WEMoG, GEIG und Wasserstoff: Aktueller Stand der Verkehrswende 2021

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zuletzt aktualisiert am 7. April 2021 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Der Ausbau der E-Mobilität in Deutschland ist eine der großen Herausforderungen der nächsten Jahre und wesentlicher Bestandteil des 2019 beschlossenen Klimaschutz­programms. Mit ihrem „Masterplan Ladeinfrastruktur” und seiner Umsetzung möchte die Bundesregierung wesentliche Weichen für die Schaffung einer breiten Ladesäulen­infrastruktur stellen.

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Neben dem Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur, die durch finanzielle Förderung und gesetzliche Regelungen wie das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) und das Gebäude-Elektromobilitätsinfra­struktur-Gesetz (GEIG) erleichtert werden soll, rücken innovative Konzepte zum Ausbau öffentlicher Lade­infrastruktur stärker in den Fokus und bieten Kommunen ebenso wie Stadtwerken die Möglichkeit, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Zusätzlich wird auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität der besonders energieintensiven Sektoren Verkehr, Industrie und Immobilienwirtschaft ebenso wie beim Abbau fossiler Energieträger zunehmend auf Wasserstoff gesetzt.

   

Bedeutung des Masterplans Lade­infra­struktur

Mit seinem im November 2019 beschlossenen „Masterplan Ladeinfrastruktur” möchte das Bundeskabinett in Umsetzung des im Oktober 2019 beschlossenen Klimaschutzprogramms die Voraussetzungen für eine flächendeckende Einsatzfähigkeit von bis zu zehn Millionen E-Fahrzeugen bis zum Jahr 2030 schaffen.

Neben der gezielten Förderung des Ladeinfrastrukturausbaus sieht der Masterplan eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ebenso wie die aktive Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen vor. Auf die Weise soll die Zukunftsfähigkeit der Elektromobilität gesichert und ihre Attraktivität für einen breiten Markt gestärkt werden. Das Potenzial ist nach aktuellen Erkenntnissen enorm.

So geht die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Auftrag gegebene Studie der Leitstelle Ladeinfrastruktur zum Thema „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030 – Szenarien für den Markt­hoch­lauf” davon aus, dass der Bestand an E-Fahrzeugen bis zum Jahr 2030 mit einer Zulassung von bis zu 14,8 Mio. batteriebetriebenen E-Fahrzeugen und Plug-In-Hybriden einen deutlich stärkeren Anstieg erfährt, als das bislang angenommen wurde (Pressemitteilung vom 19. November 2020). Der Bedarf an öffentlicher Ladeinfra­struktur wird der Leitstelle Ladeinfrastruktur zufolge wesentlich davon abhängen, in welchem Umfang Lade-Hubs mit Schnelladepunkten zum Einsatz kommen.

Allein für den öffentlichen Raum hat es sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, in den kommenden zwei Jahren 50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte zu errichten.

Am 24. November 2020 startete darüber hinaus offiziell der KfW-Zuschuss „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude” zur Förderung privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden mit einem finanziellen Zuschuss i.H.v. 900 Euro zum Kauf sog. Wallboxen. Neben den für Elektro-Fahrzeuge geschaffenen steuer­lichen Anreizen (wobei sich über die Effektivität der steuerlichen Anreize für Plug-In-Hybride sicherlich streiten lässt) soll auch die Maßnahme die Kaufentscheidung potenzieller E-Fahrzeugkunden erleichtern.


Gesetzgeberische Maßnahmen – WEMoG und GEIG

Auch von gesetzgeberischer Seite wurden entsprechende Maßnahmen getroffen. Durch die Einführung des Gesetztes zur Förderung der Elektromobilität, zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (WEMoG) zum 1. Dezember 2020  sollen Hürden für Mieter und Wohnungseigentümer bei der Installation eigener Ladestationen etwa am Tiefgaragenstellplatz abgebaut werden.

Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEMoG soll jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen können, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, sofern er selbst die Kosten trägt.

Flankierend zum WEMoG stimmte der Bundesrat am 5. März 2021 dem Gebäude-Elektromobilitäts­infrastruktur-Gesetz (GEIG) zu. Das GEIG setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2018/844 in nationales Recht um und soll ermöglichen, Immobilieneigentümer und Investoren zur verstärkten Schaffung von mit Leitungs­infrastruktur ausgestatteten Stellplätzen zu verpflichten.

Für den Neubau von Wohngebäuden sieht der wesentliche Regelungsinhalt des GEIG vor, dass bei mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss. In  Nichtwohn­ge­bäuden ist künftig mind. ein Ladepunkt zu errichten. Werden bestehende Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen in größerem Umfang renoviert, so müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektro­kabel ausgestattet werden. Bei größeren Renovierungen von bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss zumindest jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mind. ein Ladepunkt errichtet werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist darüber hinaus jedes Nichtwohn­gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mind. einem Ladepunkt auszustatten.

Schließlich sieht das GEIG eine Quartierslösung vor, wonach die Möglichkeit bestehen soll, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.


Möglichkeiten des kommunalen Ausbaus der E-Mobilität

Doch auch die Kommunen haben vielfältige Möglichkeiten, wichtige Weichenstellungen für den Ausbau der E-Mobilität zu setzen. Neben der Möglichkeit einer finanziellen Förderung des Erwerbs von Ladepunkten durch Kauf oder Leasing können auch Instrumente der Bauleitplanung gezielt eingesetzt werden.

So können Vereinbarungen bei städtebaulichen Verträgen getroffen und Verpflichtungen der Erwerber und ihrer Rechtsnachfolger in Grundstückskaufverträgen vorgesehen werden. Auch Stellplatzsatzungen bieten den Kommunen erhebliche Gestaltungsspielräume, die es gekonnt zu nutzen gilt.


Die Rolle der Stadtwerke für die E-Mobilität

Attraktive und innovative Konzepte der örtlichen Stadtwerke können den Ausbau der regionalen Ladeinfra­struktur zusätzlich begünstigen und eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Kommunen ebenso wie ortsansässiger Investoren bei der Umsetzung ambitionierter Vorhaben spielen.

Bundesweit haben sich viele Stadtwerke und kommunale Unternehmen bereits stark in der örtlichen Ladeinfrastruktur positioniert und leisten Pionierarbeit beim Ausbau der elektrischen Ladeinfrastruktur für den öffentlichen Raum. Die Stadtwerke können nicht nur einen wesentlichen Beitrag zum kommunalen Klima­schutz leisten, sondern durch innovative und wirtschaftliche Gesamtkonzepte die dringend erforderliche Basisinfrastruktur zur Förderung der E-Mobilität schaffen.

Gleichwohl gilt  künftig mehr denn je, die Einschätzung des Bundeskartellamtes bei der Ausgestaltung der Konzepte im Blick zu behalten. Das Bundeskartellamt hat im Juli 2020 eine Untersuchung des Marktes für öffentliche Strom-Ladesäulen eingeleitet.

Der Behörde zufolge soll neben den verschiedenen Vorgehensweisen der Städte und Kommunen bei der Bereitstellung geeigneter Standorte auch deren Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Betreibern Gegenstand der Untersuchung sein. Insbesondere kündigt das Bundeskartellamt an, die Rahmenbedingungen für den wettbewerblichen Aufbau von Ladesäulen an den Bundesautobahnen in den Blick zu nehmen. Die Entwicklung gilt es daher aufmerksam zu beobachten.


Wasserstoff als Gegenpol zu fossilen Brennstoffen

Insbesondere im Hinblick auf die energieintensiven Sektoren Verkehr, Industrie und Immobilienwirtschaft wird zusätzlich verstärkt auf Wasserstoff gesetzt.

