Expansion nach Frankreich – Steuern sparen mit der richtigen Struktur

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Von Florian Kaiser und Timotheus Tangermann, Rödl & Partner Nürnberg und Paris
 
Frankreich ist weltweit der zweitwichtigste Handelspartner Deutschlands. Wer nach Frankreich expandieren möchte, sollte sich über die optimale Rechtsform Gedanken machen. Denn aus steuerlicher Sicht kann die Gründung einer französischen Tochterpersonengesell­schaft gegenüber der Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft vorteilhaft sein.
 
​Im Vorfeld einer jeden Expansion stellt sich die Frage nach dem „Wie”. Neben der Gründung einer Betriebsstätte kann eine französische Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft durchaus attraktiv sein.
 

Tochte​​​​rkapitalgesellschaft

Soll die Investition über eine Tochterkapitalgesellschaft erfolgen, besteht die Möglichkeit, eine „société anonyme” (kurz: SA, entspricht der AG), eine „société par actions simplifiée” (kurz: SAS, entspricht einer kleinen AG) oder eine „société à responsabilité limitée” (kurz: SARL, entspricht der GmbH) zu gründen.
 
Auch in Frankreich unterliegen die Unternehmensgewinne diversen Steuern und Abgaben. Zum einen werden die Unternehmensgewinne mit Körperschaftsteuer in Höhe von 33,33 Prozent belastet. Ab einer Körperschaftsteuerschuld von 763.000 Euro fällt ein Zuschlag von 3,3 Prozent an. Der effektive Körperschaftsteuersatz beträgt damit maximal 34,43 Prozent. Zum anderen wird auf Ausschüttungen neben einer Quellensteuer eine Dividendenabgabe von 3 Prozent erhoben.
 
Schüttet die französische Tochterkapitalgesellschaft ihre Gewinne aus, hängt die Besteuerung der Dividenden davon ab, wer Gesellschafter ist. Handelt es sich um eine deutsche Kapitalgesellschaft, sind die Gewinnausschüttungen auf Ebene der deutschen Kapitalgesellschaft zu 5 Prozent steuerpflichtig und werden mit Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belegt. Ist der Gesellschafter hingegen eine natürliche Person, unterliegen die Gewinnausschüttungen in Frankreich der Quellenbesteuerung und in Deutschland der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Gesamtsteuerbelastung kann bei der Gründung einer französischen Tochterkapitalgesellschaft bis zu 60 Prozent betragen und damit die Rentabilität des Investments beeinträchtigen.
 

Tochterpe​rsonengesellschaft

Alternativ kann in Frankreich auch eine Tochterpersonengesellschaft gegründet werden. In Frage kommen insbesondere die „société en nom collectif” (kurz: SNC, entspricht der OHG) oder die „société en commandite simple” (kurz: SCS, entspricht der KG). Erstaunlicherweise sind Personengesellschaften in Frankreich jedoch mit Ausnahme des Immobiliensektors eher selten, obwohl die Strukturierung über eine Personengesellschaft steuerlich vorteilhaft sein kann. Denn die Gesamtsteuerbelastung bei einer Strukturierung über eine Personengesellschaft lässt sich – je nach Ausgestaltung – auf 34 bis 46 Prozent reduzieren.
 
Die im Vergleich zur Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft niedrigere Gesamtsteuerbelastung ist auf mehrere Umstände zurückzuführen. So besteht für die Personengesellschaft die Möglichkeit, für die intransparente Besteuerung zu optieren. Die Gewinne der Tochterpersonengesellschaft werden dann mit französischer Körperschaftsteuer von maximal 34,43 Prozent belastet. Eine Quellensteuer fällt in Frankreich nur an, wenn es sich um beschränkt haftende Gesellschafter (SCS-Kommanditist) oder eine intransparente Personengesellschaft handelt. Wesentlicher Vorteil ist jedoch, dass sich in Abhängigkeit von der Gesellschaftsstruktur in Deutschland eine vollständige Freistellung der französischen Gewinne von der Besteuerung erzielen lässt.
 

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Florian Kaiser

Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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Bitte beachten Sie:

  • Prüfen Sie im Vorfeld einer Expansion einzelfallbezogen die optimale Rechtsform.
  • Versuchen Sie, durch die entsprechende Struktur eine relevante Steuer­reduzierung zu erreichen.
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