handelt sich um börsennotierte Unternehmen bzw. Kreditinstitute oder Versicherungen. Prüfungspflichten in Ab­hängig­keit von der Rechtsform oder der Unternehmensgröße wie in Deutschland kennt man in China nicht. Ist aber der Gesellschafter ein Ausländer, z.B. eine deutsche GmbH oder KG, dann kann es doch zur Prüfungspflicht kommen.
  

 

Tochtergesellschaften deutscher Mutterunternehmen und die meisten der üblichen „Sino/German Joint Ventures” müssen ihren lokalen Jahresabschluss prüfen lassen, da sie als ausländisch investiertes Unternehmen (Foreign Invested Entity, kurz: FIE) gelten – also als ein Unternehmen mit mindestens 25 Prozent ausländischen Gesellschaftern. Der Bestätigungsvermerk muss i.d.R. bis zum 30. April des Folgejahres erteilt werden und ist normalerweise bis zum 31. Mai des Folgejahrs bei den Behörden einzureichen.
 
Eigentlich ist die Prüfungspflicht bei FIE steuerlich motiviert, da der Bestätigungsvermerk der jährlichen Körperschaftsteuererklärung beigelegt werden muss. Der chinesische CPA dient dabei gewissermaßen als verlängerter Arm der Steuerbehörde. Der geprüfte Abschluss ist aber auch für Zwecke der Gewinnausschüttung maßgeblich und notwendig.

 

Prüfungsgegenstand

Prüfungsgegenstand ist – wie in Deutschland auch – grundsätzlich der Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung und Anhang besteht. Bei der Aufstellung werden von den meisten Unternehmen die Accounting Standards for Business Enterprises (ASBE) angewandt, für die die International Financial Reporting Standards (IFRS) Pate standen. Das Geschäftsjahr in China entspricht dem Kalenderjahr, namentlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

In Bezug auf die Berichterstattung des CPA haben sich die chinesischen Prüfungsstandards kürzlich geändert. Dem sind entsprechende Änderungen der als Vorlage dienenden internationalen Prüfungsstandards (ISA) vorausgegangen (zu deren Umsetzung in Deutschland vgl. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers). Neu ist u.a., dass nun im Bestätigungsvermerk explizit darauf verwiesen wird, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Geschäftsführung dafür verantwortlich ist, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben und auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

 

Prüfungsaussage

Wie international üblich, ist es auch Zielsetzung des chinesischen CPA, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Zudem erteilt der CPA einen Bestätigungsvermerk, der sein Prüfungsurteil beinhaltet.
 
Ist der Prüfer der Auffassung, dass die gewonnenen Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um eine hinreichend sichere Grundlage für seine Beurteilung zu bilden, gibt er ein Urteil ab. Ein uneingeschränktes Prüfungsergebnis enthält dabei die Aussage, dass der Jahresabschluss der Gesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr in allen wesentlichen Belangen eine rechtmäßige Darstellung der Vermögenslage zum Kalenderjahresende, der Ertragslage und der Finanzlage für das abgelaufene Jahr in Übereinstimmung mit den (chinesischen) Rechnungslegungsstandards für Unternehmen vermittelt. Das entspricht in etwa dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bei einer deutschen Jahresabschlussprüfung.

 

Lassen sich Beanstandungen aufgrund der Prüfung nicht mit Anpassungsbuchungen auf Vorschlag des Prüfers ausräumen, käme es zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Das würde aus oben genannten Gründen in den meisten Fällen negative Auswirkungen auf die Steuerveranlagung der Gesellschaft haben.

 

Aufgrund der Neufassung der chinesischen Prüfungsstandards zur Berichterstattung werden nun auch explizit Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Geschäftsführung angewandten Rechnungslegungs­grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit gezogen. Wenn auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, ist der chinesische CPA verpflichtet, in seinem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder – falls diese Angaben unangemessen sind – sein Prüfungsurteil zu modifizieren. Letzteres hätte allerdings wiederum negative Auswirkungen auf die Steuerveranlagung der Gesellschaft.

 

Fazit

Jahresabschlussprüfungen bei FIE sind in China Pflicht und keine Kür. Der Ausgang einer Prüfung kann dabei über eine „erklärungsgemäße Steuerveranlagung” oder eine Nachschau der Steuerbehörden entscheiden.

 
 

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