Im Juni 2020 hat die Bundesregierung nun ihre nationale Wasserstoffstrategie (NWS) veröffentlicht (, mit der die Wasserstofftechnologie als Kernelement der Energiewende etabliert und die künftige bundesweite Versorgung mit CO2-freiem Wasserstoff gesichert werden soll. Zur Herstellung des sog. grünen Wasserstoffs soll bis zum Jahr 2030 ohne CO2-Ausstoß eine industrielle Elektrolyse-Kapazität von fünf Gigawatt installiert werden. Bislang wurde Wasserstoff vorrangig mithilfe von Erdgas erzeugt. Nun soll auf die Herstellung durch Elektrolyse mit Antrieb aus erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind oder Biogas gesetzt werden.

Um den laut Bundesregierung bis zum Jahr 2030 entstehenden Wasserstoffbedarf von ca. 90 bis 110 TWh zumindest teilweise zu decken, sollen nach der NWS bis zum Jahr 2030 auf Bundesebene Erzeugungsanlagen von bis zu fünf Gigawatt Gesamtleistung einschließlich der ebenfalls erforderlichen Offshore- und Onshore-Energiegewinnungsanlagen entstehen.


Hoher Bedarf an Elektrolyseuren bis zum Ende der 2020er Jahre

Einer Untersuchung des Fraunhofer Instituts von Oktober 2019 zufolge müssen bereits jetzt zweistellige Megawatt-Elektrolyseure installiert und bis Ende der 2020er-Jahre Zuwachsraten von etwa ein Gigawatt pro Jahr erreicht werden, um mit der voraussichtlichen Entwicklung Schritt halten zu können.

Da Wasserelektrolyseure vorrangig dort zum Einsatz kommen dürften, wo möglichst günstig Strom aus PV- und Windkraftanlagen gewonnen werden kann, treten neben energie- und stromsteuerrechtlichen Fragestellungen auch Herausforderungen des Planungs- und Genehmigungsrechts sowie des Immissionsschutzrechts in den Fokus.

Die ambitionierten Vorhaben zur Energiewende und zur Erreichung der Klimaziele können nur Erfolg haben, wenn auch die Herstellung und der Einsatz von Wasserstoff auf Basis erneuerbarer Energien in großem Umfang realisierbar wird.


Baurechtliche Anforderungen an die Genehmigung von Elektrolyseuren

Für Elektrolyseure sieht § 35 BauGB aktuell keine ausdrückliche Privilegierung im Außenbereich vor. Eine solche kann zwar in Einzelfällen als Versorgungsprivilegierung oder im Zusammenhang mit Windkraftanlagen als Windenergieprivilegierung in Betracht kommen. Das hängt jedoch von der individuellen Konstellation ab.

Ggf. wird sich daher die Frage aufdrängen, ob eine kommunale Bauleitplanung erforderlich ist. In dem Zusammenhang werden sich zusätzliche planungs- und genehmigungsrechtliche Folgefragen bei der Genehmigungsfähigkeit und Umsetzbarkeit von Wind- und PV-Anlagenvorhaben ergeben. Darüber hinaus können flankierend zu Maßnahmen der Bauleitplanung städtebauliche Verträge zur Realisierung kostenintensiver Vorhaben geschlossen werden.


Immissionsschutzrechtliche Einordnung von Elektrolyseuren

Weiterhin ist umstritten, ob Elektrolyseure immissionsschutzrechtlich einem der in Anhang 1 der 4. BImschV genannten Tatbestände zugeordnet werden können und welche Anforderungen sich vor dem Hintergrund für das zu durchlaufende Genehmigungsverfahren ergeben.

Werden Elektrolyseure einer der Ziffern des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugeordnet und von der Behörde als Emissionsanlagen eingestuft, so ist nicht nur ein vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, sondern die Betreiber haben möglicherweise darüber hinaus besondere Überwachungsverpflichtungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten und Dokumentationen zu erstellen.

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