Mythos Holdinggesellschaft – Wann sie sich für Familien­unternehmen lohnt

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​zuletzt aktualisiert am 18. Februar 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Viele Familienunternehmen sind heute bereits mit eigenen Tochtergesellschaften in anderen Ländern präsent. In dem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft direkt oder über eine Holdinggesellschaft an das inländische Mutterunternehmen angebunden werden sollte. Strategisch lohnt sich das oft, steuerlich aber nur unter bestimmten Bedingungen.

  

 

 

 

Eine Holding sollte primär strategische Zwecke (etwa Haftungsabschottung, Geschäftsgliederung nach Ländern oder Sparten, etc.) verfolgen – das Sparen von Steuern kann nur ein Nebeneffekt sein. Zudem resultiert ein echter Steuervorteil nur selten aus dem deutschen Steuerrecht, sondern meist aus günstigeren ausländischen Steuerregeln (etwa bei der Quellenbesteuerung bei Ausschüttungen). So erlauben viele Länder die gruppenweite Gewinnkonsolidierung oder die Aufnahme von Fremdkapital in deutlich größerem Umfang als Deutschland, oder (u.U. sogar fiktive) Abschreibungen und die Geltendmachung anderer Betriebsausgaben mindern zusätzlich den laufenden Gewinn. 
 
Für einen deutschen Unternehmer mit ausländischen Geschäftsaktivitäten ergibt eine ausländische Holding vor diesem Hintergrund insbesondere dann Sinn, wenn in der Holding Gewinne thesauriert werden, um z.B. für Reinvestitionen, Zukäufe oder F&E zur Verfügung zu stehen. Dann nämlich profitiert der Unternehmer ggf. vom günstigen ausländischen Steuerrecht und wird im Inland erst bei Ausschüttung besteuert. Vorsicht ist lediglich bei Ansässigkeit der Holding in einem Niedrigsteuerland angezeigt, sofern die Holding nicht nur sog. Beteiligungsholding, sondern auch operativ tätig ist. In dem Fall müssen sog. „aktive Tätigkeiten” im Ausland nachgewiesen werden, damit es nicht zu einer Hinzurechnungsbesteuerung im Inland kommt. Das Gleiche gilt, wenn die Holding auch als Instrument der Bündelung von immateriellen Wirtschaftsgütern (etwa Patent- oder Markenrechte) genutzt werden soll. Eine Besteuerung der vereinnahmten Lizenzgebühren im Inland unterbleibt dann nur, wenn das geistige Eigentum im Wesentlichen im Ausland erschaffen wurde.
 
Keinen steuerlichen Vorteil, sondern viel mehr einen Nachteil bringen hingegen Fallgestaltungen mit sich, in denen ein im Inland ansässiger Unternehmer eine ausländische Holding zwischen sich und sein inländisches Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft „zwischenschalten” möchte. Nach wohl unzutreff­ender, aber immer noch geltender Auffassung der deutschen Finanzverwaltung wird dann nämlich bei der Aus­schüttung an die Holding 25 Prozent deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten, ohne dass – anders als im reinen Inlandsfall – die Möglichkeit einer Reduktion bestünde. In dem Fall entsteht durch die Holding sogar eine echte steuerliche Mehrbelastung.
 
Weiterhin ist zu beachten, dass bei Verträgen mit der Holding stets der Fremdvergleich zu wahren ist. Das gilt bsw. für Umlageverträge (etwa für Managementvergütungen) oder für Finanzierungsbedingungen, falls die Holding im Konzern auch eine Finanzierungsfunktion wahrnehmen soll. Besonderes Augenmerk ist auch auf den Ort der Geschäftsleitung der Holding zu legen. Er muss bei einer ausländischen Holding auch im Ausland liegen, was dem Finanzamt gegenüber auch nachweisbar sein muss. Anderenfalls droht die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht.
 
Noch wichtiger ist, dass bereits vor Aufsetzung der Holdingstruktur geklärt wird, ob sich bestehende Geschäftsaktivitäten oder Gesellschaftsbeteiligungen steuerneutral in eine ausländische Holding überführen lassen. Hierzu ist im Grundsatz zu sagen, dass eine Steuerneutralität in den meisten Fällen nur bei Ansässigkeit der Holding in einem EU/EWR-Staat möglich ist und dass das zudem von der Ausgestaltung des konkreten Doppelbesteuerungsabkommens abhängt. Etwaige steuerliche Nachteile bei der Umsetzung sind dann im Verhältnis zu späteren Vorteilen abzuwägen.

Thema im Fokus

Bitte beachten Sie

Vor Gründung einer Holding sollten folgende Fragen geklärt sein:
  • Ist es möglich, bestehende Unternehmen steuerneutral in eine Holding einzubringen?
  • Möchte der inländische Unternehmer in das Ausland verziehen oder im Inland verbleiben?
  • Hat die Gründung einer Holding strategische Zwecke oder sollen Steuern gespart werden?
  • Soll die Holding auch operativ tätig sein und welche Rechtsform hat sie?   
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