Stromlieferungen im Quartier

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Autoren: Daniel Richard und André Rosner

 

E-Mobilität als Bestandteil innovativer Versorgungslösungen mit Fokus auf die Ladeinfrastruktur

Die zunehmende Anzahl von Elektrofahrzeugen im Markt zeugt von der steigenden Marktreife der Fahrzeuge und erzeugt gleichzeitig Handlungsdruck aufseiten der Energieversorger, Geschäftsmodelle zu entwickeln, um sich auf dem wachsenden Markt für Servicedienstleistungen rund um Ladesäulen und Elektromobilität im örtlichen Versorgungsgebiet zu etablieren.

 

Im Hinblick auf die im Rahmen der Energiewende vermehrt auftretenden dezentralen Strukturen bietet sich Versogern insbesondere im Marktsegment der Quartierskonzepte die Möglichkeit, integrierte Lösungen unter Einbezug von Elektromobilität anzubieten. Denn neben dem öffentlichen Laden bildet das Laden zu Hause und beim Arbeitgeber einen wichtigen Baustein, der auf diese Weise aktiv durch Energieversorger mitgestaltet werden kann.

 

Grundlagen Quartier/Quartierskonzepte

Das Vorantreiben der Elektromobilität sowie ein damit einhergehender und zwingend notwendiger Ausbau von Ladeinfrastruktur ist ein wichtiger Hebel für die Energie- und Verkehrswende. Ein ganz wesentlicher Punkt in diesem Zusammenhang ist die Dezentralisierung. Ein wesentlicher Schritt zur Erreichung dieser Dezentralisierung ist die Bildung von Quartieren. Mit dem Ausbau einer Ladeinfrastruktur in diesem Bereich kann man die Elektromobilität direkt in das neue und moderne „Zuhause” integrieren. Zu den Vorteilen, die die Elektromobilität mit sich bringt, zählen vor allem die Verringerung lokaler Abgase, die Reduzierung von Autolärm sowie von Parkplatzflächen in und um die Quartiere. Darüber hinaus ist diese Art der Fortbewegung nicht abhängig vom unmittelbaren Einsatz fossiler Brennstoffe. Richtig eingesetzt hat die Elektromobilität das Potenzial, die in dem Koalitionsvertrag verankerte Sektorenkopplung umzusetzen.

 

Ladeinfrastruktur

Rechtliche Grundlagen

Der erforderliche Ausbau von Ladeinfrastrukturen ist in unterschiedlichen Lebensbereichen denkbar. In diesem Zusammenhang ist zwischen dem öffentlichen, dem halb-öffentlichen und dem privaten Bereich zu unterscheiden.

 

Im sogenannten öffentlichen Bereich kommen frei zugängliche sowie für einen unbestimmten Personenkreis zugängliche Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum in Betracht. Im sogenannten halb-öffentlichen Bereich sind solche Ladesäulen gemeint, die zwar auf Privateigentum stehen, dennoch öffentlich zugänglich sind. Dies können beispielsweise Parkhäuser sowie Kundenparkplätze eines Supermarktes sein. Im  privaten Bereich befinden sich die Stellplätze für den Ladevorgang nebst Ladesäulen auf Privateigentum und sind gerade nicht öffentlich zugänglich. Denkbar sind hier Lademöglichkeiten für Mehr- und Einfamilienhäusern in Tiefgaragen, unter Carports etc.

 

Bei der Umsetzung von Quartierskonzepten und Klimaschutzsiedlungen ist demnach zunächst zu klären, in welcher Form das Quartier erschlossen werden soll. Insoweit ist eine gewisse Steuerung durch die Kommune oder den Projektentwickler bzw. Bauträger möglich, indem beispielsweise keine öffentlich gewidmeten Straßen errichtet werden.

 

Weiterhin sind die Vorgaben an die konkreten Ladesäulen zu klären, in Abhängigkeit von deren rechtlicher Einordnung.

 

1. Öffentlich zugängliche Ladepunkte

 

Nach § 2 Nr. 9 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist ein Ladepunkt dann öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Dies ist zweifellos bei Ladepunkten im öffentlichen Bereich und in der Regel bei Ladepunkten im halb-öffentlichen Bereich der Fall.

 

Sofern es sich bei dem Ladepunkt um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt handelt, finden die Pflichten dieser Ladesäulenverordnung Anwendung. Diese regeln die technischen Vorgaben für Steckdosen und Fahrzeugkuppelungen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sorgen für die Einhaltung der technischen Sicherheit und gelten grundsätzlich nur für den Betreiber.

 

Nach § 2 Nr. 12 LSV ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmten Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Folgende Pflichten treffen den Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten:

 

  • Nach § 3 LSV muss der Betreiber eines Ladepunktes einen gewissen Steckerstandard gewährleisten.
  • Nach § 4 LSV hat der Betreiber eines Ladepunktes den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen.
  • Nach § 5 LSV treffen den Betreiber eines Ladepunktes gewisse Melde- und Anzeigepflichten.

 

 

2. Private Ladepunkte

Für private Ladepunkte kommt es dagegen maßgeblich auf Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an. Nach den in einem solchen Fall anwendbaren Regelungen dieser beiden Gesetze benötigt der Mieter, der einen Ladepunkt in der Tiefgarage errichten lassen und benutzen will, die Zustimmung des Vermieters. Ebenso brauchen Wohnungseigentümer die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Derzeit liegt allerdings ein Gesetzesentwurf vor, der diese Regelungen ändern und den Mietern bzw. Wohnungseigentümern die Installation von Wallboxen erleichtern soll. Sofern private Ladepunkte auf privaten, aber infolge der Struktur des Quartiers grundsätzlich zugänglichen Quartiersparkplätzen errichtet werden sollen, ist zu beachten, dass die Ladeinfrastruktur nicht für Dritte zugänglich ist. Dies wird zum Problem, soweit Sharingkonzepte mit Ladeinfrastruktur eingebunden werden sollen. Geklärt werden müsste, ob damit automatisch ein halb-öffentlicher Bereich vorliegt mit entsprechenden Pflichten auch für den Grundstückseigentümer. 

 

3. Gemeinsame energierechtliche Rahmenbedingungen

Allen drei Bereichen gemein ist die Handhabung der Anwendung von dem im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterschiedlich definierten Begriff des Letztverbrauchers.

 

Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich. Nach dieser gesetzlichen Fiktion gilt jede Ladesäule/Wallbox als Letztverbraucher. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber eines Ladepunktes nicht als Versorger im Sinne des EnWG zu qualifizieren ist und diesen mithin keine Versorgerpflichten treffen.

 

Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 33 EEG 2017 ist jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Danach ist Letztverbraucher in der Regel der Fahrzeugbetreiber. Dies hat zur Folge, dass bei jedem Ladevorgang der Lieferant grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die EEG-Umlage auf den Ladestrom zu zahlen. Liegt hingegen eine sogenannte EEG-Eigenstromversorgung vor, wäre der Eigenversorger zur Zahlung der – lediglich anteiligen – EEG-Umlage verpflichtet.

 

Umsetzung Quartiersversorger

Unseres Erachtens ist genau jetzt der richtige Zeitpunkt, um integrierte Quartierskonzepte unter Einbezug von Elektromobilität zu entwickeln. Nur so kann der Eintritt in die Elektromobilität gelingen und Sie können sich als regionaler Anbieter mit dem notwendigen „Know-how” am Markt etablieren. Denkbar wäre zum Beispiel die Vermarktung von Ladeinfrastruktur und Wandladestationen in den Quartieren sowie das Anbieten von Rundumlösungen: Planung, Installation, Wartung, Verpachtung von Ladesäulen und Wallboxen sowie die Belieferung mit beispielsweise Mieterstrom und Wärme. Energieversorger können sich auf diese Weise Vorteile gegenüber klassischen Energieversorgungskonzepten sichern, um der Wohnungswirtschaft oder Kommunen eine nachhaltige Quartiers- und Klimaschutzlösung aus einer Hand anzubieten.


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Christian Marthol

